Περιοχή: Γερμανία

Haftentschädigung - Angemessene Entschädigung für Opfer eines Justizirrtums

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
450 Υποστηρικτικό 450 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

450 Υποστηρικτικό 450 σε Γερμανία

Η διαδικασία του ψηφίσματος ολοκληρώθηκε.

  1. Ξεκίνησε 2013
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

18/11/2015, 4:10 μ.μ.

Pet 4-17-07-3130-050232

Haftentschädigung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz - als Material zu überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten. Begründung

Der Petent fordert, dass Opfer eines Justizirrtums nach lebensnahen Grundsätzen
angemessen entschädigt und die Folgen, welche in der persönlichen Lebensführung
für das Justizopfer auftreten, durch den Staat direkt und unmittelbar ausgeglichen
werden.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, das aktuelle Justizsystem
sehe Justizirrtümer im Prinzip nicht vor. Es fehlten lebensnahe, sinnvolle Regeln, wie
im Fall eines dennoch auftretenden Justizirrtums mit Geschädigten umgegangen
werden solle. Dieses gelte sowohl für die materielle als auch die verfahrenstechni-
sche Seite der Aufarbeitung des erlittenen Unrechts gegenüber den Geschädigten.
Insbesondere sei die bestehende Haftentschädigung viel zu niedrig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 450 Mitzeichnern
unterstützt, und es gingen 66 Diskussionsbeiträge ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,

dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Trotz der hohen Anforderungen sowohl an die Anordnung von Untersuchungshaft als
auch an die spätere Verurteilung sind einzelne Fehlentscheidungen von Gerichten
nicht vollständig auszuschließen. Insbesondere der Entzug der Freiheit, der einen
schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen darstellt, kann
erhebliche Auswirkungen auf das Leben eines Einzelnen haben. Eine angemessene
Entschädigung zu finden, ist eine schwierige Aufgabe. Inwieweit jemand für eine
Freiheitsentziehung, die im Nachhinein betrachtet letztlich zu Unrecht erfolgte, würdig
entschädigt werden kann, ist kaum zu bemessen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBI I S. 157), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2478), eine möglichst faire
Lösung für diese Fälle gesucht. Das Gesetz sieht Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen vor, wenn die Verurteilung in einem Strafverfahren
fortfällt oder gemildert wurde, das Verfahren eingestellt oder die Eröffnung des
Hauptverfahrens abgelehnt wurde.
Die Entschädigung umfasst zunächst den vollen durch die
Strafverfolgungsmaßnahme verursachten Vermögensschaden. Das ist jede in Geld
bewertbare Einbuße, die der Berechtigte an seinem Vermögen oder an seinen
sonstigen rechtlichen Gütern erleidet. Zu den typischen Vermögensschäden infolge
von Strafverfolgungsmaßnahmen zählen der Ausfall des Arbeitslohnes oder des
Einkommens, entgangener Urlaub, sozialversicherungsrechtliche Nachteile, Kosten
für die Wiederherstellung einer durch eine Haft beeinträchtigten Gesundheit, Kosten
der Verteidigung gegen die Strafverfolgungsmaßnahmen, Verlust des Arbeitsplatzes
und Mindereinkommen infolge des Berufes oder des Arbeitsplatzes.
Die Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung erfasst zusätzlich den
Ausgleich für immaterielle Schäden in Form einer Pauschale. Mit dem Zweiten
Gesetz zur Änderung des StrEG vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2478) wurde diese

Pauschale mehr als verdoppelt. Sie beträgt seit dem 5. August 2009 nunmehr
25 Euro für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
Soweit der Petent diesen Betrag im internationalen Vergleich für deutlich zu gering
hält, ist anzumerken, dass die Mitgliedstaaten der EU recht unterschiedliche und
daher kaum vergleichbare Entschädigungskonzepte verfolgen. Viele Mitgliedstaaten
sehen bei der Zumessung der Entschädigung ein Ermessen vor und beziehen in die
Entscheidung etwa die soziale Stellung, den psychischen Schaden oder den
Verdienstausfall ein. Zum Teil wird nicht zwischen Vermögens- und
Nichtvermögensschäden oder zwischen rechtmäßiger und unrechtmäßiger
Strafverfolgung unterschieden.
Die Erhöhung der auf 25 Euro pro Tag der Freiheitsentziehung in Deutschland war
ein wichtiger Schritt. Aber auch in der Zukunft wird zu überprüfen sein, ob die
Entschädigung nach ihrer Struktur und Höhe noch ein angemessenes Äquivalent für
die auszugleichenden Schäden ergibt. Hier werden auch die vom Petenten
aufgeworfenen Fragen, insbesondere die nach Unterstützung und Betreuung nach
der Haftentlassung, einzubeziehen sein.
Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die
Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer, an deren Treffen auch das
Bundesministerium der Justiz teilnimmt, sich auf ihrer Frühjahrskonferenz im Juni
2013 dahin verständigt haben, zunächst mit Hilfe einer Studie klären zu lassen, wie
die Entschädigung/Restitution und Rehabilitation der Betroffenen derzeit praktisch
erfolgt und inwiefern Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung ergriffen
werden können. Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die
bestehenden Probleme aufmerksam zu machen.
Der Ausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung - dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz - als Material zuzuleiten,
damit sie in die anstehenden Untersuchungen mit einbezogen wird, sowie den
Landesvolksvertretungen zuzuleiten, weil deren Zuständigkeit berührt ist.
Der von der Fraktion DIE LINKE. und der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen
des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, ist mehrheitlich abgelehnt
worden.Begründung (pdf)


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