Region: Niemcy

Haftentschädigung - Verbesserung der Rehabilitation von Justizopfern

Składający petycję nie jest publiczny
Petycja jest adresowana do
Deutschen Bundestag
826 826 w Niemcy

Petycja została zakończona

826 826 w Niemcy

Petycja została zakończona

  1. Rozpoczęty 2014
  2. Zbiórka zakończona
  3. Zgłoszone
  4. Dialog
  5. Zakończone

To jest petycja internetowa des Deutschen Bundestags .

18.11.2015, 16:10

Pet 4-18-07-3130-003541

Haftentschädigung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz – als Material zu überweisen.

Begründung
Der Petent bittet darum, dass die Rehabilitation – insbesondere die
Haftentschädigung und Wiedereingliederung – von Justizopfern deutlich verbessert
wird.
Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, die aktuellen Regelungen sei-
en nicht ausreichend. Erforderlich sei die Erhöhung des Betrages in Höhe von
25 Euro für jeden Tag zu Unrecht erlebter Haft; ferner eine faire Lösung – möglichst
die Beweislastumkehr – für die Geltendmachung des Vermögensschaden, der nach
geltender Rechtslage von Betroffenen nachzuweisen ist. Darüber hinaus sei eine
bessere Hilfe zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach der Haftentlassung
notwendig.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die vom Petenten
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bun-
destages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 826 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Trotz der hohen Anforderungen sowohl an die Anordnung von Untersuchungshaft als
auch an die spätere Verurteilung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die

zum Freiheitsentzug führende Gerichtsentscheidung nachträglich als ungerechtfertigt
herausstellt.
Insbesondere der Entzug der Freiheit, der einen schwerwiegenden Eingriff in die
Grundrechte des Betroffenen darstellt, kann erhebliche Auswirkungen auf das Leben
eines Einzelnen haben. Es ist eine schwierige Aufgabe, in diesen Fällen eine ange-
messene Entschädigung zu finden.
Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungs-
maßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2478), eine möglichst faire Lösung für diese Fälle
gesucht. Das Gesetz sieht Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vor,
wenn die Verurteilung in einem Strafverfahren fortfällt oder gemildert wurde, das Ver-
fahren eingestellt oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde.
Die Entschädigung umfasst zunächst den vollen durch die Strafverfolgungsmaßnah-
me verursachten Vermögensschaden. Das ist jede in Geld bewertbare Einbuße, die
der Berechtigte an seinem Vermögen oder an seinen sonstigen rechtlichen Gütern
erleidet. Zu den typischen Vermögensschäden infolge von Strafverfolgungsmaß-
nahmen zählen der Ausfall des Arbeitslohnes oder des Einkommens, entgangener
Urlaub, sozialversicherungsrechtliche Nachteile, Kosten für die Wiederherstellung
einer durch eine Haft beeinträchtigten Gesundheit, Kosten der Verteidigung gegen
die Strafverfolgungsmaßnahmen, Verdienstausfall oder Mindereinkommen aufgrund
des Arbeitsplatzverlustes.
Die Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung erfasst zusätzlich den Aus-
gleich für immaterielle Schäden in Form einer Pauschale. Mit dem Zweiten Gesetz
zur Änderung des StrEG vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2478) wurde diese Pauschale
mehr als verdoppelt. Sie beträgt seit dem 5. August 2009 nunmehr 25 Euro für jeden
angefangenen Tag der Freiheitsentziehung.
Die Erhöhung der auf 25 Euro pro Tag der Freiheitsentziehung war ein wichtiger
Schritt. Aber auch in der Zukunft wird zu überprüfen sein, ob die Entschädigung nach
ihrer Struktur und Höhe noch ein angemessenes Äquivalent für die auszugleichen-
den Schäden darstellt. Hier werden auch die vom Petenten aufgeworfenen Fragen,
insbesondere die nach Unterstützung und Betreuung nach der Haftentlassung, ein-
zubeziehen sein.
Nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV) haben sich die Justizministerinnen und Justizminister der Länder auf ihrer

Frühjahrskonferenz im Juni 2013 dahin verständigt, zunächst mit Hilfe einer Studie
klären zu lassen, wie die Entschädigung/Restitution und Rehabilitation der Betroffe-
nen derzeit praktisch erfolgt und inwiefern Maßnahmen zur Beschleunigung und Op-
timierung ergriffen werden können. Im Anschluss daran solle eine Arbeitsgruppe der
Länder auf der Grundlage der Studie gegebenenfalls den Handlungsbedarf prüfen
und Handlungsvorschläge erarbeiten. Welche konkreten Maßnahmen das sein wür-
den, und ob diese etwa auch die vom Petenten angeregte Beweislastumkehr um-
fassten, sei derzeit noch nicht absehbar.
Der Petitionsausschuss hält die Petition für geeignet, um auf die bestehenden Prob-
leme aufmerksam zu machen.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die Eingabe der Bundesregierung – dem
BMJV – als Material zu überweisen, damit sie in die anstehenden Überlegungen mit
einbezogen wird.Begründung (pdf)


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