Область : Німеччина

Handelsgesetzbuch - Anpassung der Definition eines Kaufmanns im Paragraph 1 Absatz 1 HGB

Позивач/ позивачка не публічний(-а)
Петиція адресована
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
6 6 в Німеччина

Петицію не було задоволено

6 6 в Німеччина

Петицію не було задоволено

  1. Розпочато 2017
  2. Збір завершено
  3. Надіслано
  4. Діалог
  5. Завершено

Це онлайн-петиція des Deutschen Bundestags.

17.11.2018, 03:29

Pet 4-19-07-410-001999 Handelsgesetzbuch

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 08.11.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, im Handelsgesetzbuch die Definition des „Kaufmanns"
um das Wort „Kauffrau" zu erweitern.

Zur Begründung wird vorgetragen, aus Gründen der Gleichberechtigung müsse die
Definition des „Kaufmanns“ in § 1 Absatz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) um das Wort
„Kauffrau“ erweitert werden. Im Sinne des Gesetzbuchs sei danach eine
Kaufmann/eine Kauffrau, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 10 Mitzeichnern unterstützt,
und es gingen 15 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Als Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wird unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte festgestellt, dass
§ 4 Absatz 3 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz vorsieht, dass „Rechts- und
Verwaltungsvorschriften des Bundes […] die Gleichstellung von Frauen und Männern
auch sprachlich zum Ausdruck bringen [sollen].“ Allerdings ist für die Gesetzessprache
eine Abstraktion von allen Merkmalen, die nicht für die eigentliche Regelung von
Bedeutung sind, typisch.

Daher können die Gesetzestexte im Widerspruch zum Bundesgleichstellungsgesetz
stehen, denn für die meisten Regelungen ist das natürliche Geschlecht der Personen
nicht relevant. Es widerspräche zudem dem Gebot der Rechtsklarheit, wollte man der
Gleichberechtigung von Mann und Frau dadurch Rechnung tragen, dass man in
Gesetzen Personen stets ausdrücklich mit ihrem jeweiligen natürlichen Geschlecht
bezeichnet.

Dabei ist die Forderung der Petition nicht neu. Bereits im Rahmen des
Handelsrechtsreformgesetzes aus dem Jahre 1998 befasste sich der Gesetzgeber mit
der Frage, „den geschlechtsspezifischen Begriff ‚Kaufmann‘ durch eine
geschlechtsneutrale Bezeichnung zu ersetzen oder die einzelnen Vorschriften, die
diesen Begriff verwenden, um eine korrespondierende feminine Bezeichnung zu
ergänzen“ (Regierungsentwurf zum Handelsrechtsreformgesetz, BT-Drs. 13/8444, S.
33). Am Ende beließ es der Deutsche Bundestag als Gesetzgeber bewusst bei der
noch heute geltenden Formulierung.

Die Bedenken, die den Deutschen Bundestag damals bewogen haben, gelten
unverändert fort. Eine Ergänzung des Begriffs „Kaufmann“ durch die
korrespondierende feminine Bezeichnung „Kauffrau“ würde dazu beitragen, den
Gesetzestext unübersichtlich zu machen und vom Regelungsinhalt abzulenken. Im
HGB wird das Substantiv „Kaufmann“ und das dazu gehörige Adjektiv „kaufmännisch“
durchgängig an unzähligen Stellen verwendet. Folgerichtig könnte es daher nicht bei
der Anpassung einer einzelnen Vorschrift wie § 1 Absatz 1 Handelsgesetzbuch
bleiben.

Auch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung kommt nicht in Betracht. Im allgemeinen
Sprachgebrauch ist die Bezeichnung „Kauffrau“ bereits verankert. Bei dem
„Kaufmann“ handelt es sich um einen zentralen Begriff der Rechtsordnung, der sich,
wenn überhaupt, nur sehr schwer durch eine neue und ungewöhnliche Terminologie
ersetzen ließe. Es handelt sich auch weniger um die Bezeichnung einer Person als
vielmehr um einen Rechtsbegriff. Deswegen besteht nach Ansicht des Ausschusses
kein zwingendes Bedürfnis für eine sprachliche Gleichbehandlung von Männern und
Frauen. Die Formulierung in § 1 Absatz 1 HGB erweckt nicht etwa den Anschein, dass
die Eigenschaft des „Kaufmanns“ ausschließlich oder in erster Linie Männern
vorbehalten ist und Frauen ausschließt. Dies folgt bereits daraus, dass das HGB von
„Kaufleuten“ und nicht von „Kaufmännern“ spricht, soweit die Mehrzahl gemeint ist.

Zudem stellt § 19 Absatz 1 Nummer 1 HGB für die Firma weiblicher Kaufleute extra
einen eigenen Rechtsformzusatz als „eingetragene Kauffrau“ oder „e.Kfr.“ bereit.

Der Ausschuss hält die Rechtlage für sachlich richtig und sieht keinen
gesetzgeberischen Änderungsbedarf. Daher empfiehlt der Ausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen der Petition nicht entsprochen
werden konnte.

Begründung (PDF)


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