Região: Alemanha

Handelspolitik - Exportverbot für Fleisch und -erzeugnisse in sogenannte Entwicklungsländer

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
156 Apoiador 156 em Alemanha

A petição não foi aceite.

156 Apoiador 156 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2015
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/01/2017 03:22

Pet 1-18-09-7451-024814



Handelspolitik



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.12.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden

konnte.

Begründung



Mit der Petition werden ein nationales und ein europäisches Exportverbot von Fleisch

und Fleischerzeugnissen in Entwicklungsländer gefordert.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe

liegen 156 Mitzeichnungen und 7 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis

gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Gesichtspunkte im Einzelnen

eingegangen werden kann.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Ausnahmen

des geforderten Exportverbotes nur in begründeten Ausnahmefällen

(Naturkatastrophen oder Versorgungsengpässen) oder auf Wunsch des

Entwicklungslandes gelten sollten. Außerdem sollten Länder, die Schutzzölle für ihre

heimische Landwirtschaft einführen möchten, politisch unterstützt werden. Der

Export von Fleisch in Entwicklungsländer könne die lokale landwirtschaftliche

Produktion empfindlich stören. Außerdem verhinderten solche Exporte die

landwirtschaftliche Entwicklung in den betroffenen Ländern und könne zudem zu

einem Verlust von Arbeitsplätzen führen. Als Beispiel könne auf den Export von

Hühnerfleisch nach Ghana verwiesen werden, der zu einem Niedergang der

ghanaischen Geflügelbauern geführt habe. Hinzu käme, dass in diesen Ländern oft

keine funktionierende Kühlkette gewährleistet werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Gesichtspunkte

wie folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss führt zunächst an, dass das angeregte Exportverbot für

Fleisch und Fleischerzeugnisse in Entwicklungsländer eine Regelung zur

Beschränkung der Ausfuhr bestimmter Produkte aus der Bundesrepublik

Deutschland wäre. Für ein derartiges Gesetz hat die Bundesrepublik Deutschland als

Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) keine Regelungskompetenz. Die

Zuständigkeit für die Handelspolitik liegt bei der EU.

Allerdings sind Exportverbote aus Sicht des Ausschusses kein geeignetes Mittel der

Entwicklungshilfe. Im Gegenteil bieten gerade offene Märkte und die Teilnahme am

Welthandel erhebliche Entwicklungschancen auch für Entwicklungsländer. Aus

gutem Grund lässt das Welthandelsrecht Exportverbote nur dann zu, wenn Exporte

zu einem kritischen Mangel an Lebensmitteln für die Versorgung der eigenen

Bevölkerung führen würden. Selbst solche Exportverbote stehen international stark in

der Kritik, da sie die Weltmarktpreise verteuern und damit gerade für ärmere Länder

notwendige Importe vom Weltmarkt behindern.

Deutschland und die EU setzen sich allerdings für eine Abschaffung aller Formen

von handelsverzerrenden Exportsubventionen im Agrarbereich ein, um Effekte, wie

sie mit der Petition beschrieben werden, zu vermeiden.

Weitgehende Schutzklauseln und die asymmetrische Ausgestaltung der

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit den

Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifik – darunter auch Ghana – ermöglichen es

diesen Staaten, sensible Produkte und Industrien zu schützen. Eine große Anzahl

der Agrarexporte aus der EU – z.B. in die Märkte der westafrikanischen Länder – ist

von der Liberalisierung ausgeschlossen. Das WPA mit diesen Ländern enthält

ergänzend Schutzinstrumente, welche die westafrikanischen Staaten einsetzen

können, um die lokale Nahrungsmittelproduktion und Nahrungsmittelindustrie zu

schützen. Diese Instrumente sind u. a. anwendbar, wenn Agrarimporte aus der EU

die Nahrungsmittelproduktion und Nahrungsmittelindustrie in Westafrika stören, zu

schädigen drohen oder schädigen. Die Instrumente erlauben beispielsweise eine

Anhebung des Zolltarifs der jeweiligen Produktgruppe bis zu dem geltenden

Meistbegünstigungszollsatz oder die Einführung von Zollkontingenten. Gleichzeitig

verpflichtet sich die EU, keine Subventionen für die Ausfuhr landwirtschaftlicher

Erzeugnisse nach Westafrika zu gewähren.



Darüber hinaus können Entwicklungsländer die handelspolitischen

Schutzinstrumente der WTO einsetzen. D. h. sie können bei Vorliegen der WTO-

rechtlichen Voraussetzungen beispielsweise Antidumping-, Ausgleichs- oder

Schutzzölle erlassen, wenn ihre eigene Wirtschaft durch Import gefährdet oder einem

unlauteren Wettbewerb ausgesetzt wird. Diese werden dann zusätzlich zu den

vorgenannten Zollsätzen erhoben. So hat beispielsweise Südafrika

Antidumpingmaßnahmen bei gefrorenem Geflügelfleisch gegenüber der EU in Kraft

gesetzt.

Wichtig ist, dass die Entscheidung darüber, ob ein Schutzzoll notwendig ist oder

nicht, von der Regierung im Importland getroffen wird und nicht vom Exportland. Nur

das Importland kann vor Ort sachgerecht abwägen, ob der Agrarsektor durch

Schutzzölle höhere Preise, oder ob die arme städtische Bevölkerung preiswerte

Importnahrungsmittel erhalten soll. Es ist auch die Aufgabe der Regierungen vor Ort,

über notwendige Hygienemaßnahmen zu entscheiden.

In all diesen Fällen ist entscheidend, dass die entsprechenden Instrumente im

Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften eingesetzt werden.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung

der Sach- und Rechtslage, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen

nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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