Terület: Németország

Handelsregister - Kostenvorschuss bei Neueintragungen von Gesellschaften nur in begründeten Einzelfällen

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Deutschen Bundestag
17 Támogató 17 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

17 Támogató 17 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2014
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 08. 29. 16:56

Pet 4-18-07-3151-011347

Handelsregister


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.11.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, die Neueintragung von Gesellschaften nur in begründeten
Einzelfällen von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen.
Zur Begründung trägt der Petent vor, dass die Bundesregierung sich die nachhaltige
Etablierung und Förderung junger Unternehmen zum Ziel gesetzt habe. Dem stünden
aber leider in der Praxis viele bürokratische Hürden entgegen. Um ein Unternehmen
in Form einer Kapitalgesellschaft zu gründen, müsse nach erfolgter notarieller
Gründung und Einzahlung des Stammkapitals das Unternehmen in das
Handelsregister eingetragen werden. Erst mit dem Eintrag werde das Unternehmen
ein eigenes Rechtssubjekt und könne eigenständig handeln. Nach aktueller
Rechtslage werde aber kein Unternehmen eingetragen, das nicht vorher einen
Kostenvorschuss an die Gerichtskasse geleistet habe. Die Ausstellung der
Kostenvorschussnote sowie die Überwachung des Zahlungseingangs und die dann
erst anschließend erfolgende Eintragung dauerten in der Praxis mehrere Wochen. In
dieser Zeit sei das Unternehmen trotz erfolgter Gründung quasi handlungsunfähig, weil
kein Handelsregistereintrag vorliege.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 17 Mitzeichnern online und von
12 Mitzeichnern per Post/Fax unterstützt. Außerdem gingen 10 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586)
ist das Kostenrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare völlig neu
strukturiert worden. Die bisherige Kostenordnung (KostO) ist zum 1. August 2013
durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abgelöst worden. Dabei wurden
auch die Vorschriften über die Abhängigmachung der beantragten Handlung von der
vorherigen Zahlung der Gerichtsgebühr neu geregelt. § 8 Absatz 1 Satz 1 KostO sah
noch vor, dass die Gerichte im Regelfall ihr Tätigwerden von der Zahlung eines
Kostenvorschusses abhängig machen sollten. Nach der Neuregelung in § 13 Satz 1
GNotKG kann das Gericht die beantragte Handlung von der Zahlung der Gebühr
abhängig machen. Damit räumt der Gesetzgeber dem Gericht ein Ermessen ein.
Grundsätzlich sind bei der Ausübung des Ermessens die möglichen Risiken und
Nachteile für den Kostenschuldner durch die Verzögerung des Verfahrens gegen das
Risiko eines Zahlungsausfalls für die Staatskasse durch das Gericht im Einzelfall
abzuwägen. Das Registergericht ist in seiner Entscheidung über die Erhebung eines
Kostenvorschusses unabhängig und unterliegt nicht den Weisungen der
Justizverwaltungen.
Nach der Gesetzesbegründung sollte den Gerichten im Vergleich zur alten Rechtslage
ein möglichst weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt werden. Die Gefahr von
Ungleichbehandlungen von Kostenschuldnern und von Einnahmeausfällen für die
Staatskasse durch das Absehen von einer Vorschusserhebungen wurde vom
Gesetzgeber gesehen; es wurde aber erwartet, dass sich eine sachgerechte Praxis
einspielt (Bundestags-Drs. 17/11471 – neu S. 156).
Die vom Petenten angesprochene Sonderregelung in Grundbuch- und
Nachlasssachen wurde bereits im Jahr 1993 im Interesse der
Verfahrensbeschleunigung in das damalige Kostenrecht integriert und in die
Neuregelung des § 13 GNotKG übernommen. Danach ist eine Abhängigmachung in
Grundbuch- und Nachlasssachen nur dann zulässig, wenn im Einzelfall ein
besonderes, über das allgemeine Interesse an der Kostenerhebung und -beitreibung
hinausgehendes konkretes Sicherungsbedürfnis besteht. Dieser Ausnahmeregelung
liegt die Überlegung zugrunde, dass in Grundbuch- und Nachlasssachen das
Vorhandensein von Vermögenswerten auf der Hand liegt und eine etwaige
Kostenbeitreibung in der Regel nicht ins Leere gehen würde.
Die Gründung von Kapitalgesellschaften ist nach geltendem Recht hingegen bereits
mit einem Mindestkapital von einem Euro möglich. Das Gericht kann daher bei
Neugründungen nicht regelmäßig von einer erfolgreichen Kostenerhebung ausgehen

und daher auch nicht grundsätzlich auf die Zahlung eines Vorschusses bei
Ersteintragungen ins Handelsregister verzichten.
Im Übrigen stehen Gesellschaftsgründern durchaus Mittel zur Verfügung, die
Anforderung eines Kostenvorschusses zu vermeiden. Gemäß § 16
Nummer 3 GNotKG hat das Gericht von der Abhängigmachung abzusehen, wenn sich
der Notar bereit erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die
persönliche Haftung übernimmt. Das Gleiche gilt nach § 16 Nummer 4 Buchstabe b
GNotKG, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass eine Verzögerung
einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde.
Der Petitionsausschuss hält es daher sachgerecht, die Anforderung eines
Kostenvorschusses weiterhin der Entscheidung des Gerichts im Einzelfall zu
überlassen. Nur der zuständige Richter oder Rechtspfleger besitzt das erforderliche
Wissen und die nötige Erfahrung, um die Risiken und Nachteile für die Staatskasse
gegen die Interessen des Antragstellers im konkreten Fall abwägen zu können. Eine
Erweiterung der Ausnahmeregelung des § 13 Satz 2 GNotKG auf
Handelsregistereintragungen würde wegen der zu erwartenden Einnahmeausfälle
auch die Finanzinteressen der Bundesländer erheblich berühren.
Aus den genannten Gründen kann der Petitionsausschuss das Anliegen nicht
unterstützen und empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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