Região: Alemanha

Handwerksordnung - Festsetzung der Handwerkskammerbeiträge

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
63 Apoiador 63 em Alemanha

A petição não foi aceite.

63 Apoiador 63 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017 13:05

Pet 1-18-09-71502-035317

Handwerksordnung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung der Handwerksordnung dahingehend gefordert,
das steuerliche Existenzminimum bei der Berechnung der Handwerkskammerbeiträge
zu berücksichtigen sowie als Bemessungsgrundlage nicht auf den Gewerbeertrag,
sondern auf das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten,
Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben abzustellen.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der
Bemessung der Beiträge zur Handwerkskammer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
von Selbständigen mit geringem Einkommen nicht in ausreichendem Maße
berücksichtigt werde. Durch Kappungsgrenzen komme es bei diesem Personenkreis
zudem zu einer proportionalen Mehrbelastung. Dies widerspreche dem
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 29 Mitzeichnungen und ein Diskussionsbeitrag vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass es sich bei Kammerbeiträgen nach
ständiger Rechtsprechung um Gegenleistungen für Vorteile handelt, welche die zu
ihrer Leistung verpflichteten Kammermitglieder aus ihrer Kammerzugehörigkeit als
solcher oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer ziehen oder ziehen können
(BVerwG GewArch 2006, 341). Insoweit unterscheiden sich Beiträge von Steuern, die
zur Wahrnehmung öffentlicher Belange erhoben werden.
Die Beitragspflicht in der Handwerkskammer ist gesetzlich in der Handwerksordnung
(HwO) geregelt. Der Gesetzgeber hat es maßgeblich der Handwerkskammer als
Träger funktionaler Selbstverwaltung überlassen, den Maßstab für die
Beitragsbemessung zu regeln. Die Erhebung von Beiträgen erfolgt regelmäßig auf der
Grundlage einer von der Vollversammlung beschlossenen Beitragsordnung, wobei die
Festlegung von Beitragshöhe und Beitragsmaßstab grundsätzlich im Ermessen der
Vollversammlung steht. Der Beitragsmaßstab unterliegt gemäß § 113 Absatz 1 HwO
der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde der Länder. Das durch einen
Beitragsbescheid der Handwerkskammer bzw. aufgrund der Beitragsordnung
belastete Kammermitglied kann diese durch das Verwaltungsgericht überprüfen
lassen.
Nach § 113 HwO kann eine Handwerkskammer zur Deckung ihrer Kosten, soweit
diese nicht bereits anderweitig gedeckt sind, Grundbeiträge, Zusatzbeiträge und auch
Sonderbeiträge erheben. Sie kann die Beiträge nach der Leistungskraft der
beitragspflichtigen Kammerzugehörigen staffeln, soweit kein Befreiungstatbestand
gegeben ist. Als Kriterium für die Leistungskraft kann die Handwerkskammer etwa den
Gewerbesteuermessbetrag, den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus
Gewerbebetrieb wählen (§ 113 Absatz 2 S. 3 HwO).
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass § 113 Absatz 2 HwO
Befreiungstatbestände vorsieht. So wird die Gründung von Handwerksbetrieben
degressiv vier Jahre lang durch Befreiungen bzw. Ermäßigungen beim Grund- und
Zusatzbeitrag begünstigt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um natürliche
Personen handelt und der Jahresgewinn nicht über 25.000 Euro liegt
Kleinunternehmer (natürliche Personen) nach § 90 Absatz 3 HwO (sogenannte
einfache Tätigkeiten) sind von der Beitragspflicht befreit, wenn ihr Gewerbeertrag nicht
über 5.200 Euro im Jahr liegt.
Nach Schätzungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dürften diese
Befreiungstatbestände im Ergebnis dazu führen, dass rund 15 Prozent der Mitglieder
der Handwerkskammern von Beitragszahlungen ganz oder teilweise freigestellt sind.

Die Beitragszahlungen können ferner als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht
werden.
Weiterhin hebt der Ausschuss hervor, dass für die Bemessung der Kammerbeiträge
diese speziellen gesetzlichen Grundlagen und in ihren Grenzen das Satzungsrecht der
Kammer zu beachten sind. Dabei ist einerseits das Äquivalenzprinzip und der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – damit auch die Leistungsfähigkeit der Mitglieder – zu
berücksichtigen. Andererseits ist dem Gleichheitsgrundsatz im Sinne einer
Beitragsgerechtigkeit Rechnung zu tragen.
Mit Blick auf eine gleichmäßige Veranlagung sind demgemäß die Beiträge nicht
individuell verhandelbar. Die materiell-rechtlichen Vorgaben sind zu berücksichtigen.
Trotzdem müssen Beitragsordnungen regelmäßig Aussagen über die Möglichkeit von
Beitragserlass, -niederschlagung oder -stundung treffen. Insoweit können auch die
abgabenrechtlichen Vorschriften zur Anwendung gelangen.
Ein Erlass ist der ganze oder teilweise Verzicht auf einen Beitrags- oder
Gebührenanspruch, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig
wäre (vgl. § 227 Absatz 1 Abgabenordnung - AO). Die Niederschlagung ist dagegen
lediglich der (ganze oder teilweise) endgültige Verzicht auf die Beitreibung eines
Beitrags- oder Gebührenanspruchs (vgl. auch § 261 AO).
Der Erlass soll nach der Rechtsprechung atypischen Sachverhalten Rechnung tragen,
die aufgrund bestimmter tatsächlicher Umstände vom Regelbild deutlich abweichen.
Ein Erlass ist geboten, wenn der Beitrag für den Kammerzugehörigen erdrosselnde
Wirkung hätte. Eine Niederschlagung setzt voraus, dass die Beitreibung keinen Erfolg
haben wird oder die Kosten der Einziehung und Beitreibung in einem Missverhältnis
zur Beitrags- oder Gebührenschuld stehen.
Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass die geltende Regelung
verhindert, dass die Solidarität der beitragspflichtigen Handwerksbetriebe
unangemessen von beitragsfreien Mitgliedern in Anspruch genommen wird. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass die ca. eine Million kammerpflichtigen Handwerksbetriebe
eine durchschnittliche Betriebsgröße von nur rund fünf Betriebszugehörigen
aufweisen. Über 40 Prozent der Unternehmer in Handwerk sind Soloselbständige. Im
Hinblick auf diese eher kleinteilige Betriebsstruktur sind Verwerfungen in der
Beitragslast nicht zu vertreten. Die Beitragsgerechtigkeit ist Ausfluss des allgemeinen
Gleichheitsgrundsatzes nach Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Daher ist nach

dem Dafürhalten des Petitionsausschusses eine Begrenzung der
Befreiungstatbestände aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage keinen parlamentarischen Handlungsbedarf zu erkennen
und die mit der Petition vorgeschlagene Änderung des geltenden Rechts nicht zu
unterstützen. Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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