Região: Alemanha

Haushaltswesen - Keine Verwendung von Steuergeldern für rechtsextremistische Organisationen

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
61 Apoiador 61 em Alemanha

A petição não foi aceite.

61 Apoiador 61 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/10/2018 04:26

Pet 2-18-08-630-040908 Haushaltswesen

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.09.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass keine Steuergelder für rechtsextremistische
Organisationen verwendet werden. Die Petentin ist jedenfalls nicht bereit, dass auch
nur ein Cent für solche Personen/Personenkreise von ihrer Lohnsteuer einbehalten
oder für diesbezogene Zwecke verwendet wird.

Zur Begründung ihrer Eingabe führt die Petentin im Wesentlichen an, Steuerabgaben
sollten für Zwecke des Allgemeinwohls, für infrastrukturelle Maßnahmen des Landes
und für soziale Zwecke des Landes verwendet werden. Jegliche Unterstützung von
niederträchtigen Gesinnungen wie Rassismus sollten nicht durch Steuergelder
finanziert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Petentin wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlich worden.
Sie wurde durch 61 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen 22
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Dem Anliegen der Petentin wurde entsprochen.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Deutsche Bundestag am
22. Juni 2017 zwei Gesetze beschlossen hat, um verfassungsfeindliche Parteien von
der Parteienfinanzierung auszuschließen. Mit dem "Gesetz zur Änderung des
Grundgesetzes (Artikel 21)", Bundestags-Drucksache 18/12357, wurde die
verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, verfassungsfeindliche Parteien von der
staatlichen Finanzierung und steuerlichen Begünstigungen ausschließen zu können.
Für die Entscheidung über den Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung
soll nach dem neuen Artikel 21 Abs. 4 Grundgesetz auf Basis eines entsprechenden
Antrages des Deutschen Bundestages, des Bundesrates oder der Bundesregierung
allein das Bundesverfassungsgericht zuständig sein. Dies trägt dem erheblichen
Gewicht einer solchen Entscheidung in einer parlamentarischen Demokratie
Rechnung. Das "Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindlicher Parteien von der
Parteienfinanzierung", Bundestags-Drucksachen 18/12358, 18/12846, dient der
einfachgesetzlichen Umsetzung dieser Grundgesetzänderung. Beide gesetzlichen
Regelungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Petitionsausschuss
stellt der Petentin anheim, deren Inkrafttreten den Medien zu entnehmen.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass zukünftig eine gegen die freiheitliche
demokratische Grundordnung oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
gerichtete Zielsetzung und Betätigung alleinige Tatbestandsvoraussetzung für einen
Ausschluss politischer Parteien von der staatlichen Parteienfinanzierung sein soll,
ohne dass es auf die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs ankommen würde. Parteien,
die zielgerichtet die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland bekämpfen und damit der Beseitigung der Ordnung
Vorschub leisten wollen, von der sie profitieren, sollen nicht länger finanzielle
Zuwendungen seitens des Staates genießen dürfen. Im Falle des Ausschlusses
sollen auch die steuerlichen Privilegien für die Parteien und für Zuwendungen an
diese Parteien entfallen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten verweist der
Petitionsausschuss auf die genannten Bundestags-Drucksachen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten empfiehlt der Petitionsausschuss, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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