Region: Germany

Heilhilfsberufe - Einbeziehung aller Leistungsnachweise in die Prüfungs-Endnote

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
80 supporters 80 in Germany

The petition is denied.

80 supporters 80 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2012
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/29/2017, 16:52

Pet 2-17-15-2124-034820Gesundheitsfachberufe
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 10.04.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petentin fordert eine Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für
Physiotherapeuten und Masseure/Medizinische Bademeister. In die Abschlussnote
sollen die während der Ausbildung erbrachten Prüfungsleistungen einfließen.
Auszubildende in den Bereichen Physiotherapie, Masseur/Medizinischer
Bademeister absolvierten eine wissensreiche, anspruchsvolle Ausbildung mit über
zwölf verschiedenen Ärztefächern, wie Anatomie oder Physiologie, die großes
Verständnis, Fleiß und Zeit erforderten. Während der Ausbildung erbrachte
Leistungen würden daher zu Unrecht im Rahmen der Abschlussnote keine
Berücksichtigung finden.
Zu den Einzelheiten des Vortrages der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internet-Seite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 80 Mitzeichnungen sowie 20 Diskussionsbeiträge
ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist grundsätzlich darauf hin, dass während der Ausbildung
erbrachte Leistungen in der staatlichen Prüfung von Masseuren, Medizinischen
Bademeistern und Physiotherapeuten formell nicht berücksichtigt werden. Dies ist
nach Aussage des BMG gegenüber dem Petitionsausschuss der Natur der
staatlichen Prüfung geschuldet, deren Gegenstand die Feststellung ist, ob der

Prüfling die zur Ausübung des jeweiligen Berufes notwendigen Kompetenzen so
umfassend erworben hat und sicher beherrscht, dass er zum Beruf zugelassen
werden kann. Der Prüfungsgegenstand beschränkt sich damit nicht nur auf die
Abfrage von erworbenem Wissen. Mit Abschluss der Ausbildung übernehmen die
Berufsangehörigen die bedeutsame Verantwortung für die sachgerechte Betreuung
von Personen im Rahmen ihres beruflichen Aufgabenspektrums.
Aufgrund des staatlichen Charakters der Prüfung erfolgt die Bewertung nach den in
der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgegebenen Kriterien. Sollen
– wie mit der Petition gefordert – auch während der Ausbildung nachgewiesene
Leistungen in die Bewertung einfließen, setze dies voraus, dass diese Leistungen
ebenfalls nach vorgegebenen Kriterien, d. h. in einer vergleichbaren staatlichen
Zwischenprüfung o. ä., gebildet werden müssten.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass jedoch nicht ausgeschlossen ist, dass
die Prüfer die Vorleistungen der ihnen in der Regel bekannten Prüflinge im Rahmen
ihres bei der Benotung bestehenden Beurteilungsspielraumes mit bedenken.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht
stellen, im Sinne des vorgetragenen Anliegens tätig zu werden. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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