Região: Alemanha

Heimrecht - Schließung von Pflegeheimen bei Kündigung durch den Unternehmer

Requerente não público
A petição é dirigida a
Deutschen Bundestag
127 Apoiador 127 em Alemanha

A petição foi terminada.

127 Apoiador 127 em Alemanha

A petição foi terminada.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:11

Pet 3-17-17-21661-056596

Heimrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 16.10.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Die Petition
a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – als Material zu
überweisen,
b) den Landesvolksvertretungen zuzuleiten. Begründung

Der Petent möchte erreichen, dass die Gründe für die Schließung von Pflegeheimen
durch sachliche und nachprüfbare Gründe gerechtfertigt sein und durch die
Heimaufsicht oder eine andere staatliche Stelle geprüft werden müssen.
Hierzu solle § 12 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes geändert werden. Die
Schließung eines Pflegeheimes dürfe nicht mehr im Belieben des Unternehmens
stehen und müsse vielmehr durch sachliche und nachprüfbare Gründe gerechtfertigt
sein. Diese Gründe müssten in vollem Umfang geprüft werden können. Weiterhin
müsse die Kündigungsfrist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 des Wohn- und
Betreuungsvertragsgesetzes erheblich verlängert werden.
Gegenwärtig könne den Bewohnern mit einer Frist von weniger als zwei Monaten
gekündigt werden, wenn ein Pflegeheim geschlossen wird. Hierdurch seien Alte und
in der Regel hilfsbedürftige Menschen erheblich beeinträchtigt und deutlich weniger
geschützt als Mieterinnen und Mieter. In der Regel werde ein Pflegeheim nach
individuellen Kriterien, wie zum Beispiel der Erreichbarkeit des bisherigen
Wohnumfeldes, der Nähe zu den Verwandten und den pflegerischen Angeboten
ausgesucht. Um in das Heim aufgenommen zu werden, würden häufig lange
Wartezeiten in Kauf genommen. Die Bewohner eines Pflegeheimes seien daher

wesentlich schutzbedürftiger als Mieterinnen oder Mieter. Ein Umzug in ein neues
Heim sei eine besondere physische und psychische Belastung.
Aufgrund geänderter politischer Vorstellungen seien die baulichen Anforderungen an
Alten- und Pflegeheime erhöht worden. Die erforderlichen Nachrüstungen wolle nicht
jeder Betreiber aufbringen. Auch würden Pflegeheime in Innenstadtlagen wegen der
gestiegenen Grundstückspreise zunehmend anderen Verwendungen zugeführt.
Gesetzliche Regelungen seien daher erforderlich.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die auf den Internetseiten des
Deutschen Bundestages veröffentlicht und diskutiert wurde. 128 Mitzeichnende
haben das Anliegen unterstützt. Der Petitionsausschuss hat im Rahmen seiner
parlamentarischen Prüfung der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu dem Anliegen darzulegen. Die parlamentarische Prüfung hatte das im Folgenden
dargestellte Ergebnis:
Mit dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) wurden besondere
zivilrechtliche Regelungen für einen neuen Vertragstyp unter Berücksichtigung neuer
Wohn- und Betreuungsformen geschaffen. Dieses Recht findet auf Verträge
zwischen Verbrauchern und Unternehmern Anwendung, bei denen die Überlassung
von Wohnraum mit der Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen
verbunden wird (§ 1 Abs. 1 Satz 1 WBVG). Es handelt sich um ein
verbraucherschützendes Sonderzivilrecht.
Der Unternehmer kann den Vertrag mit dem Verbraucher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1
WBVG nur aus wichtigem Grund kündigen. Dies ist darin begründet, dass die
Verbraucherinnen und Verbraucher aufgrund ihres oftmals hohen Alters, ihrer
Pflegebedürftigkeit oder Behinderung hilfebedürftig sind und einen besonderen
Schutz benötigen. Die Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie gemäß § 12 Abs. 1
Satz 2 WBVG schriftlich und begründet erfolgt. § 12 Abs. 1 Satz 3 WBVG zählt
beispielhaft verschiedene Fälle auf, in denen ein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung vorliegt. Ein derartiger Grund ist insbesondere dann
gegeben, wenn der Unternehmer den Betrieb einstellt und die Fortsetzung des
Vertrages für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Eine Härte im Sinne des
Gesetzes ist dann gegeben, wenn nach Abwägung der Interessen beider
Vertragsparteien eine weitere Bindung des Unternehmers an den Vertrag unter
keinem Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt werden kann. Eine allein in der
Interessensphäre des Unternehmers liegende Veränderung kann die
Bindungswirkung des abgeschlossenen Vertrages nicht ohne weiteres aufheben, da

der Unternehmer weiß, dass die Verbraucherinnen bzw. die Verbraucher mit dem
Einzug in eine Wohnform häufig die Erwartung verbinden, dort auf Dauer den
Lebensmittelpunkt zu haben. Auch bedeutet jeder nochmalige Umzug in eine andere
Umgebung eine erhebliche Belastung. Eine weitere Bindung des Unternehmers darf
daher nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unter keinem Gesichtspunkt
mehr gerechtfertigt sein können. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen,
obliegt den Zivilgerichten, da das WBVG dem Zivilrecht unterfällt.
Hinsichtlich der Fristen für eine außerordentliche Kündigung unterscheidet das
WBVG zwischen den Kündigungsgründen. In den Fällen der Kündigung gemäß § 12
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 WBVG ist – wie allgemein üblich bei außerordentlichen
Kündigungen von Wohnraum im Mietrecht – keine Kündigungsfrist einzuhalten.
Hierbei handelt es sich beispielsweise um Fälle, in denen der Verbraucher seine
vertraglichen Pflichten grob verletzt, so dass dem Unternehmer die Fortsetzung des
Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Bei der Kündigung aufgrund einer
Betriebseinstellung ist hingegen eine Kündigung bis zum 3. Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des nächsten Monats zulässig (§ 12 Abs. 4 Satz 2
WBVG). Mit der Einräumung dieser zweimonatigen Frist soll es dem Verbraucher
ermöglicht werden, einen geeigneten anderen Wohnraum zu suchen und die
entsprechende Betreuung zu organisieren. Zudem soll der Unternehmer durch die
Frist in die Lage versetzt werden, seinen Pflichten zum Nachweis eines
Leistungsersatzes gemäß § 13 Abs. 2 WBVG nachzukommen. Der Unternehmer
muss dem Verbraucher auf dessen Verlangen diesen angemessen Leistungsersatz
zu zumutbaren Bedingungen nachweisen und die Kosten des Umzuges in
angemessenem Umfang tragen. Bei Nichterfüllung dieser Leistungsverpflichtungen
kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Die Regelung des § 13 Abs. 2
WBVG soll den Verbraucher vor den Rechtsfolgen einer Kündigung schützen und
einen gerechten Interessenausgleich schaffen. Eine Beurteilung und Entscheidung,
ob der Leistungsersatz angemessen und die Bedingungen zumutbar sind, obliegt
den Zivilgerichten.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) ein Projekt der Verbraucherzentrale
Bundesverband in Kooperation mit den Verbraucherzentralen der Länder fördert, in
dessen Rahmen individuelle Beratung zu Verträgen nach dem WBVG angeboten
wird. Weiterhin werden Informationen über die verbraucherschützenden Regelungen
des Gesetzes angeboten.

Eine Überprüfung des Kündigungsgrundes durch die Heimaufsicht, wie mit der
Petition vorgeschlagen, kommt nicht in Betracht, da durch die Föderalismusform
2006 die Gesetzgebungszuständigkeiten für das Heimrecht neu verteilt worden sind.
Der Bund hat auf dem Gebiet des Heimrechts die Gesetzgebungskompetenz für die
zivilrechtlichen Regelungen. Die Bundesländer sind für den Erlass
ordnungsrechtlicher Vorschriften zuständig. Ausschließlich den
Heimaufsichtsbehörden der Länder obliegt auch die Überprüfung der Einhaltung
dieser ordnungsrechtlichen Vorschriften. Eine Kontrolle der zivilrechtlichen Verträge
durch die Heimaufsichtsbehörden ist hingegen unzulässig. Dies wurde durch ein
Urteil des VGH Mannheim vom 9. Juli 2012 (Az. 6 S 773/11) bestätigt.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass es sich bei den angesprochenen Verträgen
um einen neuen Vertragstyp handelt, der unter anderem dadurch gekennzeichnet ist,
dass der Unternehmer gegenüber der reinen Wohnraumüberlassung weitergehende
Pflichten übernommen hat. Dem Unternehmer steht nach dem WBVG kein
ordentliches Kündigungsrecht zu, lediglich ein Kündigungsrecht aus wichtigem
Grund. Zudem ist das außerordentliche Kündigungsrecht bei Betriebseinstellung an
die Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist gebunden, während im
Mietrecht bei außerordentlichen Kündigungen von Wohnraum grundsätzlich keine
Kündigungsfrist vorgesehen ist. Nach den Ausführungen des BMFSFJ werden die
schutzbedürftigen Verbraucher durch die Pflichten des Unternehmers zum Nachweis
eines angemessenen Leistungsersatzes und der Übernahme der Umzugskosten in
angemessenem Umfang geschützt.
Der Petitionsausschuss hält einen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher,
die in der Regel alt und hilfsbedürftig sind, für erforderlich. Er empfiehlt daher, die
Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, dem Bundesministerium für Gesundheit und BMFSFJ als
Material zu überweisen und sie den Landesvolksvertretungen zuzuleiten, um sie auf
die geschilderte Problematik aufmerksam zu machen.Begründung (pdf)


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