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Hilfe für Behinderte - Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
1 425 Atbalstošs 1 425 iekš Vācija

Petīcija ir parakstīta

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  1. Sākās 2012
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

31.05.2016 04:25

Pet 3-17-11-2171-043784



Hilfe für Behinderte



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 12.05.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit – zu überweisen, soweit

wissenschaftliche Erkenntnisse über die Wirkung des Einsatzes von

Assistenzhunden angefordert werden sollen und es um eine Regelung für die

Ausbildung von Assistenzhunden sowie um einen Zugang zu öffentlichen

Einrichtungen geht,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung



Mit der Petition soll erreicht werden, dass Assistenzhunde unabhängig von ihrem

spezifischen Aufgabengebiet generell als Hilfsmittel anerkannt werden. Der Deutsche

Bundestag solle daher entsprechende gesetzliche Regelungen sowohl für die

Gleichstellung und Anerkennung aller Assistenzhunde als Hilfsmittel als auch für die

Assistenzhunde-Ausbildung und das Assistenzhunde-Umfeld erlassen.

In der Petition wird dargelegt, dass durch bisher fehlende gesetzliche Regelungen für

den Bereich des Assistenzhundewesens - einschließlich der tiergestützten Therapie -

eine Grauzone entstanden sei, in der die betroffenen Menschen mit Behinderung nur

schwer ihre berechtigten diesbezüglichen Ansprüche verwirklichen könnten. Daher

sei dringend Rechtssicherheit durch bundeseinheitliche gesetzliche Regelungen

notwendig. Dies betreffe u. a. die rechtliche Gleichstellung aller Arten von

Assistenzhunden, ihre Anerkennung als Hilfsmittel, Vorgaben zur Ausbildung der

Assistenzhunde und zur Qualifikation der Ausbilder, die Kostenübernahme für einen

Assistenzhund durch den zuständigen Träger und das Recht auf ständige Begleitung

durch einen Assistenzhund.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.

Zu der als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 25 Diskussionsbeiträge

und 1.425 Mitzeichnungen eingegangen. Den Petitionsausschuss erreichte zudem



eine sachgleiche Petition, die in die parlamentarische Prüfung einbezogen wird. Es

wird um Verständnis gebeten, wenn nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte

eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit zu Stellungnahmen

gegeben. Unter Berücksichtigung der von der Bundesregierung vorgetragenen

Aspekte sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Der Petitionsausschuss unterstützt den Grundgedanken der Petition, Assistenzhunde

generell als Hilfsmittel anzuerkennen und alle Arten von Assistenzhunden

gleichzustellen.

Bisher war diese Anerkennung – vergleichbar der für Blindenführhunde – nicht

möglich und dies vor folgendem Hintergrund: Blindenführhunde ermöglichen blinden

oder stark sehbehinderten Menschen eine gefahrlose Orientierung und gleichen

damit eine bestehende Behinderung aus. Daher sind sie Hilfsmittel im Sinne von

§ 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Nach bisheriger ständiger

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hängt die Leistungspflicht der

Krankenkassen bei Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich davon ab, ob die

Versorgung mit einem solchen Hilfsmittel Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

erfüllt. Daher wird jeweils geprüft, ob der Behinderungsausgleich mit dem konkreten

Hilfsmittel die allgemeine Lebensbetätigung im Rahmen der Grundbedürfnisse betrifft

oder nur bestimmte Lebensbereiche (z. B. Beruf oder Freizeit). Nur dann, wenn die

allgemeine Lebensbetätigung im Rahmen der Grundbedürfnisse betroffen ist und

nicht nur ein bestimmter Lebensbereich, ist die Krankenkasse zur Leistung

verpflichtet. Blindenhunde gleichen eine bestehende Behinderung aus u n d dienen

der Erfüllung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens im Rahmen der

allgemeinen Lebensbetätigung. Auf Assistenzhunde trifft dies jedoch so nicht zu: Sie

leisten in der Regel keinen hinreichenden Beitrag zur Befriedigung der

Grundbedürfnisse des täglichen Lebens im Rahmen der allgemeinen

Lebensbetätigung. Soweit sie dies teilweise leisten können, ging man bisher davon

aus, dass es wirtschaftlichere Alternativen gibt. Daher waren auch Vorgaben für eine

gesetzliche bundeseinheitliche Regelung der Assistenzhundeausbildung

beziehungsweise der Qualifikation der Hundeausbilder, wie sie die Petentin wünscht,

bisher nicht erforderlich.

Der Petitionsausschuss macht jedoch darauf aufmerksam, dass es in einigen

Bundesländern bereits Bestrebungen gibt, eine Gleichstellung von Assistenzhunden

mit Blindenführhunden zu erreichen, allerdings bisher ohne konkrete Ergebnisse.



Teilweise wurden im Landesrecht die rechtlichen Rahmenbedingungen für den

barrierefreien Zutritt dieser Hunde in alle öffentlichen Bereiche und Einrichtungen des

alltäglichen Lebens geschaffen.

Auch sind in den Beihilfeverordnungen der Länder weiterhin die Assistenzhunde

nicht als beihilfefähig anerkannt, da die Studien zu ihrer medizinischer Notwendigkeit

und ihrem medizinischen Nutzen noch nicht als ausreichend angesehen werden.

Der Petitionsausschuss erkennt hier die Notwendigkeit weiterer wissenschaftlicher

Erkenntnisse über die Wirkung des Einsatzes von Assistenzhunden und über eine

geeignete bundeseinheitliche Ausbildung dieser Hunde, um den berechtigten

Ansprüchen der Menschen mit Behinderung hinsichtlich der Assistenzhunde besser

gerecht werden zu können.

Die Petentin beklagt weiterhin, dass Assistenzhunde für die Halter mit höheren

Kosten verbunden seien, da nicht die Steuerermäßigung gelte wie für

Blindenführhunde. Für Lieferungen und Einfuhren von Blindenführhunden, sofern sie

erfolgreich an einer Spezialausbildung zum Führen blinder Menschen teilgenommen

haben, gilt in der Tat ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent (gemäß § 12

Absatz 2 Nummer 1 und 2 Umsatzsteuergesetz i. V. m. Nummer 1 Buchstabe k der

Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz). Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf

7 Prozent auch für die Assistenzhunde sieht der Petitionsausschuss jedoch nicht als

geeignetes Mittel an, die hohen Kosten für einen Assistenzhund zu senken, da nicht

sicher gestellt werden kann, dass die Steuersenkung über einen abgesenkten Preis

an den Hundehalter weiter gegeben würde. Eine solche Weitergabe stünde allein im

Ermessen des Unternehmers. Die Petentin hatte selbst darauf hingewiesen, dass

das Assistenzhundewesen häufig von kommerziellen Interessen dominiert wäre.

Eine Preissenkung nach einer Umsatzsteuersenkung erscheint daher nicht

wahrscheinlich.

Die Petentin hat sich weiterhin für die Gleichstellung von Assistenzhunden mit

Behindertenbegleithunden bei der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen

Personenverkehr eingesetzt. Dem ist Rechnung getragen worden, nicht zuletzt

angestoßen durch eine diesbezügliche Petition der Petentin in der 16. Wahlperiode.

Da es noch keine gängige Definition für Behindertenbegleithunde, keine genaue

Aufgabenbeschreibung oder Nennung von Fähigkeiten für sie gibt, wird nun allen

schwerbehinderten Menschen mit Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis,

die (gemäß § 145 Abs. 2 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) kostenlos

eine Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr mitnehmen dürfen, das Recht



zugebilligt wird, auch einen Hund, d. h. jeden Hund, kostenlos mitzunehmen. Diesem

Wunsch der Petentin ist also bereits entsprochen worden.

Hinsichtlich der Forderungen der Petentin zur rechtlichen Gleichstellung und der

Anerkennung der Assistenzhunde als Hilfsmittel sieht der Petitionsausschuss

Handlungsbedarf und empfiehlt daher, die Petition der Bundesregierung – dem

Bundesministerium für Gesundheit – zu überweisen, soweit wissenschaftliche

Erkenntnisse über die Wirkung des Einsatzes von Assistenzhunden angefordert

werden sollen und es um eine Regelung für die Ausbildung von Assistenzhunden

sowie um einen Zugang zu öffentlichen Einrichtungen geht, und das

Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit,

dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für

Bildung und Forschung - als Material zu überweisen, ist mehrheitlich abgelehnt

worden.

Begründung (pdf)


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