Región: Alemania

Hilfe für Behinderte - Anspruch auf KFZ-Hilfe für bestimmte Personenkreise

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
108 Apoyo 108 En. Alemania

No se aceptó la petición.

108 Apoyo 108 En. Alemania

No se aceptó la petición.

  1. Iniciado 2013
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

18/11/2015 16:10

Pet 3-17-11-2171-054143

Hilfe für Behinderte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 04.12.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Die Petentin möchte erreichen, dass alle EU-Rentner, Rentner, Kinder, Hausfrauen
und Hausmänner mit Behinderungen einen Rechtsanspruch auf die Kfz-Hilfe
erhalten und dies endgültig im Gesetzestext verankert wird.
Die Petentin sieht eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung aller Menschen mit
Behinderung, die von der Kfz-Hilfe ausgeschlossen sind. Alle Menschen mit den
Merkzeichen B, G, aG, H und einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens
80 Prozent seien betroffen, da sie tagtäglich einen PKW für Einkäufe und Teilhabe
am Leben in der Gesellschaft benötigten. Öffentliche Verkehrsmittel könnten sie nicht
nutzen ebenso wenig wie Behindertenfahrdienste, da sie flexibel sein müssten,
insbesondere bei Kindern im Haushalt.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 32 Diskussionsbeiträge
und 108 Mitzeichnungen eingegangen. Zu diesem Anliegen hat den
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zudem eine weitere Eingabe
gleichen Inhalts erreicht, die wegen des Sachzusammenhangs in die
parlamentarische Prüfung einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten, wenn
nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.
Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Über die Notwendigkeit einer Kraftfahrzeughilfe wird im Rahmen der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände im Einzelfall entschieden. Das geltende Eingliederungshilferecht sieht die
Möglichkeit der Kfz-Hilfe vor, sofern finanzielle Bedürftigkeit des Antragstellers

vorliegt (§§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII – in Verbindung mit § 8
Eingliederungshilfeverordnung).
Dabei hat der zuständige Träger der Sozialhilfe jedoch einen Ermessensspielraum,
dass bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen anstelle einer Kraftfahrzeughilfe
auch die Kosten für die regelmäßige Benutzung eines Beförderungsdienstes
(Behindertentaxi) in angemessenem Umfang übernommen werden können. Dies hat
allerdings zur Voraussetzung, dass ein Beförderungsdienst zuverlässig zur
Verfügung steht, was insbesondere in ländlichen Gegenden ein Problem sein kann.
Da die Sicherstellung der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft für die nicht
(mehr) erwerbstätigen Menschen mit Behinderung, die keine öffentlichen
Verkehrsmittel benutzen können, unbestritten wichtig ist, kann in ländlichen
Gegenden eine Kraftfahrzeughilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte
Menschen unter Umständen die einzige Möglichkeit sein, dies zu gewährleisten.
Die Petentin möchte den Kreis der Menschen mit einer Behinderung, denen die
Möglichkeit einer Kfz-Hilfe zustehen soll, stark erweitern Dafür sieht der
Petitionsausschuss jedoch keine sachliche Begründung, da nicht a l l e Menschen
mit einer Behinderung auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sind, um am Leben in der
Gesellschaft teilhaben zu können. Zudem gibt es auch Menschen mit Behinderung,
die nicht bedürftig sind und daher ein Kraftfahrzeug ohne weiteres selbst finanzieren
können.
Der Petitionsausschuss hält die geltenden Regelungen für angemessen und
ausreichend und kann sich daher nicht für das Anliegen einsetzen. Der
Petitionsausschuss empfiehlt, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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