Regija: Njemačka

Hilfe für Behinderte - Arbeitsassistenz für Menschen mit Behinderungen im Ehrenamt

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
284 Potpora 284 u Njemačka

Peticija je zaključena.

284 Potpora 284 u Njemačka

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Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

23. 07. 2016. 04:23

Pet 3-18-11-2171-013047Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

1. Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als

Material zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,

soweit die Petition fordert, im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes

schwerbehinderten Personen ehrenamtliche Tätigkeiten durch Assistenz zu

ermöglichen,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Der Petent fordert eine gesetzlich normierte Klarstellung, dass ehrenamtliche bzw.

unentgeltliche Tätigkeiten Arbeit sind, so dass schwerbehinderte Personen für ihre

ehrenamtliche Tätigkeit auch einen Anspruch auf eine Arbeitsassistenz haben.

Der Petent führt insbesondere aus, dass im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

ausgeführte werde, dass schwerbehinderte Personen grundsätzlich Anspruch auf eine

sogenannte Arbeitsassistenz hätten, wenn diese Assistenz als Hilfe zur Erlangung

eines Arbeitsplatzes diente. Ehrenamtliche Arbeit schwerbehinderter Menschen –

beispielsweise als Vorstandsmitglied in einem Verein – werde hierbei nicht als

Erwerbsarbeit anerkannt. Daher erhielten Schwerbehinderte, die eine solche

ehrenamtliche Tätigkeit zum Wohle der Gemeinschaft ausübten, keine Unterstützung

in Form einer Arbeitsassistenz. Im Weiteren beschreibt der Petent an Hand einzelner

Beispiele, wie die individuelle Arbeitsassistenz für die Betroffenen konkret aussehen

könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des Petenten in

seiner Eingabe verwiesen.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen

Bundestages eingestellt und dort diskutiert. Sie wurde von 284 Mitzeichnern

unterstützt, und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein. Die Petition wurde auch mit



mehreren Unterschriftenlisten unterstützt, die mehr als 740 Bürgerinnen und Bürger

unterzeichnet haben.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit

und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe

darzulegen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme sieht das Ergebnis der

parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Bei der Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz handelt es sich

um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 3 des

Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)) bzw. eine Leistung der begleitenden

Hilfe im Arbeitsleben (§ 102 Abs. 4 SGB IX).

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden von den zuständigen

Rehabilitationsträgern – etwa der Bundesagentur für Arbeit oder den Trägern der

gesetzlichen Unfall oder Rentenversicherung – aus den Beitragsmitteln der jeweiligen

Versichertengemeinschaft erbracht. Voraussetzung ist damit eine Beschäftigung, mit

der eine versicherungspflichtige Tätigkeit begründet wird. Dies ist bei Beschäftigungen

in einem Arbeitsverhältnis regelmäßig der Fall, bei einer ehrenamtlichen

unentgeltlichen Tätigkeit, etwa als Vorstandsvorsitzender einer

Selbsthilfeorganisation, regelmäßig nicht der Fall.

Die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben werden von den

Integrationsämtern aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe erbracht. Auch in diesen

Fällen ist Voraussetzung, dass es sich um eine Hilfe „im Arbeitsleben" handeln muss.

Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der schwerbehinderte – oder gleichgestellte

behinderte – Mensch auf einem Arbeitsplatz beschäftigt ist (§ 102 Abs. 2 SGB IX). Der

– auch für die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben – maßgebende Begriff

des Arbeitsplatzes ist in § 73 Abs. 1 SGB IX definiert. Arbeitsplätze im Sinne des Teils

2 des SGB IX sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,

Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere

zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden.

Die Leistungen der Integrationsämter werden aus Mitteln der Ausgleichsabgabe

erbracht. Die Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern gezahlt, die zur

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in ihren Betrieben und Dienststellen

verpflichtet sind, dieser Pflicht jedoch nicht oder nicht in dem gesetzlich

vorgeschriebenen Umfang nachkommen (§§ 71, 77 SGB IX).



Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe

schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitende Hilfen im

Arbeitsleben verwendet werden (§ 77 Abs. 5 Satz 1 SGB IX). Dieser

Verwendungszweck der Ausgleichsabgabe ist deshalb gesetzlich streng gefasst, weil

die Ausgleichsabgabe eine „nicht steuerliche öffentliche Sonderabgabe"

(Bundesverfassungsgericht vom 26.05.1981 - 1 BVI 56/78, 57/78, 58/78, vom

10.12.1980 BVerfGE 55, 270) ist und nur zweckgebunden verwendet werden darf.

Die Zweckbindung ist aber die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Eine

ehrenamtliche Tätigkeit kann aus Mitteln der Ausgleichsabgabe nicht gefördert

werden, weil eine solche Tätigkeit keine Teilhabe am Arbeitsleben ist. Damit wird eine

ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeit nicht als minderwertig eingestuft. Dass eine

ehrenamtliche Tätigkeit steuerrechtlich oder reisekostenrechtlich anerkannt und

honoriert ist, kann eine Förderung aus Mitteln der Ausgleichsabgabe – schon wegen

der Zweckbindung bei der Verwendung dieser Mittel – nicht begründen. Die

steuerrechtliche Anerkennung von ehrenamtlichen Tätigkeiten erfolgt auf einer

anderen rechtlichen Grundlage.

Die von dem Petenten ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit gehört zur Teilhabe am

Leben in der Gemeinschaft. Dies verdeutlicht § 11 Abs. 2 Satz 2 Zwölftes Buch

Sozialgesetzbuch (SGB XII); danach umfasst die aktive Teilhabe am Leben in der

Gemeinschaft auch ein gesellschaftliches Engagement. Damit kann die Übernahme

der Kosten für eine Assistenz zur Unterstützung bei der Ausübung der ehrenamtlichen

Tätigkeit als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII

in Betracht kommen. Zuständig ist der Träger der Sozialhilfe (§ 97 SGB XII). Soweit

Landesrecht (Wohnort des Petenten) keine Bestimmung zur sachlichen Zuständigkeit

des überörtlichen Trägers getroffen hat, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel sachlich zuständig.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind einkommens- und vermögensabhängig.

Das heißt, diese Leistungen werden nur erbracht, soweit der nachfragenden Person

die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten ist (im Einzelnen SGB XII, Elftes Kapitel).

Auf Grundlage der obigen Ausführungen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass

die Koalitionsfraktionen sich im Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode darauf

verständigt haben, die Leistungen an Menschen, die aufgrund einer wesentlichen

Behinderung nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, aus dem bisherigen

„Fürsorgesystem“ herauszuführen und die Eingliederungshilfe zu einem modernen

Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die Leistungen sollen sich am persönlichen Bedarf



orientieren und entsprechend eines bundeseinheitlichen Verfahrens

personenbezogen ermittelt werden. Mit der Verabschiedung eines

Bundesteilhabegesetzes soll entsprechend der Vorgaben des Koalitionsvertrages die

Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen verbessert und damit das deutsche

Recht im Licht der UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt werden.

In seiner ergänzenden Stellungnahme teilt das BMAS mit, dass sich die beim BMAS

eingerichtete Arbeitsgruppe „Bundesteilhabegesetz" in insgesamt neun Sitzungen

über mögliche Reformthemen und -ziele eines Bundesteilhabegesetzes ausgetauscht

habe und mögliche Kompromisslinien zu den verschiedenen Themen der anstehenden

Reform erörtert worden seien.

Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit im April 2015 mit der Veröffentlichung eines

Abschlussberichts abgeschlossen.

Die Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppe sind auch im Internet unter

www.gemeinsam-einfach-machen.de/veröffentlicht.

Auf Grundlage der Beratungen der Arbeitsgruppe erarbeitet das Bundesministerium

für Arbeit und Soziales aktuell den Entwurf für ein Bundesteilhabegesetz. Über den

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesteilhabegesetzes ist noch nicht abschließend

entschieden. Das Gesetzgebungsverfahren soll im Frühjahr 2016 beginnen. Die

Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes soll noch im Jahr 2016 erfolgen.

Der Petitionsausschuss begrüßt ausdrücklich die von der Bundesregierung

vorgetragenen Überlegungen im Zusammenhang mit der geplanten Verabschiedung

des Bundesteilhabegesetzes.

Im Ergebnis empfiehlt der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem

Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen und die

Petition den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit

die Petition fordert, im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes schwerbehinderten

Personen ehrenamtliche Tätigkeiten durch Assistenz zu ermöglichen, und das

Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Der von den Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte

Antrag, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und

Soziales – zur Erwägung zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen

Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es die Verankerung individuell

bedarfsgerechter einkommens- und vermögensunabhängiger Leistungen bei



ehrenamtlich tätigen behinderten Menschen durch das Bundesteilhabegesetz betrifft,

ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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