Hilfe für Behinderte - Einführung der "Geringfügigkeitsgrenze" bei Gewährung von Arbeitsförderungsgeld

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
211 Unterstützende 211 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

211 Unterstützende 211 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:12

Pet 3-17-11-2171-045244Hilfe für Behinderte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 25.09.2014 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird dafür plädiert, für die Gewährung des Arbeitsförderungsgeldes
der Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen die Einführung der
"Geringfügigkeitsgrenze" als feste Bezugsgröße beschließen.
Der Petent legt dar, dass er die in § 43 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
festgelegte Grenze von 325 Euro für nicht gerechtfertigt halte. Die in Werkstätten für
behinderte Menschen (WfbM) Beschäftigten seien bei den Lohnzuwächsen
benachteiligt, da Lohnsteigerungen, Sonderzahlungen etc. je nach bereits gezahltem
Verdienst vollständig verrechnet würden.
Zu weiteren Ausführungen wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 211 Mitzeichnungen
eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat auch der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre
Haltung zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Das Arbeitsförderungsgeld wurde als neue Sozialleistung (ab 1. Juli 2001) eingeführt
und hat das Ziel, dass die WfbM ihren Beschäftigten mit geringfügigem Arbeitsentgelt
ein höheres Arbeitsentgelt zahlen können. Es handelt sich bei dem
Arbeitsförderungsgeld also um eine Lohnsubvention, die den Beschäftigten
zusammen mit dem Arbeitsentgelt, das sich aus dem Arbeitsergebnis ergibt,
ausgezahlt wird. Als Subvention ist das Arbeitsförderungsgeld keine dynamische
Leistung, die anzupassen ist, wenn sich andere Bezugsgrößen ändern.

Als Finanzrahmen wurden seinerzeit jährlich 100 Mio. Deutsche Mark festgelegt und
dementsprechend die Höhe der Leistung (seinerzeit 50 Deutsche Mark, heute
26 Euro) und auch der anspruchsberechtigte Personenkreis.
Der Petent setzt sich nun dafür ein, diese Vorgaben dahin gehend zu verändern,
dass das Arbeitsförderungsgeld von derzeit 26 auf 36 Euro erhöht und dynamisiert
werden soll, außerdem die Hinzuverdienstgrenze von derzeit 325 Euro im Monat auf
450 Euro im Monat angepasst wird, damit nicht mehr nur Beschäftigte mit geringem
Arbeitsentgelt in den Genuss des vollen Arbeitsförderungsgeldes kommen.
Dieses Anliegen vermag der Petitionsausschuss nicht zu unterstützen, da die
Steigerung der Arbeitsentgelte der Beschäftigten in WfbM nicht durch die Erhöhung
einer Subvention möglich ist.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass das Arbeitsförderungsgeld auf genau
diesen Kreis von Werkstattbeschäftigten zugeschnitten war, der – wie dargelegt – ein
eher geringfügiges Arbeitsentgelt erhält. Eine Erweiterung des Kreises widerspräche
dem ursprünglichen Gedanken der Förderung.
Der Petitionsausschuss kann die Petition daher nicht unterstützen und empfiehlt, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.Begründung (pdf)


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