Regiune: Germania

Hilfe für Behinderte - Einführung einer Behindertenpauschale sowie Überprüfung der Steuerfreibeträge für Behinderte

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Deutschen Bundestag
142 142 in Germania

Petiția a fost inchisa

142 142 in Germania

Petiția a fost inchisa

  1. A început 2015
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

14.05.2016, 04:22

Pet 3-18-11-2171-021494



Hilfe für Menschen mit Behinderung



Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.04.2016 abschließend beraten und

beschlossen:



1. Die Petition

a) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als

Material zu überweisen,

b) den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben,

soweit die Einführung einer neuen pauschalierten Geldleistung für Menschen mit

Behinderung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes betroffen ist,

2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung



Der Petent setzt sich für die Einführung der Behindertenpauschale und die

Überprüfung der Steuerfreibeträge für Menschen mit Behinderung (§ 33b

Einkommensteuergesetz - EStG) ein. Die Behindertenpauschale soll sich nach dem

Grad der Behinderung richten und monatlich ausgezahlt werden.

Der Petent legt dar, dass viele Menschen mit Behinderung über kein ausreichendes

Einkommen verfügen könnten und zudem erhöhte behinderungsbedingte Ausgaben

hätten. Die Behinderungspauschale solle einen Beitrag zum Nachteilsausgleich und

dadurch einen Beitrag zur Inklusion leisten. Die Überprüfung der Steuerfreibeträge

(nach § 33b EStG) solle erfolgen, da die Beträge seit 28 Jahren nicht an die aktuellen

wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst worden seien.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 10 Diskussionsbeiträge

und 142 Mitzeichnungen eingegangen. Den Petitionsausschuss erreichte zudem eine

Petition sachgleichen Inhalts, die wegen des Sachzusammenhangs in die

parlamentarische Pürfung mit einbezogen wird. Es wird um Verständnis gebeten,

wenn nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich



u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte

folgendermaßen zusammenfassen:

Soweit der Petent die Einführung einer neuen pauschalierten Geldleistung für

Menschen mit Behinderung vorschlägt (Behindertenpauschale), weist der

Petitionsausschuss darauf hin, dass genau dies unter dem Begriff

‚Bundesteilhabegeld‘ derzeit in der Fachöffentlichkeit und in der Politik diskutiert wird.

Nach dem Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode haben sich CDU, CSU und

SPD darauf verständigt, die Leistungen für Menschen, die aufgrund einer wesentlichen

Behinderung in ihren Möglichkeiten eingeschränkt sind, von der Eingliederungshilfe zu

einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Dabei wird auch die Einführung

eines Bundesteilhabegeldes geprüft. Dies soll Bestandteil des derzeit in Erarbeitung

befindlichen Bundesteilhabegesetzes sein. Das Gesetzgebungsverfahren soll

voraussichtlich im Frühjahr 2016 beginnen. Es wird angestrebt, das

Bundesteilhabegesetz noch im Jahr 2016 zu verabschieden.

Soweit der Petent sich für die Anhebung der steuerlichen Behinderten-Pausch-Beträge

einsetzt, ist Folgendes festzuhalten:

Aufwendungen für die private Lebensführung sind grundsätzlich nach § 12 des EStG

nicht steuerlich abziehbar, sondern können nur in einigen – vom Gesetzgeber genau

bezeichneten – Fällen steuermindernd berücksichtigt werden (außergewöhnliche

Belastungen nach § 33 EStG). Dazu zählen auch krankheits- und

behinderungsbedingte Aufwendungen. Damit behinderte Menschen ihre

behinderungsbedingten Mehraufwendungen (für gewöhnliche und regelmäßig

wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens, für Pflege und erhöhten

Wäschebedarf) nicht im Einzelnen nachweisen müssen, besteht die Sonderregelung,

typisierende Pauschbeträge (nach § 33b Absatz 1 bis 3 EStG) in Anspruch nehmen

zu können. Damit hat jeder Mensch mit Behinderung die Wahl, für Aufwendungen

einen nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelten Pauschbetrag in Anspruch

zu nehmen oder seinen tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwand im

Rahmen des § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Den Behinderten-Pauschbetrag erhalten:

- Menschen mit Behinderung mit einem GdB von mindestens 50 Prozent,

- Menschen mit Behinderung mit einem GdB von weniger als 50 Prozent, aber

mindestens 25 Prozent, wenn ihnen wegen der Behinderung Renten oder

andere laufende Bezüge zustehen. Dies gilt auch, wenn das Recht auf Bezüge



ruht oder der Anspruch durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wurde, wenn

die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit

führte oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Darüber hinaus können Menschen mit einer Geh- und Stehbehinderung mit einem

GdB von mindesten 80 Prozent oder einem GdB von mindestens 70 Prozent plus dem

Merkzeichen „G“ zusätzlich zu den sonstigen Krankheitskosten auch noch ihre

Fahrtkosten (für behinderungsbedingt notwendige Fahrten) für bis zu 3.000 km im Jahr

geltend machen. Das gleiche Anrecht haben außergewöhnlich gehbehinderte

Menschen (Merkzeichen „aG“), blinde und hilflose Menschen für bis zu 15.000 km im

Jahr.

Für bestimmte kostenpflichtige Pflegeleistungen können Menschen mit Behinderung

auch eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG geltend machen.

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass der Bundesfinanzhof in

seinem Beschluss vom 20. März 2003 (-III B 84/01 -, BFH/NV 2003, 1164-1165)

hinsichtlich des Behinderten-Pauschbetrages Folgendes entschieden hat: Der

Gesetzgeber ist nicht gezwungen, Ausnahmen von dem Grundsatz des

Einzelnachweises, der das Einkommensteuerrecht prägt, zuzulassen. Werden

Aufwendungen Schwerbehinderter (wie in § 33b Absatz 3 EStG) mit bestimmten

Pauschbeträgen steuerlich berücksichtigt, müssen diese Pauschbeträge nicht

regelmäßig an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst werden. Eine

entsprechende Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen

(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2007, - 2 BvR 1059/03).

Aus Sicht des Petitionsausschusses ist es aufgrund der bestehenden steuerlichen

Erleichterungen für Menschen mit Behinderung nicht erforderlich, die Pauschbeträge

zu erhöhen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass durch die Möglichkeit, die

tatsächlichen Kosten geltend zu machen, jetzt schon Erleichterungen bestehen,

die über die Möglichkeiten der Behinderten-Pauschbeträge weit hinausgehen.

Der Petitionsausschuss sieht es allerdings als richtig und notwendig an, das

vorgetragene Anliegen hinsichtlich der Einführung einer neuen pauschalierten

Geldleistung für Menschen mit Behinderung in die derzeitige Erarbeitung des

Bundesteilhabegesetzes einzubringen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, die

Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als

Material zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis

zu geben, soweit die Einführung einer neuen pauschalierten Geldleistung für



Menschen mit Behinderung im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes betroffen ist, und

das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung (pdf)


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