Περιοχή: Γερμανία

Hilfe für Behinderte - Faire und gleichberechtigte Gestaltung für die Arbeit von Menschen mit Behinderungen

Ο αναφέρων δεν είναι δημόσιος
Η αναφορά απευθύνεται σε
Deutschen Bundestag
133 Υποστηρικτικό 133 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

133 Υποστηρικτικό 133 σε Γερμανία

Το ψήφισμα δεν έγινε αποδεκτό.

  1. Ξεκίνησε 2015
  2. Η συλλογή ολοκληρώθηκε
  3. Υποβληθέντα
  4. Διάλογος
  5. Ολοκληρώθηκε

Πρόκειται για μια ηλεκτρονική αναφορά des Deutschen Bundestags.

03/08/2017, 4:22 π.μ.

Pet 3-18-11-2171-023223

Hilfe für Menschen mit Behinderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Diese Petition ist in Leichter Sprache: Die Arbeit von Menschen mit Behinderungen
muss fair und gleichberechtigt gestaltet sein! Die Regeln für die Arbeit von Menschen
mit Behinderungen müssen überprüft werden (z.B. im Sozialgesetzbuch oder in der
Werkstättenverordnung). Menschen mit Behinderungen müssen bessere Chancen
haben, auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeiten zu können.
Die Petenten, die Mitglieder des Werkstattrats einer Werkstatt für behinderte
Menschen (WfbM) in Gütersloh, sehen ihre Arbeit als zu wenig wertgeschätzt und auch
zu wenig bekannt an. Sie bringen daher vor, dass die Werkstätten bekannter gemacht
und von der Gesellschaft anerkannt werden sollten. Es sollten auch überall in
Deutschland für die Werkstätten die gleichen Regeln gelten. Außerdem sollten diese
Regeln fair sein. Die Anerkennung für die Arbeit in den Werkstätten sollte auch durch
einen gerechten Lohn gezeigt werden. Die Beschäftigten in den Werkstätten sollten
mitwirken und mitbestimmen können. Die Petenten legen weiterhin dar, dass
Menschen mit Behinderungen leben und arbeiten möchten wie alle anderen Menschen
auch. Daher sei es wichtig, dass sie bessere Chancen auf dem ersten Arbeitsmarkt
erhalten.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 28 Diskussionsbeiträge
und 133 Mitzeichnungen eingegangen. Des Weiteren wurden einem Mitglied des
Petitionsausschusses 9.296 Unterschriften von Unterstützern des Anliegens in
Listenform übergeben.

Der Ausschuss hat zu der Petition gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung
des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des Ausschusses für Arbeit und
Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der „Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ (BT-
Drs. 18/9522) sowie die Anträge der Fraktion DIE LINKE. „Das Teilhaberecht
menschenrechtskonform gestalten“ (BT-Drs. 18/10014) und der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN „Mit dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe ermöglichen“ (BT-
Drs. 18/9672) zur Beratung vorlagen und der hierzu am 7. November 2016 eine
öffentliche Anhörung durchführte.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Petition in seine Beratungen mit
einbezogen. In ihrer Stellungnahme teilt die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit
und Soziales mit, dass im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wesentliche
Verbesserungen insbesondere in den Bereichen
 Neue Leistungen Budget für Arbeit
 Stärkung der Werkstattvertretungen
 Einführung von Frauenbeauftragten in Werkstätten
 Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes
geschaffen werden konnten. Insoweit sei den Anliegen der Petenten teilweise
entsprochen worden.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales befasste sich am 30. November 2016
abschließend mit dem Gesetzentwurf und empfahl Änderungen in erheblichem
Umfang (Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf der Ausschussdrucksache
18(11)857).
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
206. Sitzung am 1. Dezember 2016 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/9522 in der
Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und
Soziales (Drs. 18/10523) angenommen und oben aufgeführten Anträge der Fraktionen
DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt hat (vgl. Plenarprotokoll
18/206).
Das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr. 66) ist am 1. Januar 2017
in Kraft getreten.
Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können über
das Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.

Der Petitionsausschuss hat zu der Eingabe zudem mehrere Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eingeholt.
Zu dem vorgetragenen Anliegen sowie weiterer Petitionen wurde am 28. September
2016 ein erweitertes Berichterstattergespräch des Petitionsausschusses mit
Vertretern der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
(BMAS) - sowie Vertretern der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung geführt.
An dem Gespräch nahmen mehrere Petenten persönlich teil. Der Ausschuss für Arbeit
und Soziales hat die Ergebnisse des Berichterstattergesprächs in seine Beratungen
mit einbezogen.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und dem erweiterten
Berichterstattergespräch sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
folgendermaßen aus:
Seit Anfang der 1970er Jahre ist in Deutschland ein Netz von Werkstätten für
behinderte Menschen (WfbM) geschaffen worden, damit Menschen mit
Behinderung(en) am Arbeitsleben teilhaben können, wenn ihnen eine Beschäftigung
trotz verschiedener Unterstützung und finanzieller und sonstiger Hilfen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist. Auch wenn es nicht wenige Menschen mit
Behinderung gibt, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden,
so gibt es doch auch viele, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung auf
eine besonders geschützte Einrichtung angewiesen sind, sei es um eine berufliche
Bildung, die der Behinderung angepasst ist, zu erhalten, sei es um eine
behinderungsgerechte Beschäftigung zu haben. Heute gibt es in Deutschland rund
700 WfbM, in denen etwa 305.000 Menschen mit Behinderung beschäftigt sind oder
eine berufliche Ausbildung absolvieren.
Die Petenten weisen zu Recht darauf hin, dass die WfbM in der Bevölkerung zu wenig
bekannt sind. Das gilt auch für die Situation der dort beschäftigten Menschen. Nach
Ansicht des Petitionsausschusses ist es jedoch nicht Aufgabe von Parlament oder
Regierung für die Bekanntheit der WfbM zu sorgen, sondern der Werkstätten selbst
und ihrer Träger jeweils an ihrem Standort. Vor Ort ist dies am leichtesten und am
wirkungsvollsten möglich, beispielsweise durch einen jährlichen Tag der offenen Tür
mit Führungen oder auch durch eine Vernetzung mit anderen Institutionen in der
Kommune (Firmen, Vereine, Kirchengemeinden, Handelskammer, etc.). Einen
wesentlichen Beitrag, die WfbM bekannter zu machen, leistet die Interessenvertretung
der Träger der Werkstätten, die Bundesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen
(Sitz: Frankfurt am Main).

Soweit die Petenten fordern, dass für die Arbeit der Werkstätten die gleichen Regeln
gelten müssten, so ist dies bereits grundsätzlich der Fall: Durch Gesetze des Bundes
sind allen Werkstätten in gleicher Weise Aufgaben zugewiesen und für alle
Werkstätten gelten auch einheitliche fachliche Anforderungen. Die Werkstätten
müssen den Menschen mit Behinderung eine angemessene berufliche Bildung
beziehungsweise eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen
Arbeitsentgelt anbieten. Zu den fachlichen Anforderungen gehören unter anderem für
alle Werkstätten gleiche Anforderungen an die Personalausstattung mit Fachkräften
und den begleitenden Diensten. Außerdem gibt es auch gleiche Anforderungen an die
Mitwirkung der in den Werkstätten Beschäftigten. Alle Werkstätten sind ihrem Auftrag
nach Rehabilitationseinrichtung und zugleich Einrichtung zur Teilhabe am
Arbeitsleben in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen. Es gibt Arbeitsbereiche der
Produktion von Waren und Gütern und Bereiche von Dienstleistungen. Ein Teil der
Werkstätten führt Aufträge für Firmen des allgemeinen Arbeitsmarktes vor Ort aus.
Wegen dieser Bandbreite von wirtschaftlicher Betätigung gibt es für die
Arbeitsbereiche keine einheitlichen Richtlinien.
Das gilt auch grundsätzlich für die Entlohnung der Werkstattbeschäftigten: sie ist
abhängig vom Arbeitsergebnis der jeweiligen Werkstatt und damit auch von ihrem
wirtschaftlichen Erfolg.
Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass die Beschäftigten der
Werkstätten in der gesetzlichen Sozialversicherung unabhängig vom Lohn einheitlich
behandelt werden, so bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei der
Rentenversicherung werden die Beiträge nicht nach dem tatsächlichen,
unterschiedlichen und in der Regel geringen Arbeitsentgelt erhoben, sondern nach
einem einheitlichen Arbeitsentgelt.
Die Petenten setzen sich auch dafür ein, dass die Anerkennung für die Leistung der
Menschen mit Behinderung in WfbM mit einem gerechten Lohn für die
Werkstattbeschäftigten zum Ausdruck gebracht werden soll. Dazu ist festzuhalten,
dass die Werkstattbeschäftigten einen Anspruch auf ein leistungsangemessenes
Arbeitsentgelt haben, das von den Werkstätten aus den Arbeitsergebnissen zu zahlen
ist, also aus dem, was die dort Beschäftigten mit ihrer Arbeitsleistung erwirtschaften.
Nach § 138 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) setzt sich das
Arbeitsentgelt zusammen aus einem leistungsunabhängigen Grundbetrag, der für alle
Werkstattbeschäftigten in gleicher Höhe zu zahlen ist und einem
leistungsangemessenen Steigerungsbetrag. Der leistungsunabhängige Grundbetrag,

der derzeit 80 Euro monatlich beträgt, gewährleistet, dass jeder im Arbeitsbereich
einer Werkstätte Beschäftigte ein Arbeitsentgelt wenigstens in Höhe des
Ausbildungsgeldes erhält, das die Bundesagentur für Arbeit behinderten Menschen im
Berufsbildungsbereich zahlt. Der Steigerungsbetrag ist nach der individuellen
Arbeitsleistung des behinderten Menschen zu bemessen, insbesondere unter
Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Im Steigerungsbetrag zeigt sich
der Anteil, der von dem Betreffenden zum Arbeitsergebnis geleistet wurde.
Der Petitionsausschuss erinnert daran, dass die WfbM wegen der besonderen
Bedingungen der Beschäftigten mit unterschiedlichen Einschränkungen eine andere
Lohnstruktur und Lohnhöhe als sonstige Betriebe haben. Das Arbeitsentgelt ist keine
staatliche Fürsorgeleistung, sondern ein Gegenwert der tatsächlichen Arbeitsleistung.
Der Petitionsausschuss möchte verdeutlichen, dass diese eher niedrigen Löhne keine
mangelnde Anerkennung zeigen, sondern in den besonderen Strukturen und
Aufgaben der WfbM begründet sind.
Infolge der individuellen Leistungsfähigkeit der in den Werkstätten für behinderte
Menschen beschäftigten Menschen mit Behinderungen ist das Einkommen dieser
Beschäftigten im Durchschnitt sehr gering, das Durchschnittsentgelt liegt im
Bundesdurchschnitt bei monatlich rund 185 Euro (200 Euro in den alten und 139 Euro
in den neuen Bundesländern). Deshalb haben eine Vielzahl der
Werkstattbeschäftigten einen Anspruch auf ergänzende Leistungen der
Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XII). Auf diese Leistungen wird das Arbeitsentgelt teilweise, also nach Abzug
von Freibeträgen angerechnet. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist der
Freibetrag in § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII mit Wirkung zum 1. Januar 2017 von bisher
25 auf 50 Prozent erhöht worden (Artikel 11 Nummer 5 Buchstabe a BTHG). Damit
wird das Arbeitsentgelt nunmehr in einem geringeren Umfang als bisher auf die
Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Im Ergebnis erhöht sich dadurch das
verfügbare Gesamteinkommen (Arbeitsentgelt und ergänzende Leistungen der
Grundsicherung) auf der Grundlage des o.a. Durchschnittsentgeltes um monatlich
rund 26 Euro.
Mit dem BTHG ist außerdem - ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 - das
Arbeitsförderungsgeld, das die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit
Behinderungen zusätzlich zu ihrem Arbeitsentgelt erhalten, von bisher monatlich 26
Euro auf 52 Euro erhöht und damit verdoppelt worden.

Sofern die Petenten sich Mitwirkung und Mitbestimmung für die Beschäftigten in
WfbM wünschen, so ist dies bereits seit dem 1. August 1996 gesetzlich geregelt: Die
Beschäftigten wählen zu ihrer Interessenvertretung aus ihren Reihen Werkstatträte,
die ihre Interessen gegenüber der jeweiligen Leitung vertreten. Die Petenten selbst
kommen aus dem Werkstattrat ihrer Werkstätte. Ein wichtiges Thema der Mitwirkung
ist die Gestaltung der Arbeitsentgelte, insbesondere die Aufstellung der
Entlohnungsgrundsätze (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung –
WMVO). Der Werkstattrat hat auch das Recht die Vermittlungsstelle anzurufen (§ 6
WMVO) und darüber hinaus das Arbeitsgericht (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a
Arbeitsgerichtsgesetz), wenn mit der Werkstattleitung keine Einigung über die
Entgeltfragen möglich ist.
Mit dem BTHG wurden auch die Rechte der Werkstatträte in den Einrichtungen durch
Einführung von Mitbestimmungsrechten in den besonders wichtigen Angelegenheit
wie Arbeitszeit, Arbeitsentgelt, technische Einrichtungen, Weiterbildung, soziale
Aktivitäten der Werkstattbeschäftigten gestärkt. Bei der Mitbestimmung erhält die
Vermittlungsstelle eine stärkere Position. In diesen Fällen entscheidet die
Vermittlungsstelle wie im Betriebsverfassungsrecht endgültig.
Weitere verbesserte Regelungen durch das BTHG:
 Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Werkstattrates in großen Werkstätten
(bisher höchstens sieben Mitglieder, künftig je nach Größe der Werkstatt bis zu
13).
 Verbesserung bei der Freistellung für Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
(bisher zehn, künftig 15 Tage je Amtszeit, bei erstmaliger Wahrnehmung des
Amtes als Mitglied des Werkstattrates 20 Tage).
 vollständige Freistellung auch des stellvertretenden Mitgliedes des
Werkstattrates in Werkstätten mit mehr als 700 Wahlberechtigten.
 Die Vertrauensperson muss künftig nicht mehr aus dem Fachpersonal der
Werkstatt stammen.
 Finanzierung der überregionalen Interessenvertretungen der Werkstatträte auf
Bundes- und auf Landesebene über die Kostensätze der Werkstätten durch die
Träger der Eingliederungshilfe.
Mit dem BTHG werden in den Werkstätten für behinderte Menschen erstmals auch
Frauenbeauftragte eingeführt. Die Frauenbeauftragte vertritt die Interessen der
behinderten Frauen gegenüber der Werkstattleitung insbesondere in den Bereichen:

 Gleichstellung von Frauen und Männern,
 Vereinbarkeit von Familie und Beschäftigung
 Schutz vor körperlicher, sexueller und psychischer Belästigung oder Gewalt.
Wahlberechtigt sind alle weiblichen Werkstattbeschäftigten. Die Regelungen sind eng
an die Regelungen zu den Werkstatträten angelehnt:
 Wahlen von Frauenbeauftragten und Werkstatträten sollen zusammen
stattfinden.
 Freistellung, soweit zur Durchführung der Aufgaben erforderlich, und
vollständig ab 200 wahlberechtigten Frauen; Freistellung auch der ersten
Stellvertreterin in Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigen Frauen.
 Fortbildungsanspruch von 15 Tagen, bei erstmaliger Amtsführung von 20
Tagen pro Amtszeit.
 Anspruch auf eine Unterstützungsperson, auch von außerhalb der Werkstatt.

Die Petenten weisen zu Recht darauf hin, dass es Menschen mit Behinderung immer
noch schwer haben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, und mahnen die Eröffnung
weiterer Möglichkeiten an. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es eine der
gesetzlich vorgegebenen Aufgaben der WfbM ist, den Übergang aus den Werkstätten
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts
vom 23.7.1996, BGBl. I S. 1088). Zur Vorbereitung des Überganges auf den
allgemeinen Arbeitsmarkt gibt es in Betriebe und Verwaltungen des allgemeinen
Arbeitsmarktes ausgelagerte Arbeitsplätze der Werkstätten. Jedoch ist die Anzahl der
erfolgreichen Übergänge aus den WfbM in Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarktes
gering und liegt seit Jahren unverändert bei unter einem Prozent der
Werkstattbeschäftigten, was nicht zufriedenstellend sein kann. Zudem gibt es viele
Menschen mit Behinderung, die nicht über eine WfbM auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt kommen können oder wollen.
Mit dem BTHG wird zum 1. Januar 2018 als neues Leistungsinstrument das Budget
für Arbeit eingeführt (§ 61 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung). Damit wird
der Einstieg von Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte
Menschen beschäftigt sind, in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Das Budget
für Arbeit ermöglicht eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für
behinderte Menschen. Mit dem Budget für Arbeit begründen die Menschen mit
Behinderungen, die zuvor in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt

waren, mit einem Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit
einem tariflichen bzw. ortsüblichen Arbeitsentgelt, wenigstens in Höhe des
gesetzlichen Mindestlohns. Der Arbeitgeber erhält einen u.U. unbefristeten
Lohnkostenzuschuss, der sich an dem gezahlten Arbeitsentgelt orientiert und bis zu
75 Prozent dieses Arbeitsentgeltes beträgt. Darüber hinaus werden die erforderlichen
Assistenzleistungen finanziert.
Ansprechpartner für den Betroffenen sowie den Arbeitgeber wird die Behörde sein, die
für die Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte
Menschen zuständig ist. In der Regel ist das der Träger der Eingliederungshilfe (§ 111
Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 SGB IX in der am 1.1.2020 in Kraft tretenden Fassung
mit Übergangsrecht für die Jahre 2018, 2019, Artikel 12 BTHG, § 140 SGB XII). Von
diesem erhält der Arbeitgeber auch den Lohnkostenzuschuss und die für den
Betroffenen erforderlichen Assistenzleistungen.
Seit Jahren sind jedoch auch die Jobcenter tätig, um Menschen mit Behinderung bei
der Suche nach einem Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen.
Zunächst steht den Menschen mit Behinderung das breite Spektrum der
Eingliederungsleistungen zur Verfügung, das allen Arbeitsuchenden zur Verfügung
steht (z. B. Bewerbungstraining). Für die Menschen mit Behinderung stehen
abgesehen von den allgemeinen Instrumenten noch besondere auf Menschen mit
Behinderung zugeschnittene Leistungen (insbesondere der Aus- und
Weiterbildungsförderung) zur Verfügung. So gibt es Leistungen wie beispielsweise
Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld bei Aus- und Weiterbildungen in
Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken.
Die Rehabilitation und Förderung von Menschen mit Behinderung oder schwerer
Behinderung ist einer der Schwerpunkte der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit.
Allein für das Jahr 2014 waren in deren Haushalt rund 2,3, Milliarden Euro für die
Förderung von Menschen mit Behinderung eingestellt, weitere 130 Millionen Euro für
die Förderung von Menschen mit schwerer Behinderung. In dieser Größenordnung
gibt es die Förderung schon seit Jahren. Um für Arbeitgeber Anreize zu schaffen, mehr
Menschen mit Behinderung einzustellen, wurde mit dem ‚Gesetz zur Verbesserung der
Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt‘ (vom Dezember 2011) die Bezugsdauer des
Eingliederungszuschusses für Menschen mit schwerer Behinderung (unabhängig vom
Alter) von 36 auf 60 Monate erhöht.
Zusätzlich gibt es weitere beschäftigungspolitische Maßnahmen im Rahmen des
Nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention.

Hier ist an erster Stelle das Programm „Initiative Inklusion“ zu nennen, mit dem in den
nächsten Jahren u. a. über 5000 neue Ausbildungs- und Arbeitsplätze geschaffen
werden. Die Durchführung dieses Programmes liegt in der Verantwortung der
Integrationsämter der Länder. Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro werden dafür aus
Mitteln des Ausgleichsfonds zur Verfügung gestellt.
Das Bundeskabinett verabschiedete am 28. Juni 2016 die zweite Auflage des
Nationalen Aktionsplans zur UN-Behindertenrechtskonvention - kurz NAP 2.0. Mit dem
NAP 2.0 treibt die Bundesregierung die Inklusion von Menschen mit Behinderungen
durch gezielte Maßnahmen auf der Bundesebene weiter voran. Er soll dazu beitragen,
dass Inklusion als in allen Lebensbereichen zu berücksichtigendes Prinzip Einzug hält.
Für Menschen mit Behinderungen bedeutet Inklusion vor allem, Bedingungen
vorzufinden, damit sie ihren Aufenthaltsort wählen und entscheiden können, wo und
mit wem sie leben, ihre Begabungen und Fähigkeiten ein Leben lang voll zur Entfaltung
bringen können und ihren Lebensunterhalt durch frei gewählte oder angenommene
Arbeit verdienen können. Dabei ist die Herausforderung und Aufgabe Inklusion in
Deutschland längst angekommen. Sie wird von vielen Menschen an vielen Orten
selbstverständlich gelebt. Aber sie braucht auch noch viel Anregung, Anschub und
Anstoß.
Weiterhin startete Anfang des Jahres 2014 im Rahmen der Inklusionsinitiative für
Ausbildung und Beschäftigung ein Programm zur intensivierten Beratung und
Eingliederung von Menschen mit schwerer Behinderung. Mit diesem Programm, das
mit Mitteln in Höhe von bis zu 80 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds finanziert
wird, sollen die Arbeitsagenturen, die kommunalen Jobcenter und die gemeinsamen
Einrichtungen die bestehenden Arbeitsverhältnisse stabilisieren, neue
Arbeitsverhältnisse schaffen und die betriebliche Ausbildung von Jugendlichen (mit
Behinderung oder schwerer Behinderung) fördern.
Die Petenten haben mit ihrer Eingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass die Chancen
von Menschen mit Behinderung am Arbeitsmarkt durch gezieltere Maßnahmen
dringend verbessert werden müssen. Vieles wurde schon auf den Weg gebracht, wie
die aufgezeigten Maßnahmen zeigen. Die Integration der Menschen mit Behinderung
in den Arbeitsmarkt wird im Rahmen des aktuellen NAP auch weiter vorangetrieben
werden. Der Petitionsausschuss begrüßt dies ausdrücklich. Der Petitionsausschuss
weist jedoch auch darauf hin, dass bei der Bewältigung dieser Aufgabe keine schnellen
Erfolge zu erwarten sind, sondern dass es sich vielmehr um eine kontinuierliche

Anstrengung über viele Jahre handeln wird, bevor von einem umfassenden Erfolg
gesprochen werden kann.
Der Petitionsausschuss hat die Eingabe eingehend geprüft. Der Petitionsausschuss
erachtet die Einschätzungen in den Stellungnahmen der Bundesregierung für
ausgewogen und sachgerecht. Er sieht auf Grund der vorliegenden Eingabe daher
keinen Anlass, im Zusammenhang mit dem von den Petenten vorgetragenen Anliegen
über die bereits oben beschriebenen vielfältigen Maßnahmen der Bundesregierung,
die insbesondere durch das Bundesteilhabegesetz in Kraft getreten sind, hinaus tätig
zu werden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen wurde.
Der von der Fraktion DIE LINKE. gestellte Antrag, die Petition der Bundesregierung
der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zur Erwägung
zu überweisen, und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu
geben, ist mehrheitlich abgelehnt worden.
Der von der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gestellte Antrag, die Petition der
Bundesregierung - dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales - zur Erwägung zu
überweisen, und den Fraktionen zur Kenntnis zu überweisen, soweit es um eine faire
Gestaltung der Werkstattlöhne, mehr Mitbestimmung und einen besseren Übergang
auf den allgemeinen Arbeitsmarkt geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen, ist mehrheitlich abgelehnt worden.

Begründung (PDF)


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