Hilfe für Behinderte - Finanzierung der persönlichen Assistenz bei Klinikaufenhalt

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
2.425 Unterstützende 2.425 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

2.425 Unterstützende 2.425 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2012
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:54

Pet 2-17-15-8275-037190Krankenhauswesen
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.02.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird die aus Sicht des Petenten bestehende Ungleichbehandlung von
Behinderten einer Wohnstätte gegenüber dem durch das Gesetz zur Regelung des
Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus erfassten Personenkreis beklagt.
Zur Begründung wird ausgeführt, die stationäre Krankenhausversorgung umfasse
zwar sämtliche Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für
die medizinisch notwendige Versorgung des Patienten notwendig seien. Die
besondere pflegerische Versorgung, insbesondere von Schwerstbehinderten im
Krankenhaus, soweit sie wegen der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
erforderlich und nicht ursächlich mit der stationär zu behandelnden Krankheit sei,
gehe häufig hinsichtlich ihrer Art und ihres Umfangs über die stationäre Behandlung
hinaus.
Aus diesem Grund sei der Assistenzpflegebedarf von Schwerstbehinderten im
Krankenhaus für alle diese Behinderten notwendig. So müssten alle
Schwerstbehinderten ihre ständige, lebensnotwendige Assistenz erhalten, entweder
von ihren Eltern oder durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte, oder
andererseits von den pädagogisch medizinischen Betreuungskräften in den
Wohnstätten der Behinderten bzw. durch die ambulanten Dienste. Gefordert wird
deshalb, die notwendige Pflege- und Assistenzleistung nicht nur beim
vorübergehenden stationären Krankenhausaufenthalt, sondern auch bei Heilkuren
u. ä. für alle anspruchsberechtigten Behinderten, u. a. aus Wohnheimen, zur
Verfügung zu stellen.

Zu den Einzelheiten des Vortrages des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen vier Stellungnahmen des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eingeholt. Darüber hinaus hat der
Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine Stellungnahme des
Gesundheitsausschusses eingeholt, da die Petition einen Gegenstand der Beratung
in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss für Gesundheit hat mitgeteilt, dass
er die Petition in seiner 82. Sitzung am 27.06.2012 beraten hat.
Als Ergebnis teilte der Ausschuss für Gesundheit mit, dass dem Anliegen der Petition
nicht entsprochen wurde, da der Gesetzentwurf auf Bundestags-Drucksache 17/3746
"Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Assistenzpflege auf Einrichtungen der
stationären Vorsorge und Rehabilitation" vom 11.11.2010 abgelehnt wurde.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen des BMG und der Mitteilung des Ausschusses für Gesundheit wie
folgt dar:
Der Petitionsausschuss weist zunächst grundsätzlich darauf hin, dass das "Gesetz
zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus" vom 30.07.2009 wichtige
Verbesserungen hinsichtlich der Pflegeassistenz im Krankenhaus geschaffen hat.
Schwerpunkt des Gesetzes sind Maßnahmen zur Regelung des
Assistenzpflegebedarfs für Menschen mit Behinderungen im Krankenhaus, die ihre
Pflege durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte ambulant in Anwendung
des sog. Arbeitgebermodells nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
sicherstellen.
Diese Pflegebedürftigen mit besonderen Pflegekräften in Anwendung des § 66
Abs. 4 Satz 2 SGB XII hatten nach früherer Rechtslage während der Dauer eines
Krankenhausaufenthaltes keinen Anspruch gegen die jeweiligen Kostenträger auf

Mitaufnahme ihrer besonderen Pflegekräfte in das Krankenhaus und auf
Weiterzahlung der bisherigen Leistungen auch während der Dauer der
Krankenhausbehandlung.
Das am 05.08.2009 in Kraft getretene "Gesetz zur Regelung des
Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus" sieht deshalb im Wesentlichen vor, dass
pflegebedürftige Menschen mit Behinderungen die von ihnen nach dem
Arbeitgebermodell des SGB XII beschäftigten besonderen Pflegekräfte bei
Krankenhausaufenthalten zur Akutbehandlung weiterbeschäftigen können. Hierdurch
wurde eine bisher bestehende Regelungslücke geschlossen, sodass die Sozialhilfe
künftig nicht mehr die Finanzierung der besonderen Pflegekraft einstellt, wenn eine
pflegebedürftige Person mit Behinderungen ins Krankenhaus muss (vgl. §§ 11 Abs. 3
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB V, 34 Abs. 2 Satz 2 Elftes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB XI, 63 SGB XII).
Das Gesetz stellt, wie das BMG gegenüber dem Petitionsausschuss betonte, in
seiner Zielsetzung nichtauf eine umfassendeSicherstellung von besonders
aufwendigem Pflege- und Betreuungsbedarf im Krankenhaus ab. Die Beschränkung
des anspruchsberechtigten Personenkreises erfolgte auch in Ansehung eines
Expertengespräches, nach dem insbesondere für den von dem Gesetz betroffenen
Personenkreis ein besonderer Pflegebedarf besteht, der über die pflegerischen
Leistungen im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V
hinausgeht.
Der Petitionsausschuss verweist abschließend auf das vom Deutschen Bundestag
am 09.11.2012 beschlossene "Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in
stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen" (Bundestags-Drucksache
17/10747 vom 24.09.2012). Nach Auffassung der Bundesregierung hat die Praxis
nach Inkrafttreten des "Gesetzes zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im
Krankenhaus" vom 30.07.2009 gezeigt, dass für den betroffenen Personenkreis auch
in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen ein Bedarf an
Assistenzpflege besteht. Das Gesetz sieht daher die Ausweitung des
Assistenzpflegeanspruchs für den leistungsberechtigten Personenkreis auf stationäre
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen vor.
Der Antrag auf Bundestags-Drucksache 17/10784 vom 25.09.2012 "Assistenzpflege
bedarfsgerecht sichern", nach dem ein Bedarf an Assistenzpflege während eines

stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung auch für diejenigen Pflegebedürftigen bestehe, die ihre
Pflege nicht nach dem Arbeitgebermodell sicherstellten, wurde vom Deutschen
Bundestag am 09.11.2012 abgelehnt.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten, insbesondere der jüngst vom Deutschen
Bundestag beschlossenen Regelungen, kann der Petitionsausschuss nicht in
Aussicht stellen, im Sinne des in der Petition vorgetragenen Anliegens tätig zu
werden. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE., die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Gesundheit - als Material zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, wurde mehrheitlich
abgelehnt.

Begründung (PDF)


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