Region: Germany

Hilfe für Behinderte - Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen bei den Merkzeichen GB und aG

Petitioner not public
Petition is directed to
Deutschen Bundestag
76 supporters 76 in Germany

The petition is denied.

76 supporters 76 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2014
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

11/18/2015, 16:05

Pet 3-18-11-2171-015198

Hilfe für Menschen mit Behinderung
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 15.10.2015 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent wünscht eine Gleichstellung von schwerbehinderten Menschen mit den
Merkmalen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens
80 Prozent allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der
Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit
schwerbehinderten Menschen mit dem Merkmal aG (außergewöhnlich gehbehindert).
Der Petent legt im Einzelnen dar, dass schwerbehinderte Menschen mit
Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und einem GdB von 80 oder mehr
Prozent, die eine Begleitperson benötigen (Merkzeichen B), per se so enorm
gehbehindert seien, dass sie bei der Benutzung von Verkehrsmitteln regelmäßig auf
fremde Hilfe angewiesen seien. Da eine Begleitperson notwendig sei, könne davon
ausgegangen werden, dass ein entsprechend schwerbehinderter Mensch auch einem
außergewöhnlich schwerbehinderten Mensch gleichgestellt werden könne. Daher sei
nicht erkennbar, weshalb ihm nicht auch die gleichen Erleichterungen wie beim
Merkzeichen aG gewährt werden sollten. Eine solche Gleichstellung zwischen dem
Merkzeichen aG und G in Verbindung mit B (bei einem GdB von 80 und mehr Prozent)
würde unvertretbare Härten vermeiden helfen, sei daher sinnvoll und sozialpolitisch
gerecht.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 22 Diskussionsbeiträge
und 76 Mitzeichnungen eingegangen. In der Diskussion des Anliegens gab es
Unterstützung, aber auch einigen Widerspruch.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Das Merkzeichen ‚aG‘ (d. h. außergewöhnliche Gehbehinderung, im Gegensatz zu ‚G‘
d. h. erhebliche Gehbehinderung) setzt voraus, dass die Gehfähigkeit des Betroffenen
in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist. Maßstab ist hier der
Querschnittsgelähmte. Es kommt jedoch nicht darauf an, wodurch die
Gehbehinderung hervorgerufen wurde (z. B. schwere Herz- oder Lungenerkrankung,
Lähmung, Amputation oder auch eine schwere Sehstörung). Ausschlaggebend ist,
dass sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauernd n u r mit
fremder Hilfe oder n u r mit großer Anstrengung außerhalb des Fahrzeugs bewegen
kann. Ob diese Voraussetzung vorliegt, wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung
aller vorliegenden Einschränkungen geprüft.
Im Gegensatz dazu bedeutet das Merkzeichen ‚B‘ (nach § 246 Neuntes Buch
Sozialgesetzbuch – SGB IX) (in Verbindung mit dem Merkzeichen ‚G‘ oder auch bei
schwerer Hörbehinderung oder bei geistiger Behinderung), dass schwerbehinderte
Menschen zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt sind, weil sie bei der
Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf
Hilfe angewiesen sind. Das Merkzeichen ‚B‘ bedeutet in diesen Fällen nur, dass eine
Begleitperson unentgeltlich im Öffentlichen Personennahverkehr mitfahren kann. Es
bedeutet jedoch nicht - wie der Petent anscheinend vermutet -, dass eine ständige
Begleitung notwendig ist.
Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss die vom Petenten gewünschte
Gleichstellung zwischen den Merkzeichen ‚aG‘ und ‚B’ (in Verbindung mit ‚G‘), die die
entsprechend gleichen Erleichterungen für die Betroffenen nach sich ziehen würde,
nicht befürworten.
Der Petitionsausschuss kann nur empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


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