Regija: Njemačka

Hilfe für Behinderte - Keine Anrechnung von Einkommen/Vermögen auf Leistungen der Eingliederungshilfe

Podnositelj peticije nije javan
Peticija je upućena na
Deutschen Bundestag
111 111 u Njemačka

Peticija je zaključena.

111 111 u Njemačka

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Ovo je online peticija des Deutschen Bundestags .

23. 07. 2016. 04:23

Pet 3-18-11-2171-018644Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales –

als Material zu überweisen.

Begründung

Der Petent setzt sich dafür ein, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe für

behinderte Menschen nicht mehr abhängig vom Einkommen und Vermögen des

Antragstellers sind.

Der Petent legt im Einzelnen dar, dass nach aktueller Rechtslage die Gewährung von

Eingliederungshilfe vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig sei.

Dabei werde auf die Grenzen der Sozialhilfe zurückgegriffen. Dies stelle jedoch eine

Diskriminierung behinderter Menschen dar. Kein behinderter Mensch könne etwas für

seine Behinderung. So könne es keinen Grund geben, behinderte Menschen zu

zwingen entweder in Armut zu leben oder sich selbst in eine solche Situation zu

bringen, da gegebenenfalls angespartes Vermögen aufgebraucht werden müsse. Es

werde behinderten Menschen damit quasi verboten, sich ein Vermögen aufzubauen

oder beispielsweise eine Eigentumswohnung oder ein Haus zu erwerben.

Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 12 Diskussionsbeiträge

und 111 Mitzeichnungen eingegangen. Die Diskussion verlief kontrovers.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte

folgendermaßen zusammenfassen:

Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel des Zwölften

Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII) ist eine Leistung der Sozialhilfe und damit eine

bedürftigkeitsabhängige Leistung. Das bedeutet, dass Sozialhilfe – und damit



Eingliederungshilfe – gewährt wird, wenn der behinderte Mensch den Bedarf nicht aus

eigenen Mittel (Einkommen, Vermögen) decken kann.

Der Petent geht offenbar davon aus, dass alle Menschen mit Behinderung auf

Sozialhilfe angewiesen seien. Dem ist aber nicht so.

Für diejenigen jedoch, die der Sozialhilfe bedürfen, stehen auch die umfangreichen

Leistungen der Eingliederungshilfe zur Verfügung, wie z. B. Hilfen zu angemessener

Schulbildung, zur Ausbildung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur

Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. In

zumutbarem Umfang wird dabei der Einsatz eigener finanzieller Mittel verlangt.

Ob und wenn ja, in welcher Höhe der Eigenanteil verlangt werden darf, richtet sich

jeweils nach dem Einzelfall. Der Einsatz des gesamten Einkommens ist regelmäßig

nicht möglich.

Den Betroffenen ist der Einsatz eigener finanzieller Mittel nicht zuzumuten, wenn ihr

monatliches Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Diese

Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag (derzeit 2 x 399

Euro = 798 Euro), den einzelfallbezogenen angemessenen Kosten der Unterkunft und

den einzelfallbezogenen Familienzuschlägen (jeweils 70 Prozent von 399 Euro). Damit

soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderung und die übrigen Mitglieder

ihrer Einsatzgemeinschaft ausreichende eigene Mittel zur Bestreitung des

Lebensunterhalts behalten.

Übersteigt das Einkommen diese Einkommensgrenze, so sind bei der Festlegung des

Einkommenseinsatzes zu beachten: die Art des Bedarfs, die Art und Schwere der

Behinderung, die Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen und besondere

Belastungen der Personen der Einstandsgemeinschaft.

Zudem ist gesetzlich geregelt, dass schwerstpflegebedürftigen und blinden Menschen

ein Einsatz finanzieller Mittel von maximal 40 Prozent zuzumuten ist. Im Einzelfall ist

auch eine noch geringere Inanspruchnahme möglich.

Auch bei den Leistungen der Eingliederungshilfe (nach § 92 Abs. 2 SGB XII), wie z. B.

für eine angemessene Schulbildung oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, gibt es die

Möglichkeit eines noch weiter gehenden Einkommens- und Vermögensschutzes für

behinderte Menschen: Dann wird die Eigenbeteiligung an den Kosten der im Einzelnen

aufgezählten Maßnahmen der Eingliederungshilfe auf die Kosten des

Lebensunterhaltes begrenzt. Für bestimmte in einer Einrichtung erbrachte Leistungen



werden dann die aufzubringenden Mittel auf die Höhe der häuslichen Ersparnis

beschränkt und vom Vermögenseinsatz ganz ausgeschlossen.

Mit allen diesen Möglichkeiten haben die Sozialhilfeträger einen sehr weiten

Entscheidungsrahmen für die Anrechnung des Eigenanteils.

Dies gilt ebenso für den Einsatz von Vermögen. Auch der freigelassene Barbetrag von

2.600 Euro ist nicht festgeschrieben, sondern kann angemessen erhöht werden, wenn

im Einzelfall eine besondere Notlage des Betroffenen besteht. Zudem darf die

Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht

werden, soweit es für die Betroffenen eine Härte bedeuten würde. In Rechtslehre und

Rechtsprechung wird dazu ausgeführt, dass diese Härteregelung auf atypische, d. h.

ungewöhnliche Fälle abstellt, bei denen aufgrund besonderer Umstände des

Einzelfalles (wie Art, Schwere und Dauer der Hilfe, Alter, Familienstand, sonstige

Belastungen des Vermögensinhabers und seiner Angehörigen) eine typische

Vermögenslage deshalb zu einer besonderen Situation wird, weil die soziale Stellung

des Hilfesuchenden – insbesondere wegen einer Behinderung – nachhaltig

beeinträchtigt ist.

Soweit die derzeitige Situation; es zeichnen sich jedoch neue Entwicklungen ab:

Zukünftig soll ausweislich des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD für

die 18. Wahlperiode die Eingliederungshilfe im Rahmen eines neu zu schaffenden

Bundesteilhabegesetzes zu einem modernen Teilhaberecht weiterentwickelt werden.

Die Eingliederungshilfe soll aus dem Fürsorgesystem herausgeführt und unter

Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) neu

ausgerichtet werden. Es soll zu Leistungsverbesserungen kommen, allerdings ohne

neue Ausgabendynamik (Finanzierungsvorbehalt). Insbesondere die Verbände der

Menschen mit Behinderung fordern – ebenso wie der Petent – einkommens- und

vermögensunabhängige Leistungen. Allerdings wurden noch keine belastbaren

Vorschläge zur Gegenfinanzierung vorgelegt.

Im Rahmen der Erarbeitung des neuen Bundesteilhabegesetzes prüft das

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) derzeit die Sozialhilfevorschriften

über den Einsatz von Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten und der

ihnen zum Unterhalt Verpflichteten. Erste Ansätze für neue Lösungen hat die

‚Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz‘ anlässlich ihrer Sitzung am 19. November 2014

entwickelt. (Die Arbeitspapiere und das Sitzungsprotokoll sind auf der Internetseite des

BMAS unter www.gemeinsam-einfach-machen.de veröffentlicht.) Eine abschließende



Bewertung der bisher entwickelten Handlungsoptionen – auch zum Einkommens- und

Vermögenseinsatz in der Eingliederungshilfe – erfolgt in der weiteren Erarbeitung des

Gesetzentwurfes für ein Bundesteilhabegesetz, das im ersten Entwurf im Frühjahr

2016 vorliegen soll.

Der Petitionsausschuss sieht es vor diesem Hintergrund als sinnvoll an, die

vorliegende Petition in die weiteren Überlegungen des BMAS zum

Bundesteilhabegesetz einzubringen, und empfiehlt daher, die Petition der

Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu

überweisen.

Begründung (PDF)


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