Hilfe für Behinderte - Keine Diskriminierung von behinderten Männern im SGB IX

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
527 Unterstützende 527 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

527 Unterstützende 527 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2013
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

18.11.2015, 16:10

Pet 3-17-11-2171-051588

Hilfe für Behinderte
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.11.2014 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte. Begründung

Der Petent setzt sich dafür ein, dass der Satz im SGB IX, § 1: "Dabei wird den
besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und
Kinder Rechnung getragen." geändert wird, so dass hier dem Sinn nach Männer
nicht ausgeschlossen werden.
Nach Ansicht des Petenten ist § 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) so
formuliert, als ob Männer mit Behinderung benachteiligt werden dürften. Dies wäre
dann jedoch diskriminierend, da vor dem Gesetz alle Menschen gleich seien. Daher
sei dieser Satz in § 1 zu ändern.
Zu dieser als öffentliche Petition zugelassenen Eingabe sind 30 Diskussionsbeiträge
und 527 Mitzeichnungen eingegangen.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
u. a. unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
folgendermaßen zusammenfassen:
In der Tat stellt der 2. Satz des § 1 SGB IX klar, dass bei der Selbstbestimmung und
gleichberechtigten Teilhabe behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen
den Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder in
besonderer Weise Rechnung zu tragen ist. Hier liegt jedoch keine Diskriminierung
behinderter oder von Behinderung bedrohter Männer vor, wie der Petent meint.
Vielmehr geht es darum, den gemäß Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) („Der
Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“) gestellten

Auftrag zu erfüllen. Frauen mit Behinderung haben mit vielerlei Nachteilen zu
kämpfen, sei es bei der Berufsausbildung, obwohl sie häufiger einen Schulabschluss
besitzen als Männer mit Behinderung, sei es bei der Erwerbstätigkeit, wo sie häufiger
als Männer nach dem Sonderschulabschluss in Werkstätten für behinderte
Menschen landen und auch häufiger erwerbslos sind, oder auch beim Einkommen.
Auch bei der beruflichen Rehabilitation haben Frauen mit Behinderung größere
Probleme als Männer mit Behinderung, obwohl sie im Durchschnitt mindestens die
gleichen persönlichen Voraussetzungen mitbringen. Sie sind jedoch belastet mit
geringerer beruflicher Vorerfahrung und oft auch mit familiären Verpflichtungen.
All dies bedeutet den Auftrag zur Bekämpfung der bestehenden Nachteile für Frauen
mit Behinderung nach Art. 3 GG. Daher ist die vom Petenten angesprochene – und
kritisierte – gesetzliche Regelung in Einklang mit dem geltenden Recht und der
Verfassung.
Der Petitionsausschuss kann daher keine Gesetzesänderung in Aussicht stellen und
nur empfehlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.Begründung (pdf)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern