Région: Allemagne

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung im Hinblick auf genaue Diagnosen zur Festsetzung bestimmter Grade der Behinderung

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
48 Soutien 48 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

48 Soutien 48 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2017
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

05/01/2019 à 03:27

Pet 3-18-11-2171-021373 Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent fordert, dass die versorgungsmedizinische Verordnung insofern verändert
wird, dass genaue Diagnosen beschrieben werden. Außerdem soll mehrfach
behinderten Menschen ermöglicht werden, dass Behinderungen addiert werden, um
den Schwerbehindertenausweis zu erhalten.

Zur Begründung trägt der Petent im Wesentlichen vor, dass es sehr vielen Menschen
mit Behinderung, insbesondere geistiger und seelischer Art, helfen würde, wenn
möglichst genaue Diagnosen beschrieben würden, denen ein bestimmter Grad der
Behinderung (GdB) zugeordnet werde. Die derzeitige Praxis der unterschiedlichen
Versorgungämter sei nicht hinnehmbar.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 48
Mitzeichnende an und es gingen neun Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der GdB wird gemäß dem biopsychosozialen Modell des modernen
Behinderungsbegriffs allein durch das Ausmaß der Beeinträchtigung der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft bestimmt. Nach diesem weltweit etablierten
biopsychosozialen Verständnis und der darauf basierenden Rechtsentwicklung stellt
eine Behinderung eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit bzw. der funktionalen
Gesundheit eines Menschen dar, die die Teilhabe beeinträchtigt. Für die Feststellung
einer Behinderung sind die Auswirkungen von länger als sechs Monate anhaltenden
Funktionsstörungen auf die Teilhabe relevant, nicht jedoch Diagnosen, da diese über
das Ausmaß der Teilhabebeeinträchtigung nur wenig aussagen.

Hinter ein und derselben Diagnose können sich ganz unterschiedliche
Krankheitsausprägungen und damit Teilhabebeeinträchtigungen verbergen.
Unterschiedliche Teilhabebeeinträchtigungen müssen jedoch mit unterschiedlichen
GdB bewertet werden, auch wenn die Diagnose dieselbe ist. Der Wunsch des
Petenten, in der Versorgungsmedizin-Verordnung GdB für Diagnosen festzusetzen,
läuft diesem das Behindertenrecht prägenden Grundsatz entgegen.

Dies gilt auch für seinen Vorschlag, bei mehrfach behinderten Menschen Einzel-GdB
für jede Diagnose zu ermitteln und anschließend zu addieren, um so den Gesamt-GdB
zu ermitteln. In § 69 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) ist
geregelt, dass bei Vorliegen mehrerer Funktionsstörungen der GdB nach den
Auswirkungen der Beeinträchtigung in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer
wechselseitigen Beziehungen festgestellt wird.

Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können dabei
voneinander unabhängig sein und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des
täglichen Lebens betreffen, sie können sich ganz oder teilweise überschneiden und
die gleichen oder teilweise gleichen Bereiche betreffen, eine
Funktionsbeeinträchtigung kann sich aber auch besonders nachteilig auf eine andere
auswirken. So wird zum Beispiel der Verlust des Sehvermögens auf einem Auge in
der Regel mit einem GdB von 30 bewertet. Eine bloße Verdopplung des Wertes bei
Verlust des Sehvermögens auf beiden Augen würde dem Ausmaß der
Teilhabebeeinträchtigung bei Blindheit nicht gerecht. Das Beispiel zeigt, dass die
Auswirkungen einzelner Beeinträchtigungen auf die Teilhabe in ihrer Gesamtheit sich
nicht durch Rechenmethoden ermitteln lassen.

Sofern der Petent eine uneinheitliche Handhabung der Vorschriften seitens der
Versorgungsämter kritisiert, weist das BMAS in seiner Stellungnahme darauf hin, dass
in Teil A 3 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung festgelegt ist, wie
bei der Bildung des Gesamt-GdB vorzugehen ist. Durch konkrete Vorgaben wird ein
einheitliches Vorgehen der Versorgungsverwaltungen der Länder sichergestellt.

Der Petitionsausschuss hält vor diesem Hintergrund die aktuelle Rechtslage für
sachgerecht. Er vermag sich daher nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne der
Petition auszusprechen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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