Regione: Germania

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Einführung eines Behindertenausweises bei einem Grad der Behinderung unter 50 %

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
57 Supporto 57 in Germania

La petizione è stata respinta

57 Supporto 57 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:05

Pet 3-18-11-2171-035106

Hilfe für Menschen mit Behinderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung eines Behindertenausweises gefordert, wenn
mindestens ein Grad der Behinderung von 30 vorliegt und eine Gleichstellung mit
schwerbehinderten Menschen bestätigt ist.
Der Petent führt insbesondere aus, dass Personen, die einen Grad der Behinderung
(GdB) von weniger als 50 vorweisen, derzeit keinen entsprechenden
Schwerbehindertenausweis zuerkannt bekämen. Dieser werde erst ab einem GdB von
50 ausgestellt. Allerdings könne man ohne den entsprechenden Ausweis nicht
nachweisen, dass man schwerbehindert sei. Diese Ungleichbehandlung sei ungerecht
und müsste daher vom Gesetzgeber korrigiert werden. Zu weiteren Einzelheiten wird
auf die Eingabe hingewiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 57 Mitzeichnungen sowie 45 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Um als behinderter Mensch, die wegen der Behinderung notwendige Hilfe und
Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, ist es grundsätzlich nicht erforderlich,
dass ein bestimmter Grad der Behinderung (GdB) festgestellt und durch einen
Ausweis bescheinigt wird. Das im August 2006 in Kraft getretene Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) etwa stärkt die Rechte aller behinderten Menschen

in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, aber auch im alltäglichen Leben. Um einer
nachteiligen Behandlung auf diesen Gebieten wirksam zu begegnen, wurde ein
Benachteiligungsverbot für die Gruppe der behinderten Menschen eingeführt.
Für bestimmte Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind (GdB
weniger als 50), gibt es Bescheinigungen, die zur Inanspruchnahme von Rechten und
Nachteilsausgleichen ausgestellt werden (zum Beispiel für einen Steuerfreibetrag).
Einen dauerhaften Nachweis der Behinderung durch einen Ausweis ist nur für
Schwerbehinderte (Menschen mit einem GdB höher als 50) vorgesehen.
Gemäß § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind Menschen (…)
schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt
und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf
einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich des
SGB IX haben.
Vor dem Hintergrund dieser Regelung wird ein Schwerbehindertenausweis erst ab
einem GdB von 50 ausgestellt.
Im Rahmen einer sogenannten Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
können Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 in bestimmtem Fällen Rechte in
Anspruch nehmen, die eigentlich erst ab einem GdB von 50 (also für schwerbehinderte
Menschen) bestehen. Diese Gleichstellung betrifft nur Fragen des Arbeitsplatzes,
erfolgt aufgrund einer Entscheidung der Arbeitsagentur und muss beantragt werden.
Voraussetzung für diese Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist, dass die
Betroffenen ohne diese Gleichstellung ihren Arbeitsplatz verlieren würden oder sie
diese zur Erlangung eines neuen, geeigneten Arbeitsplatzes benötigen.
Durch diese Maßnahme können behinderte Menschen – abgesehen vom Zusatzurlaub
und der unentgeltlichen Beförderung im Personennahverkehr – im Arbeitsleben
Rechte in Anspruch nehmen, die ansonsten schwerbehinderten Menschen
vorbehalten sind (z.B. Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz, Kündigungsschutz
oder Leistungen des Integrationsamtes).
Tatsächlich verbindet der Petent mit seinem Anliegen aber nicht den mit der
Gleichstellung verbundenen besseren Schutz im Arbeitsleben, sondern das gleiche
Recht auf alle Nachteilsausgleiche, die ansonsten ausschließlich schwerbehinderten
Menschen vorbehalten sind. Diesem Anliegen kann aus Sicht des
Petitionsausschusses nicht gefolgt werden, weil damit weitergehende
Ungerechtigkeiten geschaffen würden. Denn es würden alle Menschen mit

Behinderung mit einem GdB von 30 ausgeschlossen, die nicht oder nicht mehr im
Arbeitsleben stehen und bei denen deshalb eine Gleichstellung nicht in Betracht
kommt.
Was die von dem Petenten vorgetragenen Vergünstigungen bei Eintrittsgeldern
betrifft, so gibt es keine bundeseinheitlichen Rechtsvorschriften, wonach
schwerbehinderte Menschen "gratis" öffentliche oder private Einrichtungen besuchen
können. Solche Ermäßigungen sind freiwillige Vergünstigungen der Veranstalter, die
nicht gesetzlich vorgeschrieben sind. Insoweit ist einer privaten Einrichtung bei der
Erhebung von Eintrittsgeldern eine Eigenverantwortlichkeit eingeräumt. Ein
Rechtsanspruch auf ermäßigten Eintritt besteht auch mit einem
Schwerbehindertenausweis nicht.
Der Petitionsausschuss hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen und das
Vorbringen des Petenten geprüft. Da der Ausschuss die zugrundeliegende Rechtslage
insgesamt für sachgerecht hält und sich nicht für eine Gesetzesänderung im Sinne des
Petenten auszusprechen vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens des Petenten
keine Veranlassung zum Tätigwerden. Im Ergebnis der Prüfung stellt er fest, dass im
Hinblick auf die konkrete Eingabe keine Veranlassung für ein Tätigwerden im Sinne
des vorgetragenen Anliegens gesehen wird. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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