Alueella: Saksa

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Gleiche Rechte für alle Behinderten

Hakija ei ole julkinen
Vetoomus on osoitettu
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
150 Tukeva 150 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

150 Tukeva 150 sisään Saksa

Vetoomus on hylätty.

  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Valintaikkuna
  5. Valmis

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

24.07.2019 klo 4.23

Pet 3-18-11-2171-036151a Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass alle Behinderten in jedem
Bundesland die gleichen Rechte haben.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Eingabe hingewiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 150 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
ein.

Auf Grund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages durch den Petitionsausschuss abschließend behandelt
werden.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Bezüglich der von der Petentin angesprochenen Gesetzesänderungen auf
Bundes- und Landesebene weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Dem Bund steht auf dem Gebiet der „öffentlichen Fürsorge" nach Artikel 74 Absatz 1
Ziffer 7 Grundgesetz (GG) die Gesetzgebungskompetenz nur zu, wenn und soweit die
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtgesellschaftlichen Interesse eine
bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Mit dieser
verfassungsrechtlichen Vorgabe ist die Inanspruchnahme der konkurrierenden
Bundesgesetzgebungskompetenz hinsichtlich Anlass und Umfang begrenzt. Der Bund
hat mit dem derzeit geltenden Recht der Eingliederungshilfe, 6. Kapitel des
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von seinem Recht im Rahmen der ihm in
Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 7 GG zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch
gemacht und für den Regelungsbereich „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen"
in der Sozialhilfe den notwendigen Rahmen vorgegeben. Eine darüber
hinausgehende, stärker vereinheitlichende bundesgesetzliche Regelung würde die
Kompetenz des Bundes übersteigen. Insoweit haben die Länder ihrerseits von ihrem
Recht Gebrauch gemacht, in Konkretisierung des vom Bund vorgegebenen Rahmens
Ausführungsgesetze zum SGB XII zu erlassen.

Auch die Ausführung des SGB XII obliegt aufgrund der verfassungsrechtlichen
Vorgaben den Ländern als eigene Angelegenheit (Artikel 83 GG). In diesem
Zusammenhang regeln sie die Einrichtung der Behörden und das
Verwaltungsverfahren (Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG). Die Länder sind im Rahmen
ihrer Zuständigkeit zur eigenverantwortlichen Ausführung des Bundesrechts nicht nur
berechtigt, sondern verpflichtet. Sie haben im Wege der Aufsicht die Kompetenz,
Verantwortung und Pflicht, sicherzustellen, dass die Träger ihre Maßnahmen zur
Ausführung der Gesetze in Bindung an das Gesetz, d. h. auf der Grundlage und im
Rahmen des Gesetzes treffen. Länderspezifische Richtlinien zur Umsetzung des
SGB XII mit Konkretisierungen beispielsweise zu dem leistungsberechtigten
Personenkreis und zu den einzelnen Leistungstatbeständen sind eine
Orientierungshilfe, um den Praktikern vor Ort die Entscheidung zu erleichtern. Die
Leistungsträger unterliegen der Aufsicht, die ebenfalls länderseitig ist.

Die von der Petentin zitierte Regelung des § 60 SGB XII steht in keinem
Zusammenhang mit dem Anliegen der Petentin, gleiche Rechte für Menschen mit
Behinderungen zu schaffen. Diese Vorschrift ermächtigt die Bundesregierung
lediglich, bundeseinheitliche Bestimmungen über die Abgrenzung des
leistungsberechtigten Personenkreises der behinderten Menschen, über Art und
Umfang der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie über das Zusammenwirken mit
anderen Stellen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu
erlassen. Mit dem Erlass der Eingliederungshilfe-Verordnung hat der Bund von diesem
Recht Gebrauch gemacht. Hierbei handelt es sich wiederum um eine
bundeseinheitliche Regelung. Insofern kommt der Verweis der Petentin auf Artikel 31
GG, wonach Bundesrecht Landesrecht bricht, nicht zum Tragen.
Darüber hinaus beruft sich die Petentin auf den Artikel 19 (Unabhängige
Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft) der
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Gemäß dessen sollen Menschen mit
Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeiten haben, wie andere Menschen in der
Gemeinschaft zu leben. Des Weiteren sollen geeignete und wirksame Maßnahmen
getroffen werden, damit sie auch in den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle
Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gesellschaft gelangen. Artikel
19 UN-BRK zählt zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten des
Menschenrechtsübereinkommens. In diesem Bereich wirken Bund und Länder nach
Artikel 4 Absatz 2 UN-BRK darauf hin, diese Rechte nach und nach im Rahmen der
bestehenden politischen und finanziellen Spielräume zu verwirklichen, um die Teilhabe
und Selbstbestimmung von allen Menschen mit Behinderungen zu fördern. Im Übrigen
ist anzumerken, dass gemäß Art. 4 Absatz 5 UN-BRK die Bestimmungen dieses
Übereinkommens ohne Einschränkungen oder Ausnahmen für alle Teile eines
Bundesstaates gelten. Damit sind Bund und Länder gleichermaßen an die Vorgaben
des Art. 19 UN-BRK gebunden.

In Bezug auf das in der Petition angesprochene Persönliche Budget weist der
Petitionsausschuss darauf hin, dass das Persönliche Budget eine alternative
Leistungsform zur Teilhabe und Rehabilitation ist und Geldbeträge und ersatzweise
auch Gutscheine anstelle von Sachleistungen treten. Das bedeutet, dass das
Persönliche Budget keine zusätzliche Geldleistung ist, sondern die Sozialleistung, auf
die ein behinderter oder von Behinderung bedrohter Mensch einen Anspruch hat. Die
Leistung wird auf Antrag nicht in Form einer Sachleistung gewährt, sondern zur
Finanzierung des Bedarfs direkt an den Budgetnehmer als Geldleistung ausgezahlt.

Soweit die Petentin mit der Petition beanstandet, dass Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter der Rehabilitationsträger regelmäßig mangelnde Kenntnisse über die
Leistungsform des Persönlichen Budgets haben und die Menschen mit Behinderungen
nur unzureichend zum Persönlichen Budget beraten, ist das eine subjektive nicht
belegte Aussage, die nach Einschätzung des Petitionsausschusses und der
Bundesregierung so nicht bestätigt werden kann. Dieser Einschätzung schließt sich
der Petitionsausschuss an. Im Übrigen weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass
die Aus- und Weiterbildung der Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen in den
Aufgabebereich der zuständigen Rehabilitationsträger fällt, die aufgrund ihrer
Organisationsstruktur als Selbstverwaltungskörperschaften des Öffentlichen Rechts
nicht der Fachaussicht der Bundesregierung unterliegen.
Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Bundesregierung in
den letzten 10 Jahren mit Öffentlichkeits- und Informationskampagnen, der Förderung
von Modellprojekten und Publikationen umfangreich zum Persönlichen Budget
informiert hat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation führt ihrerseits
spezielle Fortbildungsseminare zum Persönlichen Budget für Fallmanager der
Rehabilitationsträger durch, um nur einige Maßnahmen zur Unterstützung des
Persönlichen Budgets zu nennen.

Die Forderung der Petentin nach einer umfassenden Beratung durch die Fallmanager
der Rehabilitationsträger zum Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget wurde mit
den zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes
aufgegriffen. Danach ist bei Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder
mehrerer Rehabilitationsträger ein verbindliches, partizipatives Teilhabeplanverfahren
vorgeschrieben, dessen Ergebnis in einem Teilhabeplan nach § 19 Sozialgesetzbuch
Neuntes Buch (SGB IX) zu dokumentieren ist. Der Teilhabeplan dokumentiert künftig
die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts, insbesondere im Hinblick auf die
Ausführung von Leistungen durch ein Persönliches Budget.

Um eine einheitliche Praxis der Rehabilitationsträger beim Persönlichen Budget
sicherzustellen, hat die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine
Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte bei der Ausführung von
Leistungen durch ein Persönliches Budget vom 1. April 2009 herausgegeben.

Der Petitionsausschuss hat die Ausführungen der Petentin zur Kenntnis genommen
und das Vorbringen eingehend geprüft. Da der Ausschuss die zugrundeliegende
Rechtslage für sachgerecht hält und sich insbesondere aus verfassungsrechtlichen
Gründen nicht für eine Gesetzesinitiative im Sinne der Petentin auszusprechen
vermag, sieht er hinsichtlich des Vorbringens der Petentin keine Veranlassung zum
Tätigwerden. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Die gleichlautenden abweichenden Anträge der Fraktionen von DIE LINKE. und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – zur Erwägung zu überweisen und den
Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es die
Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts der Bezieherinnen und Bezieher von
Leistungen der Eingliederungshilfe bezüglich Art und Form der Leistung und eine
Einschränkung der Möglichkeit zu pauschalen Vorfestlegungen durch die Träger der
Eingliederungshilfe betrifft, sowie das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen,
wurden mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Auta vahvistamaan kansalaisten osallistumista. Haluamme saada huolesi kuuluviin ja pysyä itsenäisinä.

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