Regione: Germania

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Hilfestellung für schwerbehinderte Menschen bei Prüfungen im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
73 Supporto 73 in Germania

La petizione è stata respinta

73 Supporto 73 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2016
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

11/09/2017, 13:04

Pet 3-18-30-2171-034037

Hilfe für Menschen mit Behinderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 01.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Der Petent fordert, dass für schwerbehinderte Menschen eine größere Hilfestellung
bei Prüfungen im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen eingerichtet wird.
Der Petent führt aus, dass es schwerbehinderten Menschen erlaubt sein sollte, dass
die Prüfungsaufgaben entweder von einer Person oder von einem PC vorgelesen
werden. Darüber hinaus sollte schwerbehinderten Menschen ein Wahlrecht
dahingehend eingeräumt werden, ob sie eine Prüfung mündlich oder schriftlich
absolvieren möchten, die dann benotet wird. Auf die weiteren Ausführungen des
Petenten in seiner Eingabe wird verwiesen.
Es handelt sich um eine Petition, die auf den Internetseiten des Deutschen
Bundestages veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition
schlossen sich 73 Mitzeichnende an und es gingen 6 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das mit der Petition vorgetragene Anliegen betraf zudem
den Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der
Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ (Bundestags-
Drucksache 18/9522) sowie die Anträge der Fraktion DIE LINKE. „Das Teilhaberecht
menschenrechtskonform gestalten“ (Bundestags-Drucksache 18/10014) und von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe
ermöglichen“ (Bundestags-Drucksache 18/9672). Der Petitionsausschuss hat deshalb
den hierfür federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales gemäß § 109 Absatz 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages um Abgabe einer
Stellungnahme gebeten. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Petition in die
Beratungen des Fachausschusses einbezogen wird. Der Ausschuss für Arbeit und
Soziales hat die Beratung über den Gesetzentwurf sowie die Anträge in seiner Sitzung

am 30. November 2016 abgeschlossen. Im Ergebnis hat der Ausschuss mehrheitlich
beschlossen, dem Deutschen Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs sowie die
Ablehnung der Anträge zu empfehlen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
lässt sich unter Einbeziehung der seitens des Fachausschusses sowie der
Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass nach den Regelungen des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Handwerksordnung (HwO) behinderte
Menschen grundsätzlich in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden
sollen. Dementsprechend sollen die für Ausbildung und Prüfung benannten
zuständigen Stellen (z. B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern,
Landwirtschaftskammern) bei ihren Regelungen zur Durchführung der
Berufsausbildung sowie den jeweiligen Prüfungsordnungen die besonderen
Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Grundsätzlich gilt, dass
behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen werden können. Dabei ist dieser
gesetzlich vorgesehene Nachteilsausgleich nicht so zu verstehen, dass dadurch die
Prüfungsanforderungen qualitativ verändert werden und geringere Leistungen als in
der Ausbildungsordnung vorgesehen gefordert werden oder dass die
Prüfungsleistungen besser beurteilt werden. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck
der Abschlussprüfung sowie dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des
Grundgesetzes, nach dem immer auch die Chancen von nichtbehinderten Personen
zu wahren sind. Ein Nachteilsausgleich darf vor diesem Hintergrund die
behinderungsbedingten Beeinträchtigungen in der Prüfung auch nicht
überkompensieren. Grundsätzlich gilt es, die Chancengleichheit aller zu wahren.
Vor diesem Hintergrund bedarf es stets einer einzelfallbezogenen Entscheidung, die
die besonderen Belange behinderter Menschen auf deren Antrag angemessen
berücksichtigt. Denn eine amtlich festgestellte Schwerbehinderung ist keine
Voraussetzung für einen Nachteilsausgleich. Damit der Prüfungsausschuss
angemessene Maßnahmen rechtzeitig anordnen kann, ist daher die Behinderung vor
der Prüfung, z. B. durch ein Attest nachzuweisen, aus dem auch absehbare
Auswirkungen auf das konkrete Prüfungsgeschehen hervorgehen. Dabei ist es
hilfreich, wenn frühzeitig Vorschläge z. B. seitens eines Arztes unterbreitet werden,
wie die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass viele Kammern auf ihren Webseiten
über die unterschiedlichen Möglichkeiten eines Nachteilsausgleichs, dessen
Voraussetzungen sowie das Verfahren (z. B. Handelskammer Hamburg, IHK Berlin,

IHK Leipzig) informieren. Darüber hinaus hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts
für Berufsbildung am 23./24. Mai 1985 eine Empfehlung zur Berücksichtigung
besonderer Belange behinderter Menschen bei Zwischen-, Abschluss- und
Gesellenprüfungen beschlossen, die von allen zuständigen Stellen berücksichtigt
werden soll und Hinweise gibt, wie diesem Anspruch Rechnung getragen werden
kann.
Bezogen auf die Ausführungen des Petenten in der Petition bedeutet das, dass die
von ihm vorgeschlagenen Hilfestellungen bei der Prüfung behinderter Menschen in
anerkannten Ausbildungsberufen grundsätzlich bereits jetzt möglich sind. Diese
lassen sich jedoch nicht – wie oben dargestellt – verallgemeinern. Vielmehr hängen
die Maßnahmen zum Nachteilsausgleich von der jeweiligen Behinderung und von den
Anforderungen der Prüfung in dem jeweiligen Ausbildungsberuf ab, erfordern also eine
Entscheidung im Einzelfall.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass es auch Möglichkeiten einer Ausbildung
für behinderte Menschen gibt, die wegen der Art und der Schwere ihrer Behinderung
nicht in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden können. Sie können
auf der Grundlage einer Ausbildungsregelung der zuständigen Stellen nach § 66
Absatz 1 BBiG/§ 42 m HwO ausgebildet werden. Dabei sind die zuständigen Stellen
verpflichtet, derartige Ausbildungsregelungen auf Antrag behinderter Menschen oder
ihrer gesetzlichen Vertreter zu schaffen. Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für
Berufsbildung hat dazu Empfehlungen beschlossen, um sicherzustellen, dass die
Ausbildung von behinderten Menschen nach bundeseinheitlichen Richtlinien und
Standards (z. B. Regelung einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation für
Ausbilderinnen und Ausbilder) erfolgt. Diese Empfehlungen werden den zuständigen
Stellen zur Verfügung gestellt und sollen bei der Berufsbildung behinderter Menschen
zugrunde gelegt werden; bereits bestehende Regelungen sollen vor dem Hintergrund
dieser Empfehlungen überprüft werden. Zusätzlich hat der Hauptausschuss des
Bundesinstituts für Berufsbildung für bestimmte Berufsbereiche abstrakt-generelle
Ausbildungsregelungen aus anerkannten Ausbildungsberufen als Muster entwickelt
und beschlossen (z. B. Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker für
Metallbau vom 15. Dezember 2010), die von den zuständigen Stellen als
Ausbildungsregelungen umgesetzt werden sollen. Dadurch soll eine Vereinheitlichung
der zur Zeit ca. 900 Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen erreicht werden.
Bei den Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 BBiG/ § 42 m HwO
handelt es sich überwiegend um solche, die für lernbehinderte Menschen konzipiert

wurden; darüber hinaus gibt es einige wenige Regelungen, die z. B. speziell für
Sehbehinderte bzw. blinde Menschen konzipiert wurden (z. B.
Telekommunikationsoperator für Blinde und Sehbehinderte der IHK München und
Oberbayern). Der Nachteilsausgleich in Bezug auf diese Arten der Behinderung ist in
diesen Regelungen bereits immanent enthalten.
Bezogen auf das Anliegen des Petenten bedeutet das, dass es wegen einer
Behinderung keinen weiteren Nachteilsausgleich geben kann, wenn die Auswirkungen
dieser Behinderung in den Regelungen bereits berücksichtigt wurden. Sollten jedoch
über diese in der Ausbildungsregelung bereits berücksichtigte Behinderungen hinaus
in der Person des behinderten Menschen weitere Beeinträchtigungen/Behinderungen
(z. B. Körperbehinderungen) hinzukommen, kann für diese Behinderungen ein
weiterer (anderer) Nachteilsausgleich unter den oben dargestellten Grundsätzen
(Einzelfallentscheidung) vorgenommen werden. Dabei gelten die vorangegangegen
Ausführungen auch für die berufliche Fortbildung und Umschulung behinderter
Menschen entsprechend.
Soweit der Petent fordert, dass für schwerbehinderte Menschen eine größere
Hilfestellung bei Prüfungen im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen eingerichtet
wird, wird dem durch den gesetzlich geregelten Nachteilsausgleich bereits Rechnung
getragen. Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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