Region: Tyskland

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Klar erkennbare Trennung nach Diabetes mellitus Typ 1/Typ 2 in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen etc.

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
47 Støttende 47 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

47 Støttende 47 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 13.04

Pet 3-18-11-2171-033313

Hilfe für Menschen mit Behinderung


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 30.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Die Petentin fordert, in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Anlage zu § 2
der Versorgungsmedizin-Verordnung) eine Trennung nach Diabetes mellitus Typ 1
und Diabetes mellitus Typ 2 vorzunehmen. Daraus resultierend soll Kindern mit
Diabetes mellitus Typ 1 im Alter von 0 - 16 Jahren immer auf Antrag ein Grad der
Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen H zuerkannt werden.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass Kinder mit Diabetes mellitus
Typ 1 die Voraussetzungen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (vgl.
Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) ganz offensichtlich erfüllen würden.
Daher könne sie nicht nachvollziehen, dass dieser Personengruppe regelmäßig
Anträge ein Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 sowie das
Merkzeichen H abgelehnt würden. Hinsichtlich der weiteren medizinrechtlichen
Einzelheiten des Vorbringens wird auf die von der Petentin eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 47 Mitzeichnungen sowie 7 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der Eingabe darzulegen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Einbeziehung der seitens
der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt zusammenfassen:
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze gewährleisten bereits schon jetzt, dass bei
der von der Petentin genannten und in der Begründung anhand von Beispielen

konkretisierten Personengruppe - wie von der Petentin gefordert - ein GdB von 50
(Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil B 15.1 vierter Absatz) und das
Merkzeichen H (Versorgungsmedizinische Grundsätze Teil A 5 d) jj) ) festzustellen ist.
Die Petentin führt in der Begründung zur Petition selbst aus, dass die Kinder mit
Diabetes mellitus Typ 1 die Voraussetzungen nach der Rechtsverordnung für einen
GdB von 50 erfüllen. Die angeführten Beispiele der Teilhabebeeinträchtigung zeigen,
dass diese in erster Linie durch den Therapieaufwand (wie z. B. Vermeidung von
Unterzuckerungen, häufige Blutzuckerkontrollen und Insulindosisanpassungen)
bedingt ist.
Ausgewiesene Kinderdiabetologen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) und
Vorstandsmitglieder der AG Pädiatrische Diabetologie haben den Text des
Verordnungsentwurfs im Rahmen eines Expertengesprächs mit ausgearbeitet. Mit
dieser am Therapieaufwand ausgerichteten Systematik sahen die Experten für
pädiatrische Diabetologie auch die Besonderheiten der Krankheitsauswirkung im
Kindesalter berücksichtigt und somit eine Sonderregelung für Kinder zur ärztlichen
Begutachtung des GdB ebenso als entbehrlich an wie eine Differenzierung nach
Diabetesursache.
Eine generelle Zuerkennung eines GdB von 50 für alle Kinder mit Diabetes mellitus –
wie von der Petentin gefordert – ließe die Ausrichtung an der konkreten
Beeinträchtigung der Teilhabe außer Acht. Es gibt eine zunehmende Anzahl Kinder,
die wegen Übergewichts eine Zuckerkrankheit entwickeln, die nicht insulinpflichtig ist.
Sie müssen keinen hohen Therapieaufwand betreiben, da die Therapie aus einer
Änderung des Essverhaltens - hin zu gesundem Essen - und körperlicher Bewegung
besteht. Bei einer generellen Anerkennung würden auch diese Kinder allein auf Grund
der Diagnose als schwerbehindert eingestuft werden, obschon sie bei weitem keine
entsprechende Teilhabebeeinträchtigung erleiden. Eine solche pauschale Bewertung
befände sich nicht im Einklang mit dem biopsychosozialen Modell des modernen
Behinderungsbegriffs der ICF (Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit,
Behinderung und Gesundheit) und der UN-Konvention über die Rechte von Menschen
mit Behinderungen.
Die an den Therapieauswirkungen und der tatsächlich vorliegenden
Teilhabebeeinträchtigung - und nicht allein an der Diagnose, der
Diagnoseklassifikation oder der Krankheitsursache - ausgerichteten aktuellen
Begutachtungsgrundsätze entsprechen der finalen Ausrichtung des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts,

wonach der Grad der Behinderung ausschließlich nach einer von
Kausalitätserwägungen freien finalen Betrachtung, orientiert an den Auswirkungen der
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, zu bestimmen ist.
Die von der Petentin geforderte Änderung der VersMedV ist aus Sicht des
Petitionsausschusses nicht erforderlich. Bei Anwendung der geltenden Rechtsnorm
wird der genannten Personengruppe – sofern die individuellen Voraussetzungen erfüllt
sind – bereits schon jetzt ein GdB von 50 und das Merkzeichen H zuerkannt.
Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen für sachgerecht und
notwendig. Die von der Petentin geforderte generelle Anerkennung eines Grades der
Behinderung (GdB) von 50 sowie das Merkzeichen H für die genannte
Personengruppe wird vom Petitionsausschuss nicht unterstützt.
Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen teilweise entsprochen wurde.

Begründung (PDF)


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