Região: Alemanha

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Mehr Mitspracherechte für Menschen mit Behinderung

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
81 Apoiador 81 em Alemanha

A petição não foi aceite.

81 Apoiador 81 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2016
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

05/01/2019 03:23

Pet 3-18-11-2171-036083 Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 13.12.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition werden mehr Mitspracherechte für Menschen mit Behinderung
gefordert. Die Integration soll schneller voranschreiten, da es in unserer Gesellschaft
immer noch Hemmschwellen gibt. Menschen mit Behinderung sollen für gleiche Arbeit
gleiches Geld bekommen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Petenten in der Eingabe
verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 80
Mitzeichnende an und es gingen 31 Diskussionsbeiträge ein.

Aufgrund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages abschließend durch den Petitionsausschuss behandelt
werden.

Der Petitionsausschuss der 18. Wahlperiode hat zu der Petition gemäß § 109 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der
„Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen“ (Bundestags-Drucksache 18/9522) sowie die Anträge
der Fraktion DIE LINKE. „Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten“
(Bundestags-Drucksache 18/10014) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit
dem Bundesteilhabegesetz volle Teilhabe ermöglichen“ (Bundestags-Drucksache
18/9672) zur Beratung vorlagen und der hierzu am 7. November 2016 eine öffentliche
Anhörung durchführte.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales der 18. Wahlperiode hatte die Petition in seine
Beratungen miteinbezogen. Er befasste sich am 30. November 2016 abschließend mit
dem Gesetzentwurf und empfahl Änderungen in erheblichem Umfang
(Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf der Ausschussdrucksache
18(11)857).

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
206. Sitzung am 1. Dezember 2016 den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9522 in der
Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und
Soziales (Drucksache 18/10523) angenommen und oben aufgeführten Anträge der
Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt hat (vgl.
Plenarprotokoll 18/206). Das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr.
66) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können im
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.

Zu dem vorgetragenen Anliegen sowie weiteren Petitionen wurde in der 18.
Wahlperiode zudem am 28. September 2016 ein erweitertes Berichterstattergespräch
des Petitionsausschusses mit Vertretern der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – sowie Vertretern der
Behindertenbeauftragten der Bundesregierung geführt. An dem Gespräch nahmen
mehrere Petenten persönlich teil. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die
Ergebnisse des Berichterstattergesprächs in seine Beratungen miteinbezogen.

Der Petitionsausschuss hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode erneut
gebeten, eine aktuelle Stellungnahme abzugeben.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bundesregierung sieht das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung sind bestrebt, Menschen mit
Behinderungen durch verschiedene Förderprogramme in Gesellschaft und Arbeit zu
integrieren. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Deutsche Bundestag
umfassende Verbesserungen für die Rechtslage von Menschen mit Behinderungen
beschlossen. Sie verfolgen das Ziel, ihnen eine gesellschaftliche Teilhabe und
größtmögliche Eigenständigkeit zu gewährleisten. Die Eingliederungshilfe wurde aus
dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt und zu einem modernen
Teilhaberecht weiterentwickelt.
Im Zusammenhang mit der Forderung des Petenten führt der Petitionsausschuss
exemplarisch folgende Maßnahmen auf, die die Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen fördern.

Zunächst wird die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen, die aufgrund der
Art oder Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf
Schwierigkeiten stoßen, durch Integrationsprojekte gefördert. Durch Mittel aus
Ausgleichsfonds werden Arbeitsplätze in Integrationsbetrieben geschaffen. Zuständig
hierfür sind die Integrationsämter der Länder. Darüber hinaus werden Menschen mit
Behinderungen bei der Arbeitssuche durch die Bundesagentur für Arbeit und die
Integrationsämter unterstützt. Zwar besteht auch für sie kein Einstellungsanspruch
gegen einen Arbeitgeber, da dies der freiheitlich-demokratischen
Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes widerspräche. Jedoch hat der Gesetzgeber
Anreize für Arbeitgeber geschaffen, um die Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen zu fördern. So wird beispielsweise die behinderungsgerechte Einrichtung
von Arbeitsplätzen finanziell unterstützt. Durch Mittel aus der
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe kann ein Arbeitgeber unterstützt werden, wenn
bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Einzelfall ein besonderer
personeller und/oder finanzieller Aufwand entsteht, z. B. aufgrund eines besonderen
Betreuungsaufwandes.

Durch die Gewährung von Eingliederungszuschüssen kann Hemmnissen, die für einen
schwerbehinderten Menschen die Aufnahme einer Beschäftigung erschweren,
entgegen gewirkt werden. Die Eingliederungszuschüsse setzen bei den individuellen
Hemmnissen eines Menschen an und erleichtern seine Integration in den
Arbeitsmarkt. Besonderer Kündigungsschutz besteht durch das
Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes nach § 168 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX). Darüber hinaus werden schwerbehinderte Beschäftigte
durch die Schwerbehindertenvertretung (SbV) ihres Betriebs unterstützt. Die SbV
vertritt die Interessen der schwerbehinderten Beschäftigten und nimmt bestimmte
Beteiligungsrechte war. Mit dem BTHG wurden diese Rechte dadurch gestärkt, dass
eine Kündigung eines schwerbehinderten Beschäftigten ohne Beteiligung der SbV
unwirksam ist (vgl. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Besondere Vorschriften für
schwerbehinderte Menschen finden sich darüber hinaus in den §§ 205 ff. SGB IX, wie
z. B. Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr.
Wirkt sich die Behinderung nach ihrer Art oder Schwere auf die Bewegungsfähigkeit
der Person aus, kann sie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen
Personennahverkehr in Anspruch nehmen (vgl. §§ 228 ff. SGB IX).

Mit dem BTHG hat der Gesetzgeber zahlreiche weitere Verbesserungen im
Schwerbehindertenrecht eingeführt. Die Arbeit der SbV wird durch einen erweiterten
Freistellungsanspruch der Vertrauensperson sowie die Finanzierung einer Bürokraft
durch den Arbeitgeber erleichtert. Auch die Mitbestimmungsrechte von Menschen, die
in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, wurden ausgebaut.
Außerdem werden in WfbM künftig auch Frauenbeauftragte gewählt. Eine weitere
spürbare Erleichterung im Alltag soll durch eine Ausweitung der Nutzungsmöglichkeit
für Behindertenparkplätze erreicht werden.

Der Petitionsausschuss begrüßt die deutlichen Verbesserungen, die der Gesetzgeber
durch das BTHG eingeführt hat. Sie ermöglichen eine umfassende gesellschaftliche
Teilhabe sowie ein selbstbestimmtes, eigenständiges Leben. Insbesondere wurden
die Mitspracherechte im Berufsleben gestärkt. So wird dem Inklusionsgedanken
Rechnung getragen.

Darüber hinaus lobt der Petitionsausschuss den Einsatz des Petenten ausdrücklich.
Denn Demokratie lebt davon, dass Menschen sich einbringen und dafür ihre
demokratischen Rechte wahrnehmen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt vor diesem Hintergrund, das Petitionsverfahren
abzuschließen, da dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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