Terület: Németország

Hilfe für Menschen mit Behinderung - Novellierung des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
70 Támogató 70 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

70 Támogató 70 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2016
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2017. 09. 11. 13:04

Pet 3-18-11-217-033848

Sozialrecht


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird Beschwerde darüber geführt, dass jede Rentenerhöhung von der
Grundsicherung abgezogen wird.
Der Petent legt dar, dass durch die Anrechnungen der Rentenerhöhungen bei der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel Zwölftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Rentnern erhebliche Beträge verloren gingen.
Dadurch würde den betroffenen Rentnern die Kaufkraft genommen und es gäbe
keinen Weg aus der Armut im Alter. Der Petent wendet sich daher gegen die
Anrechnung von Rentenerhöhungen auf die Grundsicherung.
Das mit der Petition vorgetragene Anliegen war bereits in der 17. Wahlperiode
Gegenstand einer parlamentarischen Prüfung durch den Petitionsausschuss. Auf
Empfehlung des Petitionsausschusses hatte der Deutsche Bundestag am 20. März
2013 beschlossen, die Petition abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen
werden konnte.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weiterhin mehrere Eingaben mit
verwandter Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition
einer gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 72 Mitzeichnungen sowie 12 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung
folgendermaßen aus:
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) handelt es sich um eine
bedarfsabhängige und steuerfinanzierte Leistung der Sozialhilfe zur Gewährleistung
des soziokulturellen Existenzminimums. Dies bedeutet, dass die Höhe der
Grundsicherung (Summe der sozialhilferechtlichen Bedarfe) nur über die Höhe der für
den sogenannten notwendigen Lebensunterhalt anzuerkennenden Bedarfe bestimmt
werden kann. Eine generelle Anhebung ohne Begründung, welche Bedarfe zusätzlich
einbezogen werden sollen oder welche der bisherigen Bedarfe höher angesetzt
werden können, ist nicht möglich.
Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt daher grundsätzlich,
dass Leistungen nur erhält, wer sich nicht selbst durch den Einsatz seiner Arbeitskraft,
seines Einkommens und seines Vermögens helfen kann (Nachranggrundsatz § 2
Absatz 1 SGB XII). Die Sozialhilfe stellt in unserem sozialen Rechtsstaat das unterste
Netz der sozialen Sicherung dar. Sozialhilfe ist keine rentenähnliche, sondern eine aus
Steuermitteln finanzierte Leistung des Staates. Der das Sozialhilferecht prägende
Grundsatz der materiellen Subsidiarität schließt deshalb die Sozialhilfegewährung
aus, wenn der Hilfesuchende sich selbst helfen kann. Demnach hat jeder
Hilfesuchende zunächst einmal alle Möglichkeiten zu nutzen, den entstandenen
Bedarf selbst zu decken. Dies muss umso mehr gelten, wenn Einkommen und
Sozialhilfe dem gleichen Zweck dienen, wie z.B. der Sicherung des Lebensunterhalts.
Die Nichtanrechnung von Leistungen der Gesetzlichen Rentenversicherung würde
deshalb zu einem Bruch im Sozialhilfesystem führen.
Leistungen der steuerfinanzierten Sozialhilfe sollen also nur Notlagen absichern, die
durch den Einsatz von anrechenbarem Einkommen des Hilfesuchenden nicht
verhindert oder beseitigt werden können. Dieser Grundgedanke muss
uneingeschränkt auch gelten, wenn sich das Einkommen während der Hilfegewährung
erhöht. Die nachrangige Sozialhilfeleistung, die lediglich die finanzielle Lücke bis zum
Erreichen des Gesamtbedarfs des Hilfesuchenden schließen soll, verringert sich in
diesem Falle entsprechend.

Ein Überschreiten des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs lässt die Sozialhilfe nicht
zu. Die den Leistungsberechtigten zuerkannten Regelbedarfsstufen und Regelsätze in
der Sozialhilfe stellen sicher, dass der für ein menschenwürdiges Existenzminimum
erforderliche Lebensunterhaltsbedarf abgedeckt wird, soweit dieser pauschalierbar ist.
Für durch Behinderung, Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit usw. verursachte
zusätzliche Bedarfe sieht das SGB XII spezielle Leistungen vor (sogenannte
Maßnahmehilfen). Sind solche Bedarfe dem abzudeckenden Lebensunterhaltsbedarf
zuzuordnen, erfolgt eine Bedarfsdeckung über Mehrbedarfe und einmalige Bedarfe.
Sind darüber hinaus Bedarfe des notwendigen Lebensunterhalts abzudecken, die
unabweisbar sind und in ihrer Höhe nachweisbar erheblich von durchschnittlichen
Bedarfen abweichen, besteht die Möglichkeit der abweichenden
Regelsatzfestsetzung.
Das Argument, dass den Rentner aufgrund der Anrechnung der jährlichen
Rentenanpassung „erhebliche Beträge verloren gehen" würden, ist aus zwei Gründen
nicht zutreffend:
Erstens, weil sich die Höhe des Lebensunterhalts von Personen, die Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, nicht aus der
monatlichen Rentenhöhe und damit auch nicht aus der jährlichen Rentenanpassung
ergibt. Die Höhe des notwendigen Lebensunterhalts bestimmt sich für diese Personen
nach der Höhe ihrer sozialhilferechtlichen Bedarfe. Wesentliche Bestandteile dieser
Bedarfe sind die Regelbedarfe, nach denen sich die Höhe des monatlichen
Regelsatzes ergibt. Die jährliche Aktualisierung und damit Kaufkrafterhaltung der
Regelbedarfe erfolgt nach der der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der in die
Regelbedarfe eingehenden Güter und Dienstleistungen (regelbedarfsrelevanter
Preisindex) und der Entwicklung von Bruttolohn- und Bruttogehaltsentwicklung im
Vorjahr (sogenannter Mischindex). Danach werden die Regelsätze regelmäßig zum
1. Januar eines Jahres fortgeschrieben. Eine Ausnahme gilt in Jahren, für die auf der
Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe die Regelbedarfe
neu ermittelt werden. Es wird also zum 1. Januar eines Jahres durch Fortschreibung
oder Neuermittlung sichergestellt, dass die Betroffenen unter Einbeziehung der
Auswertungen von durchschnittlichen Verbrauchsausgaben (Neuermittlung) oder der
Preis- und Entgeltentwicklung (Fortschreibung) alle existenznotwendigen
Aufwendungen, bemessen nach dem tatsächlichen Bedarf, erhalten können. Deshalb
kann die Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres nicht zusätzlich zugunsten der
Betroffenen berücksichtigt werden.

Zweitens trifft die Einschätzung des Petenten nicht zu, weil eine Begrenzung der
Anrechnung der durch Rentenanpassungen bewirkten Rentenerhöhungen dazu
führen würde, dass ältere und behinderte Menschen, die neben diesem
Renteneinkommen auch Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beziehen, im Unterschied zu allen übrigen Beziehern dieser Leistungen ein
verfügbares Einkommen erhalten, welches oberhalb des von der Sozialhilfe
abzusichernden soziokulturellen Existenzminimums liegt. Dies wäre gleichbedeutend
mit einer Erhöhung der Bedürftigkeitsschwelle der Betroffenen. Leistungsempfänger
würden dann auch nicht teilweise aus dem Sozialhilfebezug ausscheiden, wenn sie
ihren Bedarf (aus dem sich die Bedürftigkeitsschwelle ergibt) aus eigenen Mitteln
decken können. Im Ergebnis würde die Zahl der Hilfeempfänger wegen der erhöhten
Bedürftigkeitsschwelle deutlich ansteigen.
Das geltende Sozialrecht stellt sich daher dar als das Ergebnis einer sorgfältigen
Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen an bedarfsdeckenden Leistungen
und dem Schutz der Allgemeinheit durch die Nachrangigkeit dieser steuerfinanzierten
Leistungen, die dazu dient, die Finanzierbarkeit der Sozialsysteme als Ganzes zu
gewährleisten.
Eine Begründung für eine vollständige oder teilweise Nichtanrechnung der jährlichen
Rentenanpassung auf den monatlichen Grundsicherungsanspruch gibt es folglich
nicht, eine entsprechende gesetzliche Änderung wird deshalb vom Petitionsausschuss
nicht unterstützt.
Der Petitionsausschuss kann vor dem dargelegten Hintergrund nur empfehlen, das
Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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