Hilfe für Menschen mit Behinderung - Regelungen zum Kündigungsschutz für Menschen mit Behinderung

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
32 Støttende 32 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

32 Støttende 32 inn Deutschland

Begjæringen ble ikke tatt til følge

  1. Startet 2018
  2. Innsamling ferdig
  3. Sendt inn
  4. Dialog
  5. Fullført

Dette er en nettbasert petisjon des Deutschen Bundestags .

22.05.2019, 04:29

Pet 3-19-11-2171-008103 Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petentin fordert eine Änderung des Kündigungsschutzes für Menschen mit
Behinderungen.

Die Petentin führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Menschen mit
Behinderungen auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein wollten, um ihren
Lebensunterhalt zu verdienen. Ein Beschäftigungsverhältnis auf dem ersten
Arbeitsmarkt werde aber durch die bestehenden Regelungen der
Kündigungsschutzgesetze erschwert, der Arbeitgeber daran hindere, Menschen mit
Behinderungen einzustellen. Der Kündigungsschutz sollte daher in Einklang mit dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz abgeschafft werden. Alternativ sollten
Menschen mit Behinderungen auf ihren Behindertenstatus verzichten können, so dass
der besondere Kündigungsschutz sowie der Zusatzurlaub entfielen. Arbeitgeber
sollten für Sonderregelungen wie beispielsweise den Zusatzurlaub vom Staat
entschädigt werden. So könne auch dem Arbeitskräftemangel entgegengetreten
werden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Petentin in der
Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 32
Mitzeichnende an und es gingen acht Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales (BMAS) – Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der Eingabe
darzulegen. Unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte sieht das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sieht besondere Regelungen für
Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen vor. Durch
bestimmte Leistungen und Regelungen soll die selbstbestimmte, gleichberechtigte
Teilhabe am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden. In Teil
3 des SGB IX ist ein System vorgesehen, das die Förderung der Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen und diesen gleichgestellter Menschen zum Ziel hat.
Durch bestimmte Regelungen wird den besonderen Bedürfnissen von
schwerbehinderten Beschäftigten Rechnung getragen, um so eine nachhaltige
Integration in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Neben dem besonderen
Kündigungsschutz in den §§ 168 ff. SGB IX, den die Petentin anspricht, gehören die
Beschäftigungspflicht, die Ausgleichsabgabe und die besonderen Leistungen der
Agenturen für Arbeit und der Integrationsämter zu diesen Regelungen. Dieses System
insgesamt zeigt positive Wirkungen. Der Petitionsausschuss weist exemplarisch auf
Folgendes hin:

 Im Jahr 2016 waren bei den beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern rund 1.051.000
schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Das ist ein Zuwachs um rund 47 %
gegenüber dem Jahr 2002, in dem das heutige System der gestaffelten
Ausgleichsabgabe eingeführt wurde.

Die Zahl der bei nicht beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern beschäftigten
schwerbehinderten Menschen wird nur alle 5 Jahre erhoben. Sie lag im Jahr 2015 bei
rund 168.000 gegenüber rund 138.000 im Jahr 2010.

Mit einer Zahl von insgesamt über 1,2 Mio. waren damit in 2016 so viele
schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte Menschen sozialversicherungspflichtig
beschäftigt wie noch nie.

 Die Zahl der schwerbehinderten Menschen in Beschäftigung ist von 3,8 % (2002)
auf 4,7 % (2016) gestiegen. Damit ist die gesetzliche Zielquote von 5 % noch nicht
erreicht, aber die Tendenz ist positiv.

 Die Zahl beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber, die keinen schwerbehinderten
Menschen beschäftigen ist von 58.219 (2002) auf 40.925 (2016) gesunken. Auch
dies ist positiv.

 Aktuell waren im April 2018 158.221 schwerbehinderte Menschen arbeitslos. Das
sind 5.421 oder bzw. rund 3,3 % weniger als im April 2017 (163.642).

Dies alles zeigt, dass das System von Beschäftigungspflicht und gestaffelter
Ausgleichsabgabe Wirkung zeigt. Die Arbeitslosenstatistik der schwerbehinderten
Menschen wird insofern mit Hilfe des besonderen Kündigungsschutzes nicht „in die
Höhe getrieben“. Vor diesem Hintergrund kann der Petitionsausschuss die Kritik der
Petentin, dass der Kündigungsschutz die Beschäftigung von Menschen mit
Behinderungen verhindere, nicht unterstützen.

Der Petitionsausschuss hält die bestehenden Regelungen für geeignet und
erforderlich, um eine sachgerechte Integration von Menschen mit Behinderungen in
den Arbeitsmarkt und so eine aktive Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Durch
die Regelungen werden mögliche Benachteiligungen, die aufgrund einer Behinderung
entstehen können, ausgeglichen. Der besondere Kündigungsschutz dient dem Zweck,
Menschen mit Behinderungen langfristig in einen Betrieb zu integrieren, damit ihre
Leistungsmöglichkeiten sich voll entfalten können. Sie werden zudem vor den
besonderen Strapazen der Arbeitsplatzsuche geschützt, die für Menschen mit
Behinderungen eine deutlich höhere physische und psychische Belastung darstellen
können als für Menschen ohne Behinderungen. Somit steht die derzeitige Rechtslage
nach Auffassung des Petitionsausschusses in Einklang mit dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz.

Da der Ausschuss die geltende Rechtslage insgesamt für sachgerecht hält, sieht er
keine Möglichkeit, im Sinne der Petentin tätig zu werden.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, da
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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