Hilfe für Menschen mit Behinderung - Veränderung des Bundesteilhabegesetzes zur Stärkung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

Indiener niet openbaar
Petitie is gericht aan
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
690 Ondersteunend 690 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

690 Ondersteunend 690 in Duitsland

De petitie werd geweigerd

  1. Begonnen 2016
  2. Handtekeningeninzameling voltooid
  3. Ingediend
  4. Dialoog
  5. Beëindigd

Dit is een online petitie des Deutschen Bundestags .

24-07-2019 04:23

Pet 3-18-11-2171-031363 Hilfe für Menschen mit Behinderung

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, das Bundesteilhabegesetz dahingehend zu verändern,
dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen auf Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben und in der Arbeitswelt gestärkt werden.

Der Petent führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass insbesondere
Fürsorge- und Teilhabeleistungen unterschieden und die Rechte von
Schwerbehindertenvertretungen (SbV) gestärkt werden müssten. Die
UN-Behindertenrechtskonvention schreibe die gesellschaftliche und politische
Teilhabe sowie die Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen vor.
Teilhabeleistungen sollten unabhängig von Vermögen und Einkommen erbracht
werden. Menschen mit Behinderungen sollten außerdem nicht zur gemeinsamen
Inanspruchnahme von Leistungen gezwungen werden. In allen Bereichen des
Arbeitslebens solle der Zugang für Menschen mit Behinderungen erleichtert werden.
Die SbV sollten dies sicherstellen. Die SbV würden aber in der Regel von den
Arbeitgebern nicht ordnungsgemäß beteiligt. Daher müssten die Beteiligungsrechte
der SbV gestärkt werden. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen des
Petenten in der Petition verwiesen.

Es handelt sich um eine Petition, die auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlicht wurde und zur Diskussion bereitstand. Der Petition schlossen sich 691
Mitzeichnende an und es gingen 38 Diskussionsbeiträge ein. Darüber hinaus gingen
zwei unterstützende Unterschriften auf dem Postweg ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs mit dieser Petition einer
gemeinsamen parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um
Verständnis gebeten, dass möglicherweise nicht alle der vorgetragenen Aspekte im
Einzelnen dargestellt werden.

Aufgrund des Wahlperiodenwechsels konnte die Eingabe erst in der 19. Wahlperiode
des Deutschen Bundestages abschließend durch den Petitionsausschuss behandelt
werden.

Der Petitionsausschuss der 18. Wahlperiode hat zu der Petition gemäß § 109 Abs. 1
Satz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Stellungnahme des
Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages eingeholt, dem der
„Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von
Menschen mit Behinderungen“ (BT-Drs. 18/9522) sowie die Anträge der Fraktion DIE
LINKE. „Das Teilhaberecht menschenrechtskonform gestalten“ (BT-Drs. 18/10014)
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Mit dem Bundesteilhabegesetz volle
Teilhabe ermöglichen“ (BT-Drs. 18/9672) zur Beratung vorlagen und der hierzu am
7. November 2016 eine öffentliche Anhörung durchführte.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales der 18. Wahlperiode hatte die Petition in seine
Beratungen miteinbezogen. Er befasste sich am 30. November 2016 abschließend mit
dem Gesetzentwurf und empfahl Änderungen in erheblichem Umfang
(Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen auf der Ausschussdrucksache
18(11)857).

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der 18. Deutsche Bundestag in seiner
206. Sitzung am 1. Dezember 2016 den Gesetzentwurf auf Drs. 18/9522 in der
Fassung der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und
Soziales (Drs. 18/10523) angenommen und die oben aufgeführten Anträge der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt hat (vgl.
Plenarprotokoll 18/206). Das Gesetz vom 23. Dezember 2016 (BGBl. 2016 Teil I Nr.
66) ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten.

Alle erwähnten Drucksachen und das Plenarprotokoll der Plenardebatte können im
Internet unter www.bundestag.de eingesehen werden.

Zu dem vorgetragenen Anliegen sowie weiteren Petitionen wurde in der
18. Wahlperiode zudem am 28. September 2016 ein erweitertes
Berichterstattergespräch des Petitionsausschusses mit Vertretern der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – sowie
Vertretern der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung geführt. An dem
Gespräch nahmen mehrere Petenten persönlich teil. Der Ausschuss für Arbeit und
Soziales hat die Ergebnisse des Berichterstattergesprächs in seine Beratungen
miteinbezogen.

Der Petent hat sich darüber hinaus per E-Mail am 28. November 2016 an das BMAS
gewandt und um Informationen gebeten. Auf das Antwortschreiben des BMAS vom
29. Januar 2017 wird verwiesen.

Der Petitionsausschuss hat die Bundesregierung in der 19. Wahlperiode erneut
gebeten, eine aktuelle Stellungnahme abzugeben.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bundesregierung sieht das Ergebnis
der parlamentarischen Prüfung folgendermaßen aus:

Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung sind bestrebt, Menschen mit
Behinderungen durch verschiedene Förderprogramme in Gesellschaft und Arbeit zu
integrieren. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat der Deutsche Bundestag
umfassende Verbesserungen für die Rechtslage von Menschen mit Behinderungen
beschlossen. Sie verfolgen das Ziel, ihnen eine gesellschaftliche Teilhabe und
größtmögliche Eigenständigkeit zu gewährleisten. Die Eingliederungshilfe wurde aus
dem „Fürsorgesystem“ der Sozialhilfe herausgeführt und zu einem modernen
Teilhaberecht weiterentwickelt. Im Teil 2 des neuen Neunten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird die aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB
XII) herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur
selbstbestimmten Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ geregelt. Dabei
erfolgen Verbesserungen bei der Heranziehung von Einkommen und Vermögen in
zwei Stufen.

Bis am 1. Januar 2020 die endgültigen Neuregelungen in Kraft treten, gelten seit dem
1. Januar 2017 Übergangsregelungen. Die Regelungen dieser ersten Stufe sehen
bereits Verbesserungen im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und
Vermögen für Bezieher von Eingliederungshilfe vor. Es bleibt nunmehr ein
Einkommensfreibetrag von 40 % des unbereinigten Bruttoeinkommens, gedeckelt auf
65 % der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 275,60 Euro, Stand: 1. Januar 2019), bei der
Berechnung des die Einkommensgrenze übersteigenden Einkommens außer
Betracht. Gleichzeitig wurde in Anlehnung an die Härtefallklausel in § 90 Abs. 3 Satz 1
SGB XII ein neuer Vermögensfreibetrag von 25.000 Euro für Bezieher von
Eingliederungshilfe geschaffen, der zu den bestehenden Freibeträgen hinzukam.
Zudem ist das BMAS dem Entschließungsantrag des Deutschen Bundestages vom
1. Dezember 2016 nachgekommen, mit dem dieser eine Verordnungsänderung
gefordert hat, um den Vermögensschonbetrag für kleinere Barbeträge oder sonstige
Geldwerte in der Sozialhilfe zu erhöhen. Dieser beträgt seit dem 1. April 2017
5.000 Euro für alle volljährigen Personen einer sozialhilferechtlichen
Einstandsgemeinschaft. Damit beläuft sich der Vermögensfreibetrag für einen
Leistungsberechtigten und seinen Ehegatten bzw. Lebenspartner in der Regel auf
35.000 Euro (25.000 Euro + 2 x 5.000 Euro).

In einer zweiten Stufe, die zum 1. Januar 2020 in Kraft tritt, wird das derzeitige
Anrechnungsverfahren durch ein Beitragsverfahren ersetzt. Erst oberhalb eines
Einkommens aus Erwerbstätigkeit von rund 30.000 Euro nach Abzug der
Werbungskosten sollen die leistungsberechtigten Menschen mit Behinderungen zu
den Aufwendungen der Eingliederungshilfe beitragen. Von dem übersteigenden
Einkommen ist dann ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 % aufzubringen. Somit
steht den Leistungsberechtigten künftig weitaus mehr von ihrem Einkommen zur
Verfügung als nach geltendem Recht. So sollen Anreize für die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Gleichzeitig soll der Vermögensfreibetrag auf
rund 50.000 Euro angehoben werden. Das Einkommen und das Vermögen des
Ehegatten bzw. Lebenspartners bleiben anrechnungsfrei.

Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt
sind, werden zudem dadurch besser gestellt, dass ein geringerer Teil ihres
Arbeitsentgelts auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII, Viertes Kapitel,
angerechnet wird.

Der Petitionsausschuss begrüßt diese umfangreichen Änderungen ausdrücklich und
befürwortet die deutliche finanzielle Besserstellung von Menschen mit Behinderungen.
Er sieht darin einen wichtigen Schritt in Richtung einer inklusiven Gesellschaft, da die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und somit ein eigenes Einkommen und ein
selbstbestimmtes Leben gefördert werden.

Sofern der Petent eine Ausweitung der Beteiligungsrechte der SbV fordert, weist der
Petitionsausschuss zunächst grundsätzlich darauf hin, dass die
Schwerbehindertenvertretungen eine wichtige Einrichtung sind, um Inklusion und
Teilhabe im Arbeitsalltag umzusetzen und die Belange von Menschen mit
Behinderungen in der Arbeitsstätte effektiv zu schützen. Daher wurden im Rahmen
des BTHG die Rechte der SbV umfassend gestärkt. Insbesondere ist nach § 95 Abs.
2 Satz 3 SGB IX die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den
Arbeitgeber ohne die erforderliche Beteiligung der SbV unwirksam. Darüber hinaus
wurden folgende Änderungen beschlossen:
- Absenkung des Schwellenwertes der Vertrauensperson von ehemals 200
schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb auf 100,

- Staffelung der Schwellenwerte für die Heranziehung eines Stellvertreters, so dass
in größeren Betrieben mehr Stellvertreter herangezogen werden können als die
vormals maximal zwei,

- Ausbau der Fortbildungsmöglichkeiten der Stellvertreter der Vertrauensperson (§
96 Abs. 4 Satz 4 SGB IX),

- Übernahme der Kosten einer Bürokraft in erforderlichem Umfang durch den
Arbeitgeber,

- Schaffung eines Übergangsmandats bei Betriebsübergang in der gewerblichen
Wirtschaft,

- Stärkere Verankerung des Inklusionsgedankens im Betriebsverfassungsgesetz und
im SGB IX.

Somit wurde die Stellung der SbV in den Betrieben umfassend gestärkt und ihre
wichtige Arbeit deutlich erleichtert. Der Petitionsausschuss begrüßt diese
Gesetzesänderungen, da die SbV für viele Menschen mit Behinderungen im
Arbeitsalltag eine große Unterstützung darstellt und den Inklusionsgedanken so in die
Praxis umsetzt. Aus der Stellungnahme des BMAS vom 27. März 2017 geht hervor,
dass zahlreiche Neuregelungen durch das BTHG auf die aktive Beteiligung der SbV
und verschiedene Eingaben, so wie die des Petenten, zurückzuführen sind. Insofern
konnte seine Forderung teilweise umgesetzt werden.

Hinsichtlich der Forderung des Petenten, Teilhabeleistungen unabhängig von
Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten zu erbringen, weist der
Petitionsausschuss auf die obigen Ausführungen hin. Mit dem BTHG wurde eine
deutliche finanzielle Besserstellung von Leistungsberechtigten nach dem SGB IX
erreicht. Eine generelle Anrechnungsfreiheit kann der Petitionsausschuss im Hinblick
auf die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des Sozialsystems nicht befürworten.
Diesbezüglich kann er das Anliegen des Petenten daher nicht unterstützen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen der Petenten teilweise entsprochen worden ist.

Der abweichende Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,
wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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