Région: Allemagne

Hilfsmittel/Heilmittel - Keine Ausschreibungen der Versorgung mit Hilfsmitteln für Stomapatienten durch die gesetzlichen Krankenkassen

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
202 Soutien 202 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

202 Soutien 202 en Allemagne

La pétition n'est pas acceptée.

  1. Lancé 2016
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Terminée

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

14/08/2018 à 04:24

Pet 2-18-15-82714-033027 Hilfsmittel/Heilmittel

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 22.03.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Versorgung mit Hilfsmitteln bei
Stomapatientinnen und -patienten von den gesetzlichen Krankenkassen nicht
ausgeschrieben werden darf.

Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, oftmals erhielten Betroffene im Falle der
Ausschreibung eine Stomaversorgung in minderwertiger Qualität, die den individuellen
Bedürfnissen nicht gerecht werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 203 Mitzeichnungen sowie 4 Diskussionsbeiträge
ein.

Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme der
Bundesregierung eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach
§ 109 Abs. 1 Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT)
eingeleitet und eine Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die
Petition einen Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der
Ausschuss hat mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 105. Sitzung am 15.02.2017
beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahme und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:

Die Petentin wendet sich gegen die Ausschreibung von Hilfsmitteln zur
Stomaversorgung durch Krankenkassen. Sie befürchtet, dass diese zu einer
minderwertigen Qualität und zu Aufzahlungen für die Stomaträger führen, die eine an
ihren individuellen Bedürfnissen ausgerichtete Versorgung benötigen.

Gemäß § 126 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) schließen die
Krankenkassen zur Sicherstellung der Versorgung ihrer Versicherten mit Hilfsmitteln
Verträge mit Leistungserbringern ab, die die Voraussetzungen für eine ausreichende,
zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der
Hilfsmittel erfüllen. Die Verträge kommen entweder

• im Wege der Ausschreibung (§ 127 Abs. 1 SGB V),

• durch freie Verhandlung, wobei die Kasse ihre Absicht zum Abschluss eines
solchen Vertrages öffentlich bekannt macht (§ 127 Abs. 2 SGB V), oder

• zur Vermeidung von Versorgungslücken durch Vereinbarungen im Einzelfall (§ 127
Abs. 3 SGB V)

zustande.

Die Krankenkassen können grundsätzlich selbst entscheiden, welches
Vergabeverfahren zum Abschluss der Hilfsmittelverträge sie einsetzen.
Voraussetzung für eine Ausschreibung nach § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist, dass
diese "zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten
Versorgung zweckmäßig ist". Als "nicht zweckmäßig" bezeichnet werden in Satz 4
Hilfsmittel, "die für einen bestimmten Versicherten individuell angefertigt werden, oder
Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil".

Ferner hat der Gesetzgeber dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und den
Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene in § 127 Abs. 1a
SGB V aufgegeben, gemeinsame Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von
Ausschreibungen abzugeben, die den Krankenkassen als Orientierungshilfe bei der
Entscheidung über die Durchführung von Ausschreibungen dienen sollen. Dies ist mit
der Veröffentlichung vom 02.07.2009 geschehen. Als zweckmäßig gilt die
Ausschreibung eines Versorgungsvertrages, wenn die Kosten-Nutzen-Relation von
Ausschreibungen günstig ist. Der Aufwand für eine Ausschreibung muss im Verhältnis
zum ausgeschriebenen Auftragsvolumen oder zum wirtschaftlichen Vorteil stehen, den
sich die Krankenkasse aus der Ausschreibung der Leistungen erwarten kann. Generell
unzweckmäßig sind nach den Empfehlungen Ausschreibungen,

• wenn die Leistung nur von einem kleinen Kreis von Anbietern erbracht werden kann,

• bei nicht standardisierbaren Leistungen (z. B. individuell angefertigte Hilfsmittel),

• bei Versorgungen mit hohem Dienstleistungsanteil,

• bei Gesundheitsrisiken für Versicherte z. B. bei Hilfsmitteln mit lebenserhaltender
Funktion,

• bei Störungen im Versorgungsablauf z. B. bei komplexen und übergreifenden
Versorgungen.

In der Praxis entfallen die meisten Ausschreibungen auf die Produktgruppe 15
("Inkontinenzhilfen") des Hilfsmittelverzeichnisses. Ausschreibungen finden ferner
auch in den Produktgruppen 09 ("Elektrostimulationsgeräte"), 11 ("Hilfsmittel gegen
Dekubitus"), 14 ("Inhalations- und Atemtherapiegeräte") sowie 18 ("Kranken-
/Behindertenfahrzeuge") statt. Die von der KKH vorgenommene Ausschreibung ist die
erste, die sich auf die Produktgruppe 29 ("Stomaartikel") bezieht.

Eine ggf. erforderliche Prüfung, ob die von einer Krankenkasse vorgenommene
Ausschreibung mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist, liegt in der Zuständigkeit
der jeweiligen Aufsichtsbehörde (hier das Bundesversicherungsamt, BVA).

Grundsätzlich ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Ausschreibungen und der
mit ihnen verbundene Preiswettbewerb dazu beitragen, die mit dem demografischen
Wandel verbundenen stärkeren Anforderungen ohne Leistungseinschränkungen und
übermäßige Belastungen der Versicherten bewältigen zu können. Dabei haben die
Krankenkassen die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Anforderungen an die
Qualität der Versorgung und der Produkte stets zu beachten. Im Fall von
Ausschreibungen sind die Krankenkassen ausdrücklich verpflichtet, neben der
Qualität der Hilfsmittel auch die notwendigen Beratungs- und sonstigen
Dienstleistungen sicherzustellen und für eine wohnortnahe Versorgung der
Versicherten zu sorgen.

Dass es dennoch zu Qualitätsdefiziten in der Hilfsmittelversorgung kommt, ist aus
Sicht der Bundesregierung insbesondere der unzureichenden Information der
Versicherten über ihre Leistungsansprüche, der fehlenden Überwachung der
Einhaltung der Vertragsinhalte durch die Krankenkassen und dem Umstand
geschuldet, dass die Anforderungen an die Qualität der im Hilfsmittelverzeichnis
gelisteten Produkte und der mit ihnen verbundenen Dienstleistungen vielfach nicht
mehr aktuell sind. Vor diesem Hintergrund wurde der "Entwurf eines Gesetzes zur
Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz -
HHVG)", Deutscher Bundestag Drucksache 18/10186 vom 02.11.2016, eingebracht.
Der Entwurf zielt insbesondere auf eine Stärkung der Qualität der
Hilfsmittelversorgung ab. Zu den vorgesehenen Maßnahmen zählen u. a.:

• Eine stärkere Gewichtung von Qualitätskriterien bei Ausschreibungen im
Hilfsmittelbereich: Die Krankenkassen sollen bei ihren Zuschlagsentscheidungen
zwischen verschiedenen Anbietern neben dem Preis auch qualitative
Anforderungen an die Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen
berücksichtigen müssen.

• Regelmäßige Aktualisierungen des Hilfsmittelverzeichnisses: Der GKV-
Spitzenverband wird verpflichtet, das Hilfsmittelverzeichnis und die in ihm
enthaltenen Qualitätsanforderungen bis zum 31.12.2018 einer grundlegenden
Aktualisierung zu unterziehen und auch darüber hinaus regelmäßig auf
Aktualisierungsbedarf zu prüfen und im erforderlichen Umfang fortzuschreiben.

• Eine Verpflichtung der Krankenkassen zum Vertragscontrolling: Vorgesehen ist,
dass die Krankenkassen künftig die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen
Pflichten der Leistungserbringer mit Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen
kontrollieren müssen.

• Eine Erweiterung der Informationsmöglichkeiten der Versicherten: Die
Leistungserbringer werden zu einer verbesserten Beratung der Versicherten über
aufzahlungsfreie Versorgungsmöglichkeiten und die Krankenkassen zu einer
eingehenderen Information der Versicherten über die Inhalte der abgeschlossenen
Versorgungsverträge verpflichtet.

Diese und weitere Regelungen werden nach Aussage der Bundesregierung absehbar
positive Auswirkungen auf die Qualität der Hilfsmittelversorgung haben. Das HHVG
wurde vom Deutschen Bundestag am 16.02.2017 beschlossen.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Der abweichende Antrag der Fraktion DIE LINKE, die Petition der Bundesregierung -
dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen, wurde
mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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