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Hilfsmittel/Heilmittel - Kostenunabhängige Beibehaltung aller Versorgungsformen der Langzeit-Sauerstoff-Therapie

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Petīcija ir adresēta
Deutschen Bundestag
73 Atbalstošs 73 iekš Vācija

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  1. Sākās 2014
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.09.2017 04:22

Pet 2-18-15-82714-003281

Hilfsmittel/Heilmittel


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Krankenkassen bei allen Ausschreibungen und
Verträgen für Hilfsmittel der Langzeit-Sauerstoff-Therapie auch weiterhin alle
etablierten Versorgungsformen, die der Hilfsmittelkatalog vorsieht, berücksichtigen
müssen.
Nur so seien die Voraussetzungen für die ärztliche Therapiefreiheit durch eine
individuell verordnete Versorgungsform zum Erhalt der Mobilität und damit der
Voraussetzung gesellschaftlicher Einbindung der Betroffenen gegeben.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 73 Mitzeichnungen sowie 2 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegt dem Petitionsausschuss eine weitere Eingabe mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt wird. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen Stellungnahmen der Bundesregierung
eingeholt. Darüber hinaus hat der Ausschuss das Verfahren nach § 109 Abs. 1
Satz 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 105. Sitzung am 15.02.2017 beraten hat.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und der Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 33 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im
Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Der Anspruch
umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von
Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch sowie die zur Vermeidung
unvertretbarer gesundheitlicher Risiken erforderlichen Wartungen und technischen
Kontrollen.
Bei allen Leistungen der GKV ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die
Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder
unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die
Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Die Versorgung mit einem Hilfsmittel ist grundsätzlich vorher bei der Krankenkasse
zu beantragen. Auch die Abgabe eines Hilfsmittels aufgrund der Verordnung eines
Vertragsarztes bedarf noch der Genehmigung der Krankenkasse, soweit diese nicht
darauf verzichtet hat. Die Krankenkasse hat im Genehmigungsverfahren zu prüfen,
ob die leistungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. Eine
leistungsrechtliche Prüfung ist insbesondere dann geboten, wenn es sich um teure
Hilfsmittel handelt.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ein systematisch strukturiertes
Hilfsmittelverzeichnis zu erstellen und fortzuschreiben, in dem von der
Leistungspflicht der GKV umfasste Hilfsmittel aufzuführen sind. Das
Hilfsmittelverzeichnis wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Es ist kein
abschließender Leistungskatalog, sondern eine "Orientierungshilfe" für die
verordnenden Vertragsärzte und die Krankenkassen. Die im Hilfsmittelverzeichnis
aufgeführten Produkte stehen für die Versorgung der Versicherten unter Beachtung
des Wirtschaftlichkeitsgebots grundsätzlich zur Verfügung.
Die Versorgung erfolgt durch Vertragspartner der Krankenkassen (§ 126 SGB V).
Insbesondere durch Ausschreibungen soll ein verstärkter Preiswettbewerb erreicht

werden. Soweit dies zweckmäßig ist, können die Krankenkassen die Versorgung mit
Hilfsmitteln ausschreiben. Auch im Falle von Ausschreibungen haben sie neben der
Qualität des Hilfsmittels selbst auch notwendige Beratungs- und sonstige
Dienstleistungen sowie eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten
sicherzustellen. Sofern keine Ausschreibungen durchgeführt werden, sollen die
Krankenkassen im Verhandlungswege (Rahmen-) Verträge mit Leistungserbringern
abschließen.
Der individuelle Versorgungsanspruch der Versicherten wird durch diese Regelungen
nicht eingeschränkt. Maßgeblich bleibt weiterhin der im Einzelfall festgestellte Bedarf.
Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel weder Ausschreibungen durchgeführt wurden,
noch Rahmenverträge mit Leistungserbringern bestehen oder die Versicherten auf
dieser Grundlage nicht in zumutbarer Weise versorgt werden können, muss die
Versorgung auf der Grundlage einer Vereinbarung im Einzelfall erfolgen; die
Krankenkasse kann dabei auch Preisangebote bei anderen Leistungserbringern
einholen (§ 127 Abs. 3 SGB V).
Die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, die Preise sowie deren Abrechnung
werden in Verträgen zwischen den Krankenkassen oder ihren Landesverbänden
bzw. Arbeitsgemeinschaften und den Leistungserbringern oder Verbänden der
Leistungserbringer geregelt. Diese Vereinbarungen fallen somit in die
Vertragsautonomie der Heilmittelerbringer und der Krankenkassen.
Der GKV-Spitzenverband teilte gegenüber dem Petitionsausschuss ergänzend
Folgendes mit:
Gemäß § 33 Abs. 6 i. V. m. § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur
auf der Grundlage von Verträgen abgegeben werden. Diese werden i. d. R. infolge
von Ausschreibungen oder Verhandlungen geschlossen. Den
Verhandlungsverträgen können vertragsungebundene Leistungserbringer zu
gleichen Konditionen beitreten, so dass unter mehreren Leistungserbringern gewählt
werden kann. Darüber hinaus werden unter bestimmten Voraussetzungen
Einzelvereinbarungen getroffen (§ 127 Abs. 1 und 3 SGB V).
Der GKV-Spitzenverband erstellt ein systematisch strukturiertes
Hilfsmittelverzeichnis, in dem Qualitätsanforderungen an die Produkte und die
Versorgungserfordernisse festgelegt und von der Leistungspflicht der GKV umfasste
Produkte gelistet werden. Die Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses
sind in den Versorgungsverträgen der Krankenkassen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3

SGB V zu beachten, was in der Praxis auch erfolgt. Dadurch ist gewährleistet, dass
alle etablierten und qualitätsgeprüften Hilfsmittelarten der Langzeit-Sauerstoff-
Therapie den Versicherten grundsätzlich zur Verfügung stehen. Neben dem
Stellungnahmerecht der Spitzenorganisationen der Hersteller und Leistungserbringer
wirken die durch Rechtsverordnung anerkannten Interessenvertretungen der
Patientinnen und Patienten bei einer Änderung, Neufassung oder Aufhebung des
Hilfsmittelverzeichnisses beratend mit (§ 140f Abs. 4 SGB V). Dadurch wird eine
frühzeitige Einflussnahme der Versichertenseite auf die Struktur und
Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses - und damit mittelbar auch auf
die Versorgungsverträge - ermöglicht.
Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Produktgruppen, -untergruppen und -arten.
Hilfsmittel, die hinsichtlich ihrer Funktion, Zweckbestimmung, Wirkungsweise und
ihres Indikationsbereichs gleichartig und gleichwertig sind, werden denselben
Produktarten zugeordnet und sind in der Regel austauschbar, auch wenn sie sich in
ihrer Konstruktion u. U. unterscheiden. In logischer Konsequenz ist auch gemäß der
Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses bei der Verordnung
eines im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten Hilfsmittels vom Vertragsarzt
grundsätzlich die Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses anzugeben. Somit kann
bei einer konkreten Indikation unter mehreren, gleichermaßen geeigneten Hilfsmitteln
einer Produktart für die Versicherten das wirtschaftlichste ausgewählt werden. Ein
bestimmtes Firmenprodukt darf nur verordnet werden, wenn der verordnende Arzt es
für erforderlich hält, muss dies allerdings aus medizinischer Sicht begründen.
Dies steht möglicherweise mit den Wünschen und Vorstellungen der Versicherten
nicht in Einklang und gilt unabhängig von der Art des zugrunde liegenden
Versorgungsvertrags. Es besteht indes, auch nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, kein Anspruch gegenüber den Krankenkassen auf die
Bereitstellung oder Finanzierung bestimmter Gesundheitsleistungen. Der Umfang
des Krankenbehandlungsanspruchs ist durch die Leistungsgesetze bestimmt und
begrenzt.
Sofern keine medizinische Notwendigkeit für eine höherwertigere Versorgung
besteht, können Versicherte dennoch bestimmte Hilfsmittel oder zusätzliche
Leistungen wählen, auch wenn diese über das Maß des Notwendigen hinausgehen.
Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V haben sie dann die Mehrkosten und dadurch
bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. In diesen Fällen trifft die
Krankenkasse gemäß § 127 Abs. 3 SGB V mit einem Leistungserbringer eine

individuelle Vereinbarung im Einzelfall, ungeachtet der Existenz von
Rahmenverträgen nach § 127 Abs. 1 oder 2 SGB V.
Soweit dies zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und in der Qualität gesicherten
Versorgung zweckmäßig ist, können im Wege der Ausschreibung von den
Krankenkassen Verträge geschlossen werden. Der wirtschaftlich günstigste Anbieter
erhält den Zuschlag und damit einen Exklusivvertrag. Die Versorgung erfolgt
grundsätzlich durch einen Vertragspartner, der den Versicherten von der
Krankenkasse zu benennen ist. Damit ist das Wahlrecht der Versicherten auf
Inanspruchnahme eines bestimmten Leistungserbringers bei dieser Vertragsart
eingeschränkt, indes können diese ausnahmsweise einen anderen
Leistungserbringer wählen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; dadurch
entstehende Mehrkosten haben sie selbst zu tragen (vgl. § 33 Abs. 6 SGB V). Da die
Auswahlmöglichkeit unter mehreren Leistungserbringern bei individuell angefertigten
Hilfsmitteln oder Versorgungen mit einem hohen Dienstleistungsanteil eine
besondere Rolle spielt, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Ausschreibungen
hierfür in der Regel nicht zweckmäßig sind.
Der GKV-Spitzenverband und verschiedene Organisationen der Leistungserbringer
auf Bundesebene haben sich gemäß § 127 Abs. 1a SGB V auf gemeinsame
Empfehlungen zur Zweckmäßigkeit von Ausschreibungen verständigt. Die
Empfehlungen stellen für die Krankenkassen eine Hilfe bei der Entscheidung über
die Durchführung von Ausschreibungen dar. Sie entbinden nicht von der
Verpflichtung der Krankenkassen, jeweils auftragsbezogen im Einzelfall unter
Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Rechtsentwicklung
über die Durchführung von Ausschreibungen zu entscheiden und dabei ihren
Versorgungsauftrag besonders zu berücksichtigen. So können insbesondere die
Vertragslandschaft der einzelnen Krankenkassen, der konkrete Regelungsinhalt der
Verträge, die Leistungserbringerstruktur im Versorgungsgebiet und das jeweilige
Auftragsvolumen eine wesentliche Rolle bei der Entscheidungsfindung spielen.
Sofern der Versorgung Hilfsmittel mit lebenserhaltenden Funktionen zugrunde liegen,
wie es bei Sauerstofftherapiegeräten der Fall ist, sollte nach den Empfehlungen von
einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn durch einen Vertrag nach § 127
Abs. 1 SGB V Störungen im Versorgungsablauf nicht vermieden werden können.
Dies schließt den Abschluss von Verträgen zur Sauerstofftherapie auf dem Wege der
Ausschreibung nicht per se aus.

Dem GKV-Spitzenverband sind einzelne Verträge über die Versorgung mit
Sauerstofftherapiegeräten bekannt. Es handelt sich sowohl um Ausschreibungs- als
auch Beitrittsverträge (§ 127 Abs. 1 und 2, 2a SGB V). Allen Verträgen ist gemein,
dass sie sich hinsichtlich der Qualitätsanforderungen am Hilfsmittelverzeichnis
orientieren. Die Vergütung erfolgt häufig über produktartbezogene
Versorgungspauschalen. Da Sauerstofftherapiegeräte grundsätzlich für den
Wiedereinsatz geeignet sind, können aus Wirtschaftlichkeitserwägungen auch
Versorgungen mit wiederaufbereiteten Geräten erfolgen, um eine bedarfsgerechte,
zweckmäßige und gleichzeitig wirtschaftliche, dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu
gewährleisten. Darüber hinaus können Versicherte bei entsprechender Aufzahlung
auch eine höherwertigere Versorgung in Anspruch nehmen, so dass das
Versichertenwahlrecht gewahrt bleibt. Im Ergebnis kann nach Ansicht des GKV-
Spitzenverbandes die medizinisch notwendige, aber auch wirtschaftliche Versorgung
der Versicherten sichergestellt werden.
Mit ergänzender Stellungnahme vom September 2016 teilte die Bundesregierung
gegenüber dem Petitionsausschuss mit, dass auch im "Entwurf des Gesetzes zur
Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
- HHVG)", Deutscher Bundestags Drucksache 18/10186 vom 02.11.2016,
grundsätzlich nicht beabsichtigt ist, die Krankenkassen bei Vertragsabschlüssen über
die Hilfsmittelversorgung zu verpflichten, sämtliche im Hilfsmittelverzeichnis
gelisteten Hilfsmittel zu berücksichtigen. Das erscheint insofern nicht zielführend, weil
das Hilfsmittelverzeichnis lediglich eine Orientierungshilfe ist, die regelmäßig
aktualisiert und fortgeschrieben werden soll, womit sich der Bestand im
Hilfsmittelverzeichnis fortlaufend ändern wird.
Dem Anliegen des Petenten wird jedoch insoweit Rechnung getragen, als die
Krankenkassen zukünftig bei Ausschreibungen zur Hilfsmittelversorgung verpflichtet
werden, den Preis nicht mehr zum alleinigen Zuschlagskriterium zu erheben und
ihren Versicherten Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen mehrkostenfreien
Hilfsmitteln einzuräumen (§ 127 SGB V). Das HHVG wurde vom Deutschen
Bundestag am 16.02.2017 beschlossen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


Palīdziet stiprināt pilsoņu līdzdalību. Mēs vēlamies padarīt jūsu bažas dzirdamas un palikt neatkarīgiem.

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