Kraj : Nemecko

Hilfsmittel/Heilmittel - Überarbeitung des § 33 Abs. 1 S. 5 SGB V

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
33 33 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

33 33 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2018
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

21. 11. 2019, 3:28

Petitionsausschuss

Pet 2-19-15-82714-010499
44879 Bochum
Hilfsmittel/Heilmittel

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, § 33 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch insoweit zu ändern,
dass auch die Entsorgung von Hilfsmitteln umfasst wird.
Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden,
dass die Entsorgung von Verbrauchshilfsmitteln nicht vom Leistungsumfang der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) umfasst sei.
Zu den Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf die von ihr eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
eingestellt. Es gingen 45 Mitzeichnungen sowie 23 Diskussionsbeiträge ein.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Versicherte der GKV haben gemäß § 33 SGB V Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln,
die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen
mindestens die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen,
die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festgelegt worden sind.
Petitionsausschuss

Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende,
notwendige Leistungen, wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und
Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch sowie die zur
Vermeidung unvertretbarer gesundheitlicher Risiken erforderlichen Wartungen und
technischen Kontrollen (§ 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V).
Wie dem genannten Urteil des BSG, 15. März 2018, B 3 KR 4/17 R, zu entnehmen ist,
umfasst der Wortlaut von § 33 Abs. 1 SGB V nicht die "Entsorgung", sondern die
"Versorgung" mit Hilfsmitteln. Allein ein typischer Zusammenhang zwischen einer
bestimmten Krankheit und dem Auftreten eines Bedarfs bei deren Krankenbehandlung
bzw. beim Behindertenausgleich durch ein Hilfsmittel begründet noch keinen Anspruch
auf Kostenübernahme für sämtliche Nebenleistungen durch die Krankenkasse.
Daran hat das "Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) vom 4.
April 2017, welches am 11. April 2017 in Kraft getreten ist, mit seiner (redaktionellen)
Änderung des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V (zuvor Satz 4), dass der Anspruch auf ein
Hilfsmittel "auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende,
notwendige Leistungen wie"... umfasst, nichts geändert. Die Regelung stellt einen
abschließenden Leistungskatalog an Nebenleistungen zur Hilfsmittelversorgung dar.
Darüber hinaus beabsichtigte der Gesetzgeber keine Erweiterung des Leistungskataloges,
sondern vielmehr die Übernahme einer Formulierung aus § 139 Abs. 2 Satz 3 SGB V, um
sie auch in weiteren Vorschriften des Hilfsmittelrechts verwenden zu können.
Im Übrigen ist festzustellen, dass eine Erweiterung von § 33 SGB V auf die Entsorgung
von Hilfsmitteln weder ökologogisch erforderlich, noch mit dem Verursacherprinzip
sowie dem Konzept der Produktverantwortung vereinbar ist und zudem weit über den
Versorgungsanspruch auf Hilfsmittel hinausgeht. Bei der Entsorgung von Hilfsmitteln
geht es nicht um die Funktionsfähigkeit oder den bestimmungsfähigen Gebrauch des
Hilfsmittels.
Die angesprochenen Inkontinenzartikel sind sogleich nach der Entnahme aus der
Verpackung für den zu erfüllenden Zweck einsatzfähig. Bei der Entsorgung geht es um
erst nach dem bestimmungsmäßigen Gebrauch eintretende Folgekosten der Versorgung.
Hierbei handelt es sich um krankheits- oder behinderungsbedingt eingetretene Kosten,
die in zumutbarer Weise so zu bewältigen sind, wie in ähnlichen Situationen im täglichen
Petitionsausschuss

Leben von nicht gesundheitlich beeinträchtigen Menschen. So kann auch bei gesunden
Menschen die Situation eintreten, dass inkontinenzbedingte Entsorgungskosten anfallen
(beispielsweise bei Kleinkindern). Die Entsorgungskosten sind ferner nicht so hoch, als
dass zwingend eine zusätzliche Leistungspflicht im Bereich der GKV geboten wäre.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass aufgrund dieser Kosten Inkontinenzartikel
vermehrt illegal entsorgt werden und es somit zu Umweltschäden kommt.
Der Petitionsausschuss vermag sich dem nicht zu verschließen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
Der abweichende Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die Petition der
Bundesregierung – dem Bundesministerium für Gesundheit – als Material zu überweisen,
wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


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