Región: Alemania

Hilfsmittel/Heilmittel - Volle Kostenerstattung statt Festbeträgen für Inkontinenzhilfen und Hygienemittel für Versicherte der Pflegestufe 3

Peticionario no público.
Petición a.
Deutschen Bundestag
177 Apoyo 177 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

177 Apoyo 177 En. Alemania

El proceso de petición ha terminado.

  1. Iniciado 2014
  2. Colecta terminada.
  3. Presentado.
  4. Diálogo
  5. Terminado

Esta es una petición en línea des Deutschen Bundestags.

04/03/2016 3:25

Pet 2-18-15-82714-005706

Hilfsmittel/Heilmittel
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 18.02.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition
a) der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung
zu überweisen,
b) der Bundesregierung – dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange
der Patientinnen und Patienten – zuzuleiten,
soweit es um die Versorgung von Betroffenen mit Inkontinenzhilfen geht,
2. das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen. Begründung

Mit der Petition wird die Festbetragsregelung für Hilfsmittel (hier: Inkontinenzhilfen)
kritisiert.
Mit der Petition wird gefordert, finanzielle Begrenzungen bei der Versorgung mit
Inkontinenzhilfen und Pflegehilfsmitteln bei Versicherten in der Pflegestufe 3
aufzuheben. Die Krankenkassen sollten diese Versorgung nicht durch Pauschalen
vergüten dürfen, sondern die Kosten in vollem Umfang übernehmen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die von ihm eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 177 Mitzeichnungen sowie 6 Diskussionsbeiträge
ein.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionsausschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich auf der Grundlage einer
Stellungnahme der Bundesregierung wie folgt dar:
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben gemäß § 33 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im
Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer
drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit
die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
anzusehen oder durch Rechtsverordnung ausgeschlossen sind.
Bei stationärer Pflege hängt der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum
Behinderungsausgleich nicht davon ab, in welchem Umfang mit dem Hilfsmittel eine
Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch ermöglicht werden kann; die für den
üblichen Pflegebetrieb jeweils erforderlichen Hilfs- und Pflegehilfsmittel sind von der
Pflegeeinrichtung vorzuhalten (§ 33 Abs. 1 SGB V).
Bei allen Leistungen der GKV ist das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Die
Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder
unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die
Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 ist die
Hilfsmittelversorgung stärker wettbewerblich ausgerichtet worden. Die Versorgung
erfolgt nur noch durch Vertragspartner der Krankenkassen. Unter diesen
Rahmenbedingungen können die Krankenkassen nach Aussage der
Bundesregierung auch wirksamer als bisher verhindern, dass für medizinisch
notwendige Leistungen von den Versicherten Aufzahlungen verlangt werden.
Gemäß § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage
von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 abgegeben werden. Die Krankenkassen
entscheiden im Rahmen ihrer Vertragshoheit eigenständig und eigenverantwortlich,
mit welchen Leistungserbringern sie Versorgungsverträge schließen und welche
Vergütungsformen sie vereinbaren.
Die Vereinbarung von Versorgungspauschalen ist eine im Rahmen der gesetzlichen
Regelungen zulässige und in der Praxis auch bei anderen Hilfsmitteln übliche
vertragliche Gestaltungsmöglichkeit. Hierbei trägt der Leistungserbringer ein hohes
Maß an Verantwortung für Art, Umfang und Qualität der von der Monatspauschale

umfassten Leistungen. Daher sind detaillierte vertragliche Regelungen und auch eine
Überprüfung, ob diese eingehalten werden, hier besonders wichtig.
Nach dem Kenntnisstand des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband) wird diesem Gesichtspunkt in den Verträgen grundsätzlich
ausreichend Rechnung getragen. In diesen Verträgen wird der Leistungserbringer
zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versorgung verpflichtet. Art und
Umfang der Versorgung haben sich indikationsbezogen nach dem jeweiligen Bedarf
des Versicherten im Einzelfall zu richten bzw. die Versorgung muss in Qualität und
Quantität dem konkreten Bedarf des Anspruchsberechtigten gerecht werden.
In den dem GKV-Spitzenverband bekannten Verträgen hat unter Berücksichtigung
etwaiger Vorgaben des verordnenden Arztes eine individuelle Bedarfsermittlung
durch den Leistungserbringer zu erfolgen. Die Versorgung mit dem festgestellten
Versorgungsbedarf ist durch die vereinbarte Pauschale abgegolten. Die Höhen der
Versorgungspauschalen beruhen auf einer Mischkalkulation, da sie sowohl
Versorgungsfälle mit leichter Inkontinenz als auch solche mit mittlerer und schwerer
Inkontinenz erfassen. Inzwischen gibt es nach dem Kenntnisstand des GKV-
Spitzenverbands jedoch Tendenzen zu einer stärkeren Differenzierung, z. B. nach
Inkontinenzschweregraden.
Der GKV-Spitzenverband teilte gegenüber dem Petitionsausschuss im Oktober 2014
ergänzend Folgendes mit:
Aufgrund der fehlenden Vertragshoheit des GKV-Spitzenverbandes im
Hilfsmittelbereich - diese liegt allein bei den Krankenkassen – besteht kein
systematischer Überblick über die Zahl und Inhalte der geschlossenen Verträge.
Soweit Inhalte von Verträgen bekannt sind, enthalten diese zahlreiche Regelungen,
die der Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung im Einzelfall dienen. Dem
GKV-Spitzenverband ist zudem bekannt, dass einzelne Krankenkassen
Versichertenbefragungen zur Versorgung mit Inkontinenzhilfen durchgeführt haben,
die zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt haben.
Konkret wird in den dem GKV-Spitzenverband vorliegenden Verträgen festgelegt,
dass unter Berücksichtigung etwaiger Vorgaben des verordnenden Arztes eine
individuelle Bedarfsermittlung durch den Leistungserbringer zu erfolgen hat und Art
und Umfang der Versorgung sich indikationsbezogen nach dem jeweiligen Bedarf
des Versicherten im Einzelfall richten müssen. Durch die vereinbarte Pauschale sind

dann alle vertraglich festgelegten Leistungen, d. h. auch die Versorgung mit dem
festgestellten Versorgungsbedarf, abgegolten. Anderes gilt nur für Mehrkosten für
über das Maß des Notwendigen hinausgehende Hilfsmittel oder Leistungen, die der
Versicherte wünscht, also etwa auch für Kosten aufgrund höherer Mengen als
medizinisch notwendig. Diese Kosten sind vom Versicherten selbst zu tragen.
Insoweit werden in den Verträgen lediglich die gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 33
Abs. 1 Satz 5 SGB V) aufgegriffen und in die Verträge integriert. Die Höhe der
Pauschalen beruht bislang in der Regel auf einer Mischkalkulation, die sowohl
Versorgungsfälle mit leichter Inkontinenz als auch solche mit mittlerer und schwerer
Inkontinenz erfasst. Nach den dem GKV-Spitzenverband vorliegenden Informationen
gibt es hier in der Vertragspraxis inzwischen Tendenzen zu einer stärkeren
Differenzierung, z. B. nach Erst- und Folgeversorgungen sowie nach den
Inkontinenzschweregraden.
Der Petitionsausschuss empfiehlt, die Petition der Bundesregierung - dem
Bundesministerium für Gesundheit - zur Erwägung zu überweisen, der
Bundesregierung – dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der
Patientinnen und Patienten – zuzuleiten, soweit es um die Versorgung von
Betroffenen mit Inkontinenzhilfen geht, und das Petitionsverfahren im Übrigen
abzuschließen.Begründung (pdf)


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