Reģions: Vācija

Hilfsmittel/Heilmittel - Zeitgemäße Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden mit Verbandmitteln

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Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
3 018 Atbalstošs 3 018 iekš Vācija

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3 018 Atbalstošs 3 018 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

14.09.2017 04:25

Pet 2-18-15-82714-037850

Hilfsmittel/Heilmittel


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Zur Sicherstellung einer zeitgemäßen Versorgung von Menschen mit chronischen
Wunden mit Verbandmitteln fordern wir die Mitglieder des Deutschen Bundestages
dazu auf, der im vorliegenden Kabinettsentwurf des Heil- und
Hilfsmittelversorgungsgesetzes enthaltenen Legaldefinition des Begriffes
Verbandmittel, einschließlich ihrer Begründung (§ 31 Absatz 1a SGB V) ohne
Änderung zuzustimmen.
Zu den Einzelheiten des Vortrags des Petenten wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Eingabe war als öffentliche Petition auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages eingestellt. Es gingen 3.072 Mitzeichnungen sowie
11 Diskussionsbeiträge ein. Weiterhin erreichten den Petitionsausschuss
8.754 unterstützende Unterschriften auf dem Postweg.
Zu diesem Thema liegen dem Petitionssauschuss weitere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Zusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung zugeführt werden. Der Ausschuss bittet daher um
Verständnis, dass nicht auf alle vorgetragenen Gesichtspunkte eingegangen werden
kann.
Der Petitionsausschuss hat das Verfahren nach § 109 Abs. 1 Satz 2
Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) eingeleitet und eine
Stellungnahme des Ausschusses für Gesundheit eingeholt, da die Petition einen
Gegenstand der Beratung in diesem Fachausschuss betrifft. Der Ausschuss hat
mitgeteilt, dass er die Petition in seiner 105. Sitzung am 15.02.2017 beraten hat.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich unter Berücksichtigung der
Mitteilung des Ausschusses wie folgt dar:

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Entwurfs eines "Gesetzes zur
Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgung -
HHVG)" wurde u. a. nach § 31 Abs. 1 SGB V folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a)
Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung
darin besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten
von oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen.
Die Eigenschaft als Verbandmittel entfällt insbesondere nicht, wenn ein Gegenstand
ergänzend eine Wunde feucht hält. Erfasst sind auch Gegenstände, die zur
individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an Körperteilen, die nicht
oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um
Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur
Abgrenzung von Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt
der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages
des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in den Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6; Absatz 1 Satz 2 gilt für diese sonstigen Produkte
entsprechend. Bis zwölf Monate nach dem Wirksamwerden der Regelungen nach
Satz 4 sind solche Gegenstände weiterhin zu Lasten der Krankenkassen zu
erbringen, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 3
Absatz 1 dieses Gesetzes] erbracht wurden."
Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für
Gesundheit (Deutscher Bundestag - Drucksache 18/11205 vom 15.02.2017) wurde
klargestellt, dass sich die Hauptwirkung des Aufsaugens auf Körperflüssigkeiten
oberflächengeschädigter Körperteile bezieht. Inkontinenzartikel fallen nicht unter die
Verbandmitteldefinition. Im Übrigen wurde der entsprechende Text des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Deutscher Bundestag - Drucksache 18/10186
vom 02.11.2016) übernommen. Das HHVG wurde vom Deutschen Bundestag am
16.02.2017 beschlossen.
Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein weiteres
Tätigwerden nicht in Aussicht zu stellen und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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