Регион: Тюрингия

Höherstufung von LehrerInnen mit Einsatz in der gymnasialen Oberstufe in die A14

Вносителят на петицията не е публичен
Петицията е адресирана до
Petitionsausschuss des Thüringer Landtages
298 Поддържащ 298 в / след Тюрингия

Петицията е затворена

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Това е онлайн петиция des Thüringer Landtages .

08.02.2018 г., 3:35

Der Petitionsausschuss hat die Petition in seiner 44. Sitzung am 2. Februar 2018 abschließend behandelt.

Im Ergebnis seiner Beratung weist der Ausschuss auf das Auswahlverfahren zur Besetzung von Beförderungsplanstellen für Oberstudienräte der Besoldungsgruppe A 14 Thüringer Besoldungsordnung (ThürBesO) im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers hin. Danach können Beamte, die einen Dienstposten als Gymnasiallehrer an einem Staatlichen Gymnasium innehaben, grundsätzlich zum Oberstudienrat befördert werden. Da in ein Auswahlverfahren alle im jeweiligen Beförderungskreis (Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Staatlichen Schulamt) geführten Beamten dieses Laufbahnzweigs von Amts wegen einzubeziehen sind, sind auch Inhaber einer Funktionsstelle (Schulleiter oder Stellvertretende Schulleiter), soweit sie sich im Statusamt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13 ThürBesO) befinden, mit den übrigen Bewerbern auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen. Die Bildung von besonderen Auswahlgruppen für Funktionsstelleninhaber und übrige Lehrkräfte, ist nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgericht hingegen nicht zulässig (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 2 EO 457/14 –, juris).

Soweit mit der Petition eine Überarbeitung des Verfahrens zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen begehrt wird, weist der Petitionsausschuss auf Folgendes hin:

Die dienstlichen Beurteilungen bilden die Grundlage für die im Rahmen der Besetzung einer Beförderungsstelle zu treffende Auswahlentscheidung. Soweit angemerkt wurde, dass das Verfahren zur Erstellung periodischer Beurteilungen außer bei Funktionsstelleninhabern eine Beförderung zum Oberstudienrat verhindere, ist dies nicht zutreffend.

Dienstliche Beurteilungen werden nach den Grundsätzen der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. November 2001 (Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 ThürLbVO) erstellt. Sie dienen dazu, dem Dienstherrn einen Überblick über die Leistungsfähigkeit seiner Beamten und eine Grundlage für personalwirtschaftliche Entscheidungen nach dem verfassungsrechtlich verankerten Leistungsgrundsatz zu verschaffen (vgl. 1.2 Absatz 1 Satz 1 der Beurteilungsrichtlinie). Um als Grundlage für personalwirtschaftliche Entscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz zu dienen, müssen die Beamten bezüglich der Merkmale fachliche Leistung, Eignung und Befähigung miteinander verglichen werden.

Zu einer Vergleichsgruppe gehören im Bereich eines Beurteilers die Beamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe. Beurteilt werden Lehrer an staatlichen Schulen in der Regel von der Schulleitung. Im Verfahren zur Erstellung periodischer Beurteilungen müssen z.B. die Beschäftigten in der Laufbahn des höheren Dienstes in der Bildung, im Laufbahnzweig des Gymnasiallehrers und im Statusamt eines Studienrats an dieser Schule in eine Vergleichsgruppe einbezogen und beurteilt werden.

Um eine einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabs auf untereinander vergleichbare Beamte sicherzustellen, sollen bei der Festlegung des Gesamturteils für periodische Beurteilungen Richtwerte berücksichtigt werden. Diese Richtwerte sollen eine gerechte Bewertung sicherstellen. Sie dürfen jedoch im Einzelfall die Zuordnung des jeweils zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern. Sie können also unter- oder überschritten werden (vgl. 4. der Beurteilungsrichtlinie). Die Verwendung von Richtwerten wird von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als zulässiges Instrument zur Wahrung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs und zur Objektivierung der Bewertungen angesehen.

Dabei muss die Bewertung mit drei oder vier Punkten kein Anlass zur Enttäuschung sein. Drei Punkte sind, zusammengefasst dargestellt, für Beamte vorgesehen, die den Anforderungen des Dienstpostens voll und ganz entsprechen. Vier Punkte erhalten Beamte, die sich erkennbar von denjenigen Beamten abheben, welche mit drei Punkten bewertet wurden. Dabei werden auch dienstliche Verwendungen einbezogen, wie Sie sie beispielhaft aufgezählt haben. Auch der selbstständigen Arbeitsweise wird in einer Bewertung mit vier Punkten bereits Rechnung getragen. Über die Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens hinausgehende und wahrgenommene Aufgaben sind in der Beurteilung zu erfassen und zu berücksichtigen, wobei die Vergabe von „Extrapunkten“ nicht vorgesehen ist. Ein Vergleich zwischen Leistungen in der ersten Phase der Lehrerausbildung und den dienstlichen Beurteilungen soll an dieser Stelle nicht gezogen werden.

Die Richtwerte sollen eine zutreffende und hinreichend differenzierte Beurteilungslage im Sinne eines Überblicks über die Leistungsfähigkeit der Beamten gewährleisten. Es ist aber Aufgabe des Beurteilers, im Rahmen der Eröffnung der Beurteilung das Zustandekommen der Bewertung zu erläutern und damit Akzeptanz bei dem Beurteilten zu vermitteln.

Es ist zutreffend, dass die Möglichkeit für Beförderungen durch die Anzahl der im Stellenplan des Haushalts vorgegebenen Planstellen begrenzt ist. Der maximale Umfang der im Haushalt vorzusehenden Stellen wird durch § 23 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Besoldungsgesetz festgelegt. Auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber ist zur Besetzung von Beförderungsstellen deshalb eine Auswahlentscheidung zu treffen. Hierbei werden alle beförderbaren Bewerber in das Auswahlverfahren einbezogen. Dafür müssen sie einen entsprechend bewerteten Dienstposten innehaben und die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Da nach der organisationsrechtlichen Entscheidung des Dienstherrn regelmäßig nur eine begrenzte Anzahl von Beförderungsstellen zu besetzen ist, können nur in diesem Umfang Beförderungen vorgenommen werden.

Dabei werden Inhaber von im Vergleich mit ihrem Statusamt höherbewerteten Dienstposten (z.B. Schulleiter oder stellvertretende Schulleiter an Gymnasien und damit Inhaber von Funktionsstellen) in der Regel eine höhere Punktzahl im Gesamturteil erreichen als Inhaber funktionsloser Ämter. Bei der dienstlichen Beurteilung muss der Beurteilende die Wertigkeit des Dienstpostens der zu beurteilenden Beamten und damit die Anforderungen an die Beamten berücksichtigen und in Relation zu den Anforderungen der in dem Statusamt stellen. Das bedeutet, dass Studienräte, die eine Funktionsstelle innehaben, auf diesem Dienstposten höheren Anforderungen gerecht werden müssen, als Studienräte ohne eine solche Funktion. Diese im Vergleich höheren Anforderungen sind bei der dienstlichen Beurteilung angemessen zu berücksichtigen.

Für eine Überarbeitung des Beförderungs- oder Beurteilungsverfahrens sieht der Petitionsausschuss im Ergebnis seiner Beratung derzeit keine Notwendigkeit.


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