Terület: Németország

Hundesteuer - Einheitliche Hundesteuer in Deutschland

A petíció benyújtója nem nyilvános
A petíció címzettje
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
65 Támogató 65 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

65 Támogató 65 -ban,-ben Németország

A beadványt elutasították.

  1. Indított 2018
  2. A gyűjtés befejeződött
  3. Benyújtott
  4. Párbeszéd
  5. Befejeződött

Ez egy online petíció des Deutschen Bundestags.

2019. 11. 30. 3:25

Pet 2-19-08-6141-003235a Hundesteuer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Der Petent möchte die Einführung einer einheitlichen Hundesteuer in Deutschland,
lediglich unterteilt in "normale" Hunde und Kampfhunde.

Zur Begründung wird ausgeführt, es könne nicht sein, dass jede Stadt oder
Gemeinde die Hundesteuer x-beliebig festsetzen könne. Zudem sei die Hundesteuer
mancherorts teurer als die Steuer für ein Privatkraftfahrzeug.

Auf den weiteren Begründungsinhalt der auf der Internetseite des Deutschen
Bundestages veröffentlichten Petition wird Bezug genommen. Es gab 13
Diskussionsbeiträge und 65 Unterstützungen/Mitzeichnungen.

Der Petent hat eine gleichlautende Erklärung schon im Jahr 2016 eingereicht, diese
aber nach dem Hinweis des Ausschussdienstes, dass die gesetzlichen Grundlagen
für die Ausgestaltung der Hundesteuer ausschließlich in der Zuständigkeit der
Länder (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz) und der Gemeinden liege, nicht weiter
verfolgt.

Mit der am 10.02.2018 neu gestellten Petition verfolgt der Petent sein Anliegen
begründungsgleich erneut.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Wie schon zu der vorangegangenen inhaltsgleichen Petition ausgeführt, liegen die
gesetzlichen Grundlagen für die Ausgestaltung der Hundesteuer ausschließlich in
der Zuständigkeit der Länder (Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz) und der Gemeinden.
Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz begründet die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz der Länder über die örtlichen Aufwandsteuern, zu denen
auch die Hundesteuer gehört. Die Vorschrift bewirkt eine Teilrückzuweisung von
Steuergesetzgebungkompetenz an die Länder, so dass der Bund insoweit kein
Zugriffsrecht nach Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2
Grundgesetz hat. Eine Änderung der Gesetzgebungskompetenz würde ein Gesetz
erfordern, dass der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages und 2/3 der
Stimmen des Bundesrates bedarf.

Der Petitionsausschuss sieht auch keinen Grund für eine Vereinheitlichung der
Hundesteuer. Es ist aus seiner Sicht sachgerecht, dass die örtlichen Kommunen
eigenständig für ihren Bereich die Höhe der Hundesteuer festsetzen. Das es dazu zu
Abweichungen zu anderen Kommunen kommt, liegt in der Sache. Entsprechendes
findet sich beispielsweise auch bei örtlichen Gewerbesteuern oder
Grunderwerbsteuern. Wenn es ggf. auch zu einer höheren Besteuerung eines
Hundes gegenüber einem Pkw kommt, so mag dies auch Ausdruck des vor Ort
gesehenen, besonders notwendigen Aufwandes für beispielsweise die Entsorgung
der Hinterlassenschaften von Hunden sein.

Angesichts des Dargelegten kann der Petitionsausschuss ein weiteres Tätigwerden
nicht in Aussicht stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Weitere Zuschriften in dieser Angelegenheit wird der Petitionsausschuss nicht mehr
beantworten. Der Ausschussdienst ist angewiesen worden, derartige Zuschriften
unbeantwortet zu den Akten zu nehmen.

Begründung (PDF)


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