Regione: Germania

Immissionsschutz - Ausnahmeregelung für Wohnmobile bei Dieselfahrverbotszonen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
15 Supporto 15 in Germania

La petizione è stata respinta

15 Supporto 15 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2018
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

02/11/2019, 03:28

Petitionsausschuss

Pet 2-19-18-270-005670
23769 Fehmarn
Immissionsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 17.10.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine gesetzliche Regelung gefordert, die für Wohnmobile eine
Ausnahme von Dieselfahrverbotszonen zulässt.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent insbesondere an, Wohnmobile seien
keine Alltagsfahrzeuge und würden die Umwelt deswegen weniger belasten als andere
Fahrzeuge. Um Wohnmobile weiterhin für unbeschwerte Urlaubsfahrten nutzen zu
können, sei eine Sonderregelung geboten. Den Petitionsausschuss bitte er um
entsprechende Unterstützung.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Unterlagen verwiesen.
Die Petition wurde auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht. Sie
wurde durch 23 Mitzeichnungen unterstützt. Über das Für und Wider der Petition wurde
in 24 Beiträgen diskutiert.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss macht zunächst darauf aufmerksam, dass mit der EU-Richtlinie
über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Richtlinie 2008/50/RG), welche in
Deutschland unter anderem durch die 39. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Petitionsausschuss

Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) umgesetzt wurde, Grenzwerte für
Stickstoffdioxid festgelegt wurden. Gemäß § 3 Abs. 2 39. BImSchV beträgt der
Jahresmittel-Grenzwert für Stickstoffdioxid für die Außenluft 40 Mikrogramm pro
Kubikmeter. Überschreitet der in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemessene
Wert diesen Grenzwert, stellt die zuständige Behörde gemäß § 27 Abs. 1 39. BImSchV
einen sogenannten Luftreinhalteplan auf. Dieser muss gemäß § 27 Abs. 2 39. BImSchV
Maßnahmen enthalten, um die vorgegebenen Grenzwerte so schnell wie möglich
einzuhalten.
Im Jahr 2017 traten in 65 deutschen Städten teils hohe Überschreitungen des festgelegten
Stickstoffdioxid-Grenzwertes auf. Die Hauptverursacher dieser Überschreitungen sind
nach Kenntnis des Petitionsausschusses Diesel-Fahrzeuge mit zu hohen
Stickstoffdioxidemissionen.
Als Reaktion auf diese Entwicklungen haben die zuständigen Behörden einiger Länder
für bestimmte Städte, darunter Stuttgart und Düsseldorf, in ihren Luftreinhalteplänen
Dieselfahrverbote für die betroffenen Gebiete verhängt. Mit den beiden
Grundsatz-Urteilen vom 27. Februar 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht über die
Zulässigkeit dieser Dieselfahrverbote entschieden (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
27. Februar 2018, 7 C 30/17 und 7 C 26/16). In seinen Entscheidungen bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit zonaler und streckenbezogener
Dieselfahrverbote. Insbesondere streckenbezogene Verbote sind dem Gericht zufolge
grundsätzlich hinzunehmen. Zonale Verbote, die für ein großflächiges, aus mehreren
Haupt- und Nebenstraßen gebildetes zusammenhängendes Verkehrsnetz angeordnet
werden, dürfen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zeitlich gestaffelt mit
Ausnahmeregelungen, insbesondere für Anwohner, Handwerker und Zulieferer sowie
differenziert nach Schadstoffverhalten und Baujahr der Fahrzeuge eingeführt werden.
Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6 dürfen den Entscheidungen nach nicht von den
Verboten erfasst werden. Für Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5 ist ein Verbot dem
Gericht zufolge vor dem 1. September 2019 nicht verhältnismäßig. Für Dieselfahrzeuge,
die lediglich die Abgasnorm Euro 4 erfüllen, sind dagegen laut der Rechtsprechung keine
Übergangsfristen erforderlich.
Petitionsausschuss

Der Petitionsausschuss gibt zu bedenken, dass die auf Länderebene für die
Luftreinhaltepläne zuständigen Behörden weitere Ausnahmeregelungen treffen können,
soweit diese im Einklang mit den dargestellten Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts stehen. Die bundesweit geltenden Ausnahmen von
Fahrverboten sind in Anhang 3 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge
mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung und in der Anlage 2, unter der laufenden
Nummer 44, in Spalte 3, unter Ziffer 3 der Straßenverkehrsordnung geregelt. Sie erfassen
unter anderem Kranken- und Arztwagen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
sowie Kraftfahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen. Für die Einführung
einer darüber hinausgehenden, wie mit der Eingabe geforderten, Ausnahmeregelung für
Wohnmobile auf Bundesebene sieht der Petitionsausschuss keinen Raum.
Nach den vorstehenden Ausführungen vermag der Petitionsausschuss keinen Anlass für
ein parlamentarisches Tätigwerden im Sinne des vorgetragenen Anliegens zu erkennen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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