Region: Germany

Immissionsschutz - Beschluss eines Maßnahmenkatalogs zur Feinstaubreduzierung

Petitioner not public
Petition is directed to
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
55 supporters 55 in Germany

The petition is denied.

55 supporters 55 in Germany

The petition is denied.

  1. Launched 2017
  2. Collection finished
  3. Submitted
  4. Dialogue
  5. Finished

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

08/14/2018, 04:33

Pet 2-18-18-270-040201 Immissionsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.06.2018 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird die Schaffung eines Maßnahmenkataloges zur
Feinstaubreduzierung in der Bundesrepublik Deutschland gefordert.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, trotz bisheriger
Erfolge bei der Reduzierung von Feinstaubemissionen würden in vielen
Ballungsgebieten die Feinstaubgrenzwerte noch zu häufig überschritten. Die
motorbedingten Partikelemissionen seien bereits weitgehend minimiert, weshalb
andere Feinstaubquellen zu betrachten seien. Im Straßenverkehr seien dies
insbesondere Aufwirbelungen von der Fahrbahn sowie Bremsen-, Reifen- und
Fahrbahnabrieb. So ließen sich etwa Aufwirbelungen durch häufigere
Fahrbahnreinigungen, geringere Geschwindigkeit und kleine Fahrzeuge reduzieren.
Abrieben könnte ebenfalls durch geringere Geschwindigkeit, kleinere und leichtere
Fahrzeuge sowie durch konsequente Instandhaltung der Fahrbahndecke und durch
technische Verbesserungen begegnet werden. Im Weiteren führt der Petent weitere
verschiedene Maßnahmen und deren zu erwartende Wirkungen auf. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 55 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 13 Diskussionsbeiträge
ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.

Der Petitionsausschuss weist zunächst grundlegend darauf hin, dass die Maßstäbe
zur Beurteilung der Feinstaubbelastung EU-weit einheitlich in der Richtlinie über
Luftqualität und saubere Luft für Europa (RL 2008/50/EG) festgelegt sind. Die
Richtlinie wurde durch die 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und
Immissionshöchstmenge – 39. BImSchV) vom 2. August 2010 in nationales Recht
umgesetzt. Hierbei ist zu beachten, dass der Vollzug des Immissionsschutzrechts
nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Angelegenheit der Länder, nicht
des Bundes, ist. Es gelten Emissionsgrenzwerte für Feinstaub PM 10 (Feinstäube mit
einem Durchmesser kleiner 10 Mikrometer) und PM2,5 (Feinstäube mit einem
Durchmesser kleiner 2,5 Mikrometer).

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass ein Bündel von Maßnahmen des Bundes
und der Länder zu einer deutlichen Verbesserung der Luftqualität in den Städten
geführt hat. Insbesondere bei der Verringerung der Feinstaubbelastung wurden somit
in Deutschland in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gemacht. Nach
Kenntnis des Petitionsausschusses war das Jahr 2016 das Jahr mit den niedrigsten
Belastungen seit dem Jahr 2000. Es trat nur eine Grenzwertüberschreitung des
Tagesmittelgrenzwertes für Feinstaub PM10 auf. Auch in den vorhergehenden Jahren
hat sich die Überschreitungssituation gegenüber den Jahren 2010 und 2011, den
Jahren mit den meisten Überschreitungen der vergangenen 10 Jahre, deutlich
entspannt. Der Verkehr hat, worauf der Petent auch zutreffend hinweist, durch die
deutliche Verringerung der motorbedingten Partikelemissionen zu dieser Entwicklung
beitragen.

Der Petitionsausschuss führt weiter aus, dass § 47 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regelt, dass im Falle von Überschreitungen
von Emissionsgrenzwerten die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan
aufzustellen hat, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften
Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. § 47 Abs. 4 des BImSchG sieht vor,
dass die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind, die zur
Überschreitung beitragen. Inhaltliche Anforderungen an Luftreinhaltepläne ergeben
sich aus § 27 in Verbindung mit Anlage 13 der 39. BImSchV. Nach dem Dafürhalten
des Petitionsausschusses wird durch diese Regelungsstruktur dem Anliegen des
Petenten bereits angemessen Rechnung getragen.

Der Petitionsausschuss ergänzt abschließend, dass sich die zuständigen Akteure für
eine weitere Reduzierung der Feinstaubbelastung einsetzen. Die Bundesrepublik
Deutschland verpflichtet sich durch die Richtlinie (EU 2016/2284) des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der
nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe (sogenannte NERC-RL) zwischen
dem Jahr 2020 und dem Jahr 2029 die Emissionen von Feinstaub PM2,5 gegenüber
dem Jahr 2005 um 26 Prozent und ab dem Jahr 2030 um 43 Prozent gegenüber
dem Jahr 2005 zu reduzieren. Zugehörige Maßnahmen werden in nationalen
Programmen zur Einhaltung der Emissionsminderungsverpflichtungen der in der
NERC-RL geregelten Luftschadstoffe enthalten sein. Das erste Programm ist bis zum
1. April 2019 zu erarbeiten und der Europäischen Kommission vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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