Immissionsschutz - Bestandsschutz für Altfahrzeuge bezüglich Umweltzonen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
368 Unterstützende 368 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

368 Unterstützende 368 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2011
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

29.08.2017, 16:49

Pet 2-17-18-270-030681Immissionsschutz
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2013 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Die Petition spricht sich dafür aus, Kraftfahrzeuge, die älter als 25 Jahre sind,
generell von Verkehrsverboten in Umweltzonen auszunehmen.
Die Eingabe wird dahingehend begründet, dass der Gesetzgeber zahlreiche
Fahrzeuge, wie beispielsweise Baumaschinen oder Motorräder aller Art von den
Regelungen zur Feinstaubplakette ausgenommen habe.
Im Übrigen sei die nachträgliche Ausstattung eines Fahrzeuges mit einem
Partikelfilter technisch nicht immer möglich und für den Fahrzeughalter finanziell nicht
immer erschwinglich.
Wegen weiterer Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 368 Unterstützer fand und
253 Diskussionsbeiträge auf der Internet-Seite des Petitionsausschusses bewirkt hat.
Dem Petitionsausschuss liegt zu dem Anliegen eine weitere Mehrfachpetition vor, die
aufgrund ihres Sachzusammenhangs in die parlamentarische Beratung mit
einbezogen wird.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eingeholt.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser Grundlage wie
folgt zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt fest, dass Umweltzonen von den Ländern als
Instrument zur Verbesserung der Luftqualität in eigener Zuständigkeit eingerichtet
werden. Aus den Berichten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für
Immissionsschutz an die 74. und 75. Umweltministerkonferenz geht hervor, dass
Umweltzonen einen positiven Effekt auf die Luftqualität haben. Sie bewirken sowohl
einen Rückgang der Feinstaubbelastung, insbesondere der sehr
gesundheitsschädlichen Rußpartikel, als auch der Stickstoffoxidbelastung.
Der Petitionsausschuss stellt weiterhin fest, dass die zuständigen Behörden der
Länder bei der Einrichtung von Umweltzonen neben der Verordnung zur
Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
(35. BImSchV) und den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften insbesondere auch
die Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.
Die Plakettenkennzeichnung der 35. BImSchV ist auf die Fahrzeugklassen
ausgerichtet, die den größten Anteil am innerstädtischen Verkehr haben und bei
denen die Verringerung der Abgasemissionen stufenweise bereits über Jahrzehnte
geregelt ist. Dabei handelt es sich um die Fahrzeugklassen M (Pkw) und N (Lkw,
Busse, Zugmaschinen).
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die generellen Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht, und damit von Verkehrsverboten in Umweltzonen, in
Anhang 3 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV abschließend aufgeführt sind. So sind u. a.
zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes gemäß § 2 Nr. 22 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung Oldtimer, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1
oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, von der
Kennzeichnungspflicht ausgenommen. Eine Voraussetzung gemäß § 2 Nr. 22 der
Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist, dass das Fahrzeug erstmals vor 30 Jahren in
den Verkehr genommen ist.
Soweit die Petition zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge anspricht, stellt der
Petitionsausschuss fest, dass diese aufgrund ihres geringen Anteils an der
Jahresfahrleistung am Straßenverkehr nur einen vergleichsweise geringen Beitrag zu
den Partikelemissionen aufweisen und daher von der Kennzeichnungspflicht der
35. BImSchV ausgenommen sind. Motorräder werden zudem überwiegend im
Sommerhalbjahr betrieben, d. h. in einer Zeit guter meteorologischer

Ausbreitungsbedingungen im Hinblick auf Schadstoffe. Damit ist der Beitrag von
Motorrädern zur lokalen Schadstoffbelastung gering.
Zu den Baumaschinen stellt der Petitionsausschuss fest, dass Städte und
Gemeinden dem Auftraggeber von Baumaßnahmen bei der Ausschreibung bzw. der
Auftragsvergabe vorschreiben können, dass die eingesetzten Maschinen bestimmte
Grenzwerte einzuhalten haben, um die lokale Emissionsbelastung vermindern zu
können.
Erhalten Fahrzeuge keine für den Zugang zu einer Umweltzone ausreichende
Plakette, kann bei der zuständigen Behörde des Landes eine Befreiung von den in
der jeweiligen Umweltzone zu beachtenden Fahrverboten beantragt werden, um
unzumutbare Härten zu vermeiden. Bei der Entscheidung erfolgt eine Abwägung
zwischen den individuellen Interessen des Fahrzeughalters und den Belangen des
Gesundheitsschutzes.
Sofern der Petent in eine Umweltzone einfahren möchte und sein Fahrzeug nicht
über eine ausreichende Plakette verfügt, wird empfohlen, dass er sich unmittelbar an
die Stadt wendet, in deren Umweltzone er einfahren möchte.
Nach dem Dargelegten kann der Petitionsausschuss nicht in Aussicht stellen, im
Sinne des Anliegens tätig zu werden und empfiehlt daher, das Petitionsverfahren
abzuschließen.

Begründung (PDF)


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