Immissionsschutz - Einführung einer Dauermessung von Luftschadstoffen in Asphaltmischanlagen

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
464 Unterstützende 464 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

464 Unterstützende 464 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2015
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

21.07.2016, 04:22

Pet 2-18-18-270-020985Immissionsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 07.07.2016 abschließend beraten und

beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen

werden wird.

Begründung

Mit der Petition wird die Einführung einer verbindlichen Verpflichtung zur

kontinuierlichen Messung aller Luftschadstoffemissionen, insbesondere der

Gesamtkohlenstoff-Emissionen aus Asphaltmischanlagen, gefordert.

Zur Begründung der Eingabe wird im Wesentlichen angeführt, aus wirtschaftlichen

Gründen würde in Deutschland künftig nahezu in sämtlichen Asphaltmischanlagen

Braunkohlestaub als Brennstoff eingesetzt werden. Dabei setze Braunkohlestaub bei

seiner Verbrennung gegenüber Gas- und Heizöl mehr Schadstoffe frei (Feinstaub,

Schwefeldioxid u.a.m.), welche sich negativ auf Mensch und Natur auswirken können.

Infolge der zunehmenden Umstellung auf den umweltschädlichen Brennstoff

Braunkohlestaub sei eine kontinuierliche Messung der emittierten Luftschadstoffe in

Asphaltmischanlagen erforderlich. Dies gelte insbesondere für Anlagen mit

Wiederverwendung von Altasphalt (Asphaltgranulat-Heißzugabe), weil Messungen

zufolge deren Emissionen bei über 50 Prozent der Messwerte über dem Grenzwert

von 50 mg/m3für den Gesamtkohlenstoff nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

(BImSchG) lägen. Ziel sei, die nach der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der

Luft (TA Luft) des BImSchG festgelegten Emissionsbegrenzungen dauerhaft in allen

Betriebszuständen aus Gründen des Umwelt- und Gesundheitsschutzes einzuhalten.

Die gegenwärtige Praxis von vorangemeldeten Einzelmessungen im Turnus von

mehreren Jahren sei dazu nicht geeignet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten

Unterlagen verwiesen.



Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht worden.

Sie wurde durch 464 Mitzeichnungen gestützt und es gingen

12 Diskussionsbeiträge ein.

Des Weiteren haben den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit zwei weitere

Eingaben mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs

werden die Eingaben einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung

zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich

unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt

zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.

Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass die TA Luft die "Erste

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG" ist, welche zuletzt im Jahr 2002

novelliert worden ist. Sie gliedert sich im Wesentlichen in zwei Teile, nämlich in einen

Immissions- und einen Emissionsteil. Der Immissionsteil enthält Vorschriften zum

Schutz der Nachbarn vor unvertretbar hohen Schadstoffbelastungen, z. B. aus

Industrieanlagen. Die TA Luft schreibt diesbezüglich vor, dass durch die zu

genehmigende Anlage die über die Luft eingetragenen Schadstoffe (Emissionen)

bestimmte Werte nicht überschreiten dürfen. Immissionsanforderungen bestehen zum

Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder

erheblichem Nachteil und zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation. Der

Emissionsteil enthält Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche

Umwelteinwirkungen und legt entsprechende Emissionswerte für alle relevanten

Luftschadstoffe fest. Diese Regelungen dienen der Vorsorge vor schädlichen

Umwelteinwirkungen und konkretisieren den Stand der Technik, dessen Einhaltung im

BImSchG gefordert wird. Die allgemeinen Anforderungen gelten für alle zu

genehmigenden Anlagen, wenn nicht konkrete Regelungen für eine Anlagenart

getroffen wurden. Als Verwaltungsvorschrift richtet sich die TA Luft an die

Genehmigungsbehörden für genehmigungspflichtige industrielle und gewerbliche

Anlagen und ist für die Behörden binden. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

werden zumindest die Anforderungen aus Nr. 4 TA Luft ebenfalls herangezogen.

Gegenwärtig sind ca. 50.000 Anlagen von der TA Luft betroffen. Fortentwicklungen

beim Stand der Technik bzw. bei den "besten verfügbaren Techniken" machen die

regelmäßige Überarbeitung der TA Luft erforderlich.



Für die in der vorliegenden Eingabe angesprochenen Asphaltmischanlagen ergeben

sich die Emissionsgrenzwerte und Messverpflichtungen für die

Luftschadstoffimmissionen ebenfalls aus der TA Luft. Dort ist bereits jetzt vorgesehen,

dass an Anlagen Schadstoffemissionen kontinuierlich gemessen werden, wenn diese

nach Nr. 5.3.3.2 der TA Luft bestimmte Massenströme überschreiten. Die

kontinuierliche Überwachung der Gesamt-Kohlenstoff-Emissionen an

Asphaltmischanlagen findet deshalb nicht an allen Asphaltmischanlagen statt.

Der Petitionsausschuss begrüßt, dass die Bundesregierung die TA Luft in dieser

Legislaturperiode an den fortgeschrittenen Stand der Technik anpassen wird. Dem

Vernehmen nach stehen die Diskussionen um die Änderungen noch am Anfang. Nach

derzeitigem Stand ist nach Kenntnis des Petitionsausschusses jedoch vorgesehen, für

Anlagen, die die Massenstromschwelle nach Nr. 5.3.3.2 der TA Luft nicht

überschreiten, die Messfrequenz deutlich zu erhöhen, indem eine

Überwachungsmessung mindestens ein Mal pro Jahr – statt bisher alle drei Jahre –

zu erfolgen hat. Es ist also geplant, dem vorgetragenen Anliegen in wesentlichen

Aspekten Rechnung zu tragen. Hingegen ist eine kontinuierliche Überwachung aller

Schadstoffemissionen unabhängig von der emittierten Schadstofffrachten, wie sie in

der Eingabe angeregt wurde, nicht vorgesehen. Allerdings betont der

Petitionsausschuss, dass dies wie bisher von der zuständigen Vollzugsbehörde unter

Berücksichtigung der lokalen Situation im Einzelfall gefordert werden kann.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, den Fortgang der

Novellierung der TA Luft in den Medien zu verfolgen. Nach hiesiger Kenntnis ist der

Erlass der Neufassung der TA Luft für Mitte des Jahres 2017 geplant.

Nach alledem empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren

abzuschließen, weil dem Anliegen überwiegend entsprochen werden wird.

Der abweichenden Antrag der Fraktionen DIE LINKE. und von BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN, die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,

wurde mehrheitlich abgelehnt.

Begründung (PDF)


Helfen Sie mit, Bürgerbeteiligung zu stärken. Wir wollen Ihren Anliegen Gehör verschaffen und dabei weiterhin unabhängig bleiben.

Jetzt fördern