Regione: Germania

Immissionsschutz - Einhaltung aktueller Umweltauflagen bei Umbau alter Feuerungsanlagen

Firmatorio non aperto al pubblico
La petizione va a
Deutschen Bundestag
276 Supporto 276 in Germania

La petizione è stata respinta

276 Supporto 276 in Germania

La petizione è stata respinta

  1. Iniziato 2012
  2. Raccolta voti terminata
  3. Presentata
  4. Dialogo
  5. Concluso

Questa è una petizione online des Deutschen Bundestags.

29/08/2017, 16:53

Pet 2-17-18-270-034461

Immissionsschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.03.2013 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Die Petition möchte erreichen, dass bereits genehmigte und in Betrieb genommene
Feuerungsanlagen nach Umstellung auf einen anderen Brennstoff den gleichen
Genehmigungsanforderungen und Umweltauflagen, wie sie für neu zu installierende
Anlagen gelten, zu entsprechen haben.
Die Eingabe bezieht sich auf ein konkretes Asphaltwerk mit einer Heizleistung von
30 Megawatt, das zunächst im Rahmen der Genehmigung einen umweltverträglichen
Brennstoff eingesetzt habe. Die nachträgliche Umstellung auf einen
umweltschädlicheren Brennstoff habe jedoch keine Umweltprüfung erforderlich
werden lassen, sodass in diesem konkreten Fall nicht mehr mit Erdgas, sondern mit
Braunkohlestaub geheizt werde. Hierdurch werde die Umwelt in erheblichem Maße
belastet.
Wegen weiterer Einzelheiten wird im Vorbringen wird auf die mit der Eingabe
eingereichten Unterlagen verwiesen.
Bei der Eingabe handelt es sich um eine öffentliche Petition, die zum
Abschlusstermin für die Mitzeichnung 276 Mitzeichner fand und
19 Diskussionsbeiträge auf der Internetseite des Petitionsausschusses bewirkt hat.
Des Weiteren haben den Petitionsausschuss auf postalischem Wege zwei
Mitzeichnungsschreiben erreicht.
Der Petitionsausschuss hat zu dem Anliegen eine Stellungnahme des
Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) eingeholt.

Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich auf dieser Grundlage wie
folgt zusammenfassen:
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die Errichtung und der Betrieb einer
Asphaltmischanlage, um die es sich bei der vorliegenden Petition handelt, sowie die
wesentlichen Änderungen einer solchen Anlage der Genehmigung gemäß §§ 4, 16
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 2.15 des
Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen. Die
Genehmigung ist nach § 6 BImSchG zu erteilen, wenn die
Genehmigungsvoraussetzungen, u. a. die Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Grundpflichten (§ 5 BImSchG, insbesondere Schutz vor
und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen), erfüllt sind. Das BImSchG
stellt dabei dem Betreiber die Wahl des Einsatzstoffes grundsätzlich frei. Maßgeblich
ist, dass mit den jeweiligen Einsatzstoffen die für die Anlage geltenden
Anforderungen an Emissionen und Immissionen erfüllt werden. Der
Petitionsausschuss weist darauf hin, dass die in der Technischen Anleitung Luft (TA
Luft) vorgegebenen Immissionswerte, die dem Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen dienen, unabhängig vom eingesetzten Brennstoff sind. Des
Weiteren hebt der Petitionsausschuss hervor, dass auch bei einem Wechsel des
Brennstoffes die immissionsbezogenen Anforderungen zur Gewährleistung des
verfassungsrechtlich garantierten Schutzes von Leben und Gesundheit einzuhalten
sind. Die unter Ziffer 5.2 der TA Luft vorgegebenen allgemeinen
emissionsbegrenzenden Anforderungen und die in Ziffer 5.4.2.15 der TA Luft
vorgegebenen speziellen emissionsbegrenzenden Anforderungen für
Asphaltmischanlagen stellen sicher, dass die Anlage jeweils den für den
eingesetzten Brennstoff vorhandenen Stand der Technik einhält. Diese
emissionsbegrenzenden Anforderungen unterscheiden zum Teil auch nach den
eingesetzten Brennstoffen.
Der Petitionsausschuss stellt fest, dass die Regulierung des Ausstoßes von
Kohlenstoffdioxid (C02) im geltenden Recht über den Emissionsrechtehandel im
Rahmen des Treibhausgas-Emissionshandelgesetzes (TEHG) erfolgt, soweit
Anlagen dem Anhang 1 des TEHG unterliegen. Asphaltmischanlagen mit einer
Gesamtfeuerungswärmeleistung von insgesamt 20 Megawatt oder mehr unterfallen
nach Nummer 1 des Anhangs 1, Teil 2 des TEHG dem Emissionshandel. Dieses
bedeutet, dass auch für den in der Petition beschriebenen Fall für die benötigten C02-
Emissionen der Betreiber Zertifikate vorzuweisen hat. Nach diesem Prinzip

entscheidet der Betreiber anhand des C02-Preises, ob es für ihn günstiger ist einen
Brennstoff mit mehr oder weniger C02-Emissionen zu verwenden. Gegebenenfalls
muss er bei einem benötigten Mehrbedarf Zertifikate zukaufen.
Angesichts der dargestellten Sach- und Rechtslage ist dem Petitionsausschuss ein
gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Sinne der Petition nicht ersichtlich. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

Begründung (PDF)


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