Reģions: Vācija

Immissionsschutz - Einhaltung von § 1 StVO bzw. Änderung des StVG

Petīcijas iesniedzējs nav publisks
Petīcija ir adresēta
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
34 Atbalstošs 34 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

34 Atbalstošs 34 iekš Vācija

Petīcija nav rezultatīva

  1. Sākās 2016
  2. Kolekcija beidzās
  3. Iesniegts
  4. Dialogs
  5. Pabeigtas

Šī ir tiešsaistes petīcija des Deutschen Bundestags ,

13.09.2017 04:25

Pet 2-18-18-270-035320

Immissionsschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 05.09.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der
Straßenverkehrsordnung gefordert, um regelungstechnisch der durch den
Straßenverkehr resultierenden Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung Rechnung
zu tragen.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, neuere
wissenschaftliche Erkenntnisse zeigten, dass sämtliche Fahrzeuge durch Feinstaub
und Stickstoffdioxide Menschen schädigten. Die Schädigung trete oftmals erst im
fortgeschrittenen Alter zutage und führe zu einer kürzeren Lebensdauer und
längeren Morbiditätszeiten. Allerdings gingen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und
die Straßenverkehrsordnung (StVO) davon aus, dass Verkehr zwar belästigen aber
nicht schädigen könne. Sollte letzteres der Fall sein, etwa durch Lärm und Abgase,
müsse diesem mit Fahrverboten oder Umgehungsstraßen begegnet werden. Nach
seiner Auffassung müsse der Gesetzgeber jedoch genau definieren, wie weit eine
solche – letztlich hinzunehmende – Schädigung gehen dürfe, weshalb eine
entsprechende Änderung der genannten gesetzlichen Regelungen erforderlich
erscheine.
Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 35 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 21 Diskussionsbeiträge
ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass in Umsetzung der Richtlinie über
Luftqualität und saubere Luft für Europa in der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen u.a. Emissionsgrenzwerte für
Feinstaub und Stickstoffdioxid festgelegt sind. § 47 Abs. 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regelt, dass im Falle von Überschreitungen
von Immissionsgrenzwerten die zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan
aufzustellen hat, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften
Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. § 47 Abs. 4 des BImSchG sieht vor,
dass die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu richten sind, die zur
Überschreitung beitragen. Bei Maßnahmen im Straßenverkehr sind diese von den
zuständigen Behörden im Einvernehmen mit den zuständigen Straßenbau- und
Straßenverkehrsbehörden festzulegen. Nach Auffassung des Petitionsausschusses
wird dem Anliegen des Petenten durch diese Regelungsstruktur – insbesondere
auch durch die Festlegung von Immissionsgrenzwerten für Feinstaub und
Stickstoffdioxid – bereits angemessen Rechnung getragen.
Abschließend hebt der Petitionsausschuss hervor, dass wiederholt höchstrichterlich
entschieden wurde, dass es sich beim Straßenverkehrsrecht um besonderes Polizei-
und Ordnungsrecht handelt. Es ist klassisches Eingriffs- und Gefahrenabwehrrecht.
Auf Grundlage des geltenden Straßenverkehrsrechts können streckenbezogene
Anordnungen zum Schutz vor Abgasen getroffen werden, wo auf Grund der örtlichen
Verhältnisse eine besondere Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter (Leib, Leben oder
Gesundheit etc.) durch den üblichen Straßenverkehr erheblich übersteigt.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes
parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er
empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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