Região: Alemanha

Immissionsschutz - Einsatz/Zulassung/Ausnahmegenehmigung für Dieselfahrzeuge

Requerente não público
A petição é dirigida a
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
41 Apoiador 41 em Alemanha

A petição não foi aceite.

41 Apoiador 41 em Alemanha

A petição não foi aceite.

  1. Iniciado 2017
  2. Colecta finalizada
  3. Submetido
  4. Diálogo
  5. Acabado

Esta é uma petição online des Deutschen Bundestags.

20/02/2019 03:24

Pet 2-18-18-270-039071 Immissionsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 31.01.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, in Ballungsgebieten mit mehr als 500.000 Einwohnern
ab dem Jahr 2020 keine Dieselfahrzeuge mehr für die Zustellung von Post und
Paketen zuzulassen und ferner keine kommunalen Ausnahmegenehmigungen für
Dieselfahrzeuge zu erteilen.

Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an,
Dieselfahrzeuge benötigten eine ausreichende Lauftemperatur, damit der
Rußpartikelfilter seine Selbstreinigungsfunktion ausüben könne. Bei den in der Regel
kurzen Fahrten der Zusteller werde diese Temperatur nie erreicht und der
gesundheitsschädliche Feinstaub gelange in die Umwelt. Hinsichtlich älterer
dieselbetriebener Busse, welche vornehmlich im Tourismusbereich eingesetzt
würden, habe zumindest Berlin eine unbegrenzte Ausnahmegenehmigung für deren
Einfahren in die Umweltzone erteilt. Da die Kommunen bzw. Länder wie Berlin ein
kommerzielles Interesse an diesen Tourismuseinnahmen hätten, sei ihnen diese
Ausnahmeregelung zu untersagen. Den Petitionsausschuss bitte er um
entsprechende Unterstützung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
Unterlagen verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 41 Mitzeichnungen unterstützt und es gingen sieben
Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss kann den Petenten bei seinem Anliegen leider nicht behilflich
sein.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass der Vollzug des
Immissionsschutzrechts nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes
Angelegenheit der Länder ist, nicht des Bundes. Dem Bund stehen daher keine
Weisungsrechte gegenüber den Ländern zu.

Soweit der Petent in seiner Eingabe das Land Berlin beispielhaft anführt, stellt der
Petitionsausschuss dem Petenten anheim, sich an die zuständige
Landesvolksvertretung von Berlin zu wenden. Die Anschrift lautet:

Abgeordnetenhaus von Berlin

Niederkirchner Str. 5

10117 Berlin.

Der Petitionsausschuss ergänzt, dass entsprechend des Verursacherprinzips und
unter der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit von den zuständigen
Behörden der Länder gemäß § 47 Abs. 4 des Bundes–Immissionsschutzgesetzes
Maßnahmen gegen alle Emittenten zu richten sind, die zur Überschreitung von
Luftqualitätsgrenzwerten beitragen. Maßnahmen im Straßenverkehr werden vor
diesem Hintergrund sowohl im Hinblick auf private als auch auf gewerbliche
Fahrzeughalter – z.B. die in der Eingabe angesprochenen Busunternehmen –
getroffen.

Der Petent spricht ausdrücklich und zutreffend die gesundheitsschädliche
Feinstaubbelastung an. Dazu hebt der Petitionsausschuss hervor, dass
insbesondere bei der Verringerung der Feinstaubbelastungen in Deutschland in den
vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte gemacht wurden und eine weitgehende
Grenzwerteinhaltung erreicht. Der Straßenverkehr hat durch die deutliche
Verringerung der motorbedingten Partikelemissionen zu dieser Entwicklung
beigetragen. Demgegenüber ist bei Stickstoffdioxid noch eine hohe Zahl von Städten
von Überschreitungen des seit 2010 einzuhaltenden Jahresmittelgrenzwerts
betroffen. Die mit der Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte befassten Behörden
prüfen und setzen daher weitergehende Maßnahmen um, um die Dauer der
Überschreitung so kurz wie möglich zu halten.
Auch ist zu beachten, dass europäische Regelungen im Kfz-Bereich grundsätzlich
Wirkungen vorschreiben. Mit welchen konkreten technischen Lösungen die Hersteller
vorgehen, wird nicht festgelegt. Umweltrelevante Ziele werden also durch
„Wirkvorschriften", nicht aber durch „Bauteilvorschriften" erreicht. Dies wird so
gehandhabt, um technische Innovationen nicht zu behindern.

Der Petitionsausschuss fügt seinen Ausführungen ferner den Hinweis auf die
Brennstoffzellentechnologie hinzu, die eine Schlüsseltechnologie der Mobilität ist:

Um die Zukunft der Mobilität zu sichern, fördert das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) alternative Antriebstechniken technologieoffen.
Wasserstoff und Brennstoffzellen sind dabei Schlüsseltechnologien für die
Elektrisierung der Verkehrsantriebe. Sie sind eine unverzichtbare Ergänzung zu den
leistungs- und reichweitenbeschränkten Batteriefahrzeugen; insbesondere für lange
Strecken, für Nutzfahrzeuge, für Busse, Züge, aber auch für den Schiffs- und
Flugverkehr. Auch im Pkw-Segment kann die Brennstoffzellentechnologie gerade für
Fahrzeuge der oberen Mittelklasse und Oberklasse eine wichtige Rolle spielen.

Die Bundesregierung unterstützt diese Technologie gezielt seit 2007 im Nationalen
Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP).
Bundesregierung und Industrie stellten bis zum Jahr 2016 insgesamt 1,4 Mrd. Euro
zur Technologieförderung und für Demonstrationsprojekte bereit.

Dieser Pfad wird mit dem Anschlussprogramm 2016-2026 („NIP 2“) fortgesetzt. Ziel
ist es, die Wasserstoffmobilität in den nächsten Jahren zur Marktreife zu bringen.

Mit NIP 2 wird das erfolgreiche Regierungsprogramm fortgesetzt. Nach dem ÖPNV
und den Fahrzeugflotten werden nun Züge und Schiffe gefördert. Damit wird dazu
beigetragen, dass die Fahrzeuge weiterer wichtiger Verkehrsträger lokal
emissionsfrei unterwegs sind.

Für das NIP 2 stellt das BMVI im Zeitraum 2016 bis 2019 rund 250 Mio. Euro bereit.

Weiterhin weist der Ausschuss auf das „Sofortprogramm Saubere Luft“ hin, das der
Bund auf dem zweiten Kommunalgipfel am 28. November 2017 mit ein
Maßnahmenpaket für bessere Luft in Städten aufgelegt hat. Für das Sofortprogramm
stehen 1 Mrd. Euro bereit.

Gegenstand des Programms sind Maßnahmen für die Elektrifizierung des
städtischen Verkehrs und die Errichtung von Ladeinfrastruktur, Maßnahmen für die
Digitalisierung von Verkehrssystemen sowie Maßnahmen zur Nachrüstung von
Diesel-Bussen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit
Abgasnachbehandlungssystemen. Alle Maßnahmen sollen bis zum Jahr 2020
Wirkung entfalten.

Das Sofortprogramm soll soweit möglich auf Grundlage der bestehenden
Förderrichtlinien des Bundes umgesetzt werden. Bestehende Förderprogramme
werden finanziell aufgestockt. Wo erforderlich, sollen neue Förderprogramme
aufgelegt werden.

Folgende Förderprogramme sind Teil des „Sofortprogramms Saubere Luft 2017 bis
2020“:

Aus dem Förderkomplex „Elektrifizierung des Verkehrs“:

• die Förderrichtlinie Elektromobilität,

• das Förderprogramm Elektro-Mobil / Erneuerbar Mobil,

• die Förderrichtlinie zur Anschaffung von Elektrobussen im ÖPNV und

• die Kleinserien-Richtlinie – Fördermodul 5: Schwerlastenfahrräder / Nationale
Klimaschutzinitiative (NKI).

Darüber hinaus werden im „Sofortprogramm Saubere Luft“ bestehende
Förderprogramme gebündelt, die auf die Digitalisierung kommunaler
Verkehrssysteme, die Nachrüstung von Dieselbussen im ÖPNV, die Verbesserung
von Logistikkonzepten und Bündelung von Verkehrsströmen und die Förderung des
Radverkehrs sowie die Schaffung von Anreizen für den Kauf von E-Fahrzeugen
abzielen.

Den Aufbau von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge sieht die Bundesregierung
grundsätzlich als Aufgabe der Wirtschaft an. Dieser Auffassung schließt sich der
Petitionsausschuss an. Gleichwohl hat sie in den vergangenen Jahren in zahlreichen
Pilotprojekten bereits viel in den Aufbau einer Grundausstattung für die
Ladeinfrastruktur investiert. Allein in den Modellregionen des BMVI sind dafür Kosten
in Höhe von ca. 15 Mio. Euro entstanden.

Die Unterstützung für den weiteren Ausbau von Ladeinfrastruktur in Höhe von
300 Mio. Euro (200 Mio. Euro für 5.000 Schnellladestationen, 100 Mio. Euro für
10.000 Normalladestationen) ist ein Teil des in der 18. Wahlperiode – am
18. Mai 2016 – vom damaligen Bundeskabinett beschlossenen
„Marktanreizprogramms für die Elektromobilität“. Mit der „Förderrichtlinie
Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in Deutschland" vom 13. Februar 2017
unterstützt das BMVI den flächendeckenden, bedarfsgerechten und
nutzerfreundlichen Aufbau von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in
Deutschland, um den Markthochlauf von Elektrofahrzeugen gezielt zu unterstützen.
Seit März 2017 können private Investoren, Städte und Gemeinden daher im Rahmen
des Förderprogramms „Ladeinfrastruktur“ Förderanträge stellen. Der Aufbau von
Ladeinfrastruktur wird durch eine anteilige Finanzierung der Investitionskosten
gefördert. Die Förderung umfasst daneben auch den Netzanschluss und die
Montage. Der Ausschuss hebt hervor, dass Voraussetzung für die Förderung
außerdem ist, dass die Ladesäulen öffentlich zugänglich sind und mit Strom aus
erneuerbaren Energien betrieben werden. Ziel ist der Aufbau von mindestens 15.000
Ladesäulen bis zum Jahr 2020.

Außerdem werden seit Herbst 2017 die 400 Rastanlagen der Autobahn
Tank & Rast GmbH mit Schnellladestationen ausgestattet. Bis Ende des Jahres 2017
wurden rund 300 Standorte mit Schnellladestationen sowie den entsprechenden
Parkplätzen ausgestattet. Die Ausstattung der noch nicht ausgerüsteten Standorte
mit Schnellladestationen läuft weiter.

Im Rahmen des Förderprogramms wurden bereits zwei Aufrufe gestartet, wobei von
der Förderung umfangreich Gebrauch gemacht wurde. Dieser Erfolg bestätigt die
große Nachfrage nach öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur und wird vom BMVI
daher mit oberster Priorität unterstützt.

Vor dem Hintergrund des Dargelegten vermag der Petitionsausschuss ein
weitergehendes parlamentarisches Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in
Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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