Kraj : Nemecko

Immissionsschutz - Gleichbehandlung aller Dieselfahrzeuge und Bestandsschutz für bereits erworbene Diesel-Pkw bei angedachten Verboten für Dieselfahrzeuge

Žiadateľ petície nie je verejný
Petícia je zameraná na
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
59 59 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

59 59 v Nemecko

Petícia sa nenaplnila

  1. Zahájená 2017
  2. Zbierka bola ukončená
  3. Predložené
  4. Dialóg
  5. Hotový

Toto je online petícia des Deutschen Bundestags.

19. 07. 2019, 4:25

Pet 2-18-18-270-044709 Immissionsschutz

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 27.06.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, bei möglichen Fahrverboten für Diesel-Pkw für bereits
zugelassene Fahrzeuge "einen allgemeinen Bestandsschutz" zu gewährleisten.

Die Eingabe wird insbesondere dahingehend begründet, es sei nicht hinnehmbar,
dass von einem möglichen Fahrverbot nur der "einfache Bürger" mit einem
Diesel-Pkw betroffen sein soll. Ebenso würden etwa Lokomotiven, Schiffe,
Kompressoren, Rasenmäher, Kettensägen etc. Feinstäube und Stickoxide
ausstoßen, welche jedoch weiter betrieben werden dürften. Vielmehr sollten alle
Schadstoffemittenten gleich behandelt werden. Der von ihm geforderte
Bestandsschutz beinhalte auch die Forderung des Eigentumsschutzes, weil
ansonsten die im Betrieb befindlichen Diesel-Pkw wertlos würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die Unterlagen
verwiesen.

Die Petition ist auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlicht worden.
Sie wurde durch 59 Mitzeichnungen gestützt und es gingen 18 Diskussionsbeiträge
ein.

Überdies hat den Petitionsausschuss zu diesem Anliegen derzeit eine weitere
Eingabe mit verwandter Zielsetzung erreicht. Wegen des Sachzusammenhangs
werden die Petitionen einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt.
Der Petitionsausschuss bittet daher um Verständnis, dass er im Rahmen seiner
Prüfung nicht auf alle Einzelaspekte eingehen kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss äußert Verständnis für das vorgetragene Anliegen.
Gleichwohl vermag er diesem nicht näherzutreten.

Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass zum Schutz der menschlichen
Gesundheit Immissionsgrenzwerte für die Außenluft, u.a. für Stickstoffdioxid (NO 2),
festgelegt sind. Beim NO2 treten noch in vielen Städten in Deutschland teils sehr
hohe Überschreitungen des Jahresmittelgrenzwertes auf. § 47 Abs. 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) regelt, dass im Falle von
Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten die zuständige Behörde einen
Luftreinhalteplan aufzustellen hat, welcher die erforderlichen Maßnahmen zur
dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt. § 47 Abs. 4 des
BImSchG sieht vor, dass die Maßnahmen entsprechend des Verursacheranteils
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen alle Emittenten zu
richten sind, die zur Überschreitung beitragen. Inhaltliche Anforderungen an
Luftreinhaltepläne ergeben sich aus § 27 i.V.m. Anlage 13 der 39.
Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV). Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass der jeweilige Luftreinhalteplan bei Vorliegen von
Grenzwertüberschreitungen geeignete Maßnahmen enthalten muss, um den
Zeitraum einer Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten.

Der Petitionsausschuss macht darauf aufmerksam, dass mit Abstand wichtigste
Ursache für die Überschreitung die zu hohen Stickstoffoxidemissionen von
Diesel-Fahrzeugen, insbesondere Diesel-Pkw, sind. Entsprechend des
Verursacherprinzips müssen wirksame Maßnahmen zur Verringerung der
NO2-Belastung daher bei Diesel-Fahrzeugen, insbesondere Diesel-Pkw, ansetzen.
Den von dem Petenten angeführten weiteren Emissionsquellen kommt für die
Verringerung der NO2-Belastung und die Grenzwerteinhaltung in den Städten
demgegenüber nur eine nachrangige Bedeutung zu.

Der Petitionsausschuss betont, dass Fahrverbote nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 aus einer schutzbezogenen
Auslegung des Europarechts möglich sind. Für den Fall, dass von zuständigen
Landesbehörden Fahrverbote angeordnet werden, ist der
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren. Bezogen auf beispielsweise die
Umweltzone Stuttgart hat das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich u.a.
ausgeführt, dass eine phasenweise Einführung von Verkehrsverboten, die in einer
ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) betrifft, zu prüfen
ist. Zur Herstellung der Verhältnismäßigkeit dürfen dabei Diesel-Pkw der Abgasstufe
Euro 5 nicht vor dem 1. September 2019 mit Verkehrsverboten belegt werden. Vor
dem Hintergrund dieses Urteils kann dem Anliegen nach einem allgemeinen
Bestandsschutz bereits zugelassener Fahrzeuge nicht entsprochen werden.

Nach alledem vermag der Petitionsausschuss ein weitergehendes parlamentarisches
Tätigwerden im Sinne der Eingabe nicht in Aussicht zu stellen. Er empfiehlt daher,
das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung (PDF)


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