Regiune: Germania

Immissionsschutz - Verbot des sogenannten Maulwurfschrecks in Wohngebieten

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
52 52 in Germania

Petiția este respinsă.

52 52 in Germania

Petiția este respinsă.

  1. A început 2016
  2. Colectia terminata
  3. Trimis
  4. Dialog
  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

11.09.2017, 13:03

Pet 2-18-18-270-033489

Immissionsschutz


Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 09.03.2017 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, die Benutzung von Maulwurfschrecks in allgemeinen
Wohngebieten zu verbieten.
Zur Begründung seiner Eingabe führt der Petent im Wesentlichen an, sogenannte
Maulwurfschrecks würden von den Herstellern als für den Menschen nicht oder nur
geringfügig hörbar beschrieben, was jedoch unzutreffend sei. Daher sollte die
Verwendung solcher Geräte in Wohngebieten verboten werden. Denn die Geräte
gäben innerhalb einer Minute zwei Mal einen Ton von mehreren Sekunden von sich.
Über einen längeren Zeitraum hinweg führe dies bei den betroffenen Nachbarn zu
ernsthaften gesundheitlichen Schäden. Auch Haustiere könnten darunter leiden.
Räume man dem Vergrämen von Maulwürfen Vorrang vor der Nachbarschaft ein, so
entspreche dies nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Aus diesem Grunde
sollte eine entsprechende Änderung der einschlägigen Vorschriften erfolgen, etwa
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen des Petenten wird auf die
von ihm eingereichten Unterlagen verwiesen.
Die Petition ist auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht
worden. Sie wurde durch 52 Mitzeichnungen gestützt und es gingen vier
Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung stellt sich
unter Berücksichtigung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte
zusammengefasst wie folgt dar:

Der Petitionsausschuss sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne
der Eingabe.
Der Petitionsausschuss bemerkt zunächst grundlegend, dass ein sogenannter
Maulwurfschreck ein Gerät zur Vertreibung von Maulwürfen z. B. im Garten ist. Es
spricht vor allem das empfindliche Gehör des Maulwurfs an. Man macht sich dabei
den Lärm und Erschütterungseffekt zunutze, denn durch diese werden die Sinne des
Maulwurfs überreizt. Der Maulwurfschreck ist ein bis zu 40 cm langes Rohr mit einem
Durchmesser von ca. 8 cm, welches in regelmäßigen Intervallen elektromechanische
Schwingungen abgibt. Diese sollen den Maulwurf dazu bewegen, den Garten so
schnell wie möglich zu verlassen. Die Abgabe der Signale erfolgt dabei mit
Frequenzen um die 300 bis 400 Hz. Zusätzlich zu den Intervallabgaben bieten
Hersteller auch Maulwurfschrecks mit eingebautem Vibrationsmotor an, die dazu
dienen, Erschütterungen im Erdreich zu erzeugen.
Der Petitionsausschuss weist darauf hin, dass immissionsschutzrechtlich ein
Maulwurfschreck eine nichtgenehmigungsbedürftige Anlage ist. Diese sind nach
§ 22 BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik
vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen verhindert und danach unvermeidbare
schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Wenn im
Einzelfall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) überschritten sind, kann die zuständige Behörde nach § 24
BImSchG Nutzungsbeschränkungen erlassen.
Nach dem Dafürhalten des Petitionsausschusses besteht insofern bereits das
notwendige Regelwerk, um unzumutbare Beeinträchtigungen durch
Maulwurfschrecks zu vermeiden. Für Vollzug und Aufsicht sind die Behörden der
Länder zuständig. Daher kann der Petitionsausschuss dem Petenten lediglich
anheim stellen, dass er sich an die örtlich zuständige Landesbehörde wendet, wenn
er sich durch die Maulwurfschrecks in seiner Nachbarschaft gestört fühlt. Ein
generelles Verbot des Einsatzes von Maulwurfschrecks kann derzeit nicht in Aussicht
gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren
abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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