Regiune: Germania

Industrie- und Handelskammer - Abschaffung der Zwangsmitgliedschaft in IHK und Handwerkskammer

Petiționarul nu este public
Petiția se adresează
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
216 de susținere 216 in Germania

Petiția este respinsă.

216 de susținere 216 in Germania

Petiția este respinsă.

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  5. Terminat

Aceasta este o petiție online des Deutschen Bundestags .

17.05.2019, 04:29

Petitionsausschuss

Pet 1-19-09-7001-007170
79359 Riegel
Industrie- und Handelskammer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 11.04.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.

Begründung

Mit der Petition wird die Abschaffung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaften in den
Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern gefordert.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kammerzwang
sowohl gegen Artikel 9 des Grundgesetzes (GG) als auch gegen Artikel 20 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verstoße, wonach niemand in eine
Vereinigung gezwungen werden dürfe.

Bei vielen Betrieben seien in den letzten Jahren die Zweifel gewachsen, ob den oft hohen
Kammerbeiträgen ein angemessener Nutzen gegenüberstehe. Bereits seit Mitte der
1990er-Jahre bestünden Bestrebungen, die Pflichtmitgliedschaft abzuschaffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe liegen
216 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht zu der
Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter
Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Petitionsausschuss

Mit der Frage der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragspflicht in öffentlich-rechtlichen
Kammern der Wirtschaft, insbesondere in den Industrie- und Handelskammern sowie
Handwerkskammern, hat sich der Petitionsausschuss in den vergangenen Wahlperioden
aufgrund zahlreicher Eingaben bereits mehrfach befasst und im Ergebnis seiner
parlamentarischen Prüfung jeweils empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.

Der Petitionsausschuss hebt hervor, dass die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern
verfassungsrechtlich zulässig und mit Blick auf deren Aufgabenfülle auch geboten ist.

Die funktionale Selbstverwaltung der Kammern mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft hat
sich in Deutschland in langer Tradition bewährt. Die Kammern treten als effektive
Interessenvertretung ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat auf, sie nehmen öffentliche
Aufgaben der Wirtschaftsverwaltung, etwa bei der dualen Berufsbildung, effizient wahr
und halten regelmäßig ein umfangreiches Serviceangebot für ihre Mitglieder vor. Die
Aktivitäten der Kammern kommen den Mitgliedern, soweit sie nicht direkt in Anspruch
genommen werden (z. B. Beratungsleistungen), mindestens mittelbar zugute. Beispiele
hierfür sind etwa Maßnahmen zur Fachkräftesicherung, um junge Menschen für eine
handwerkliche Tätigkeit zu begeistern, der Einsatz der Kammern für entsprechende
Rahmenbedingungen oder die Leistungen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im
Handwerk, von denen Betriebe profitieren.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte bereits 1962 zur Pflichtmitgliedschaft bei
den Industrie- und Handelskammern entschieden und seitdem in ständiger
Rechtsprechung die Pflichtmitgliedschaft auch bei anderen Kammerorganisationen stets
als verfassungsgemäß angesehen und insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht
der Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 GG festgestellt.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29. Juli 1959 – 1 BvR 394/58,
NJW 1959, 1675 f.; Beschluss vom 19. Dezember 1962 – 1 BvR 541/57, BVerfGE 15,
235 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1974 – 1 BvR 430/65 und 259/66, NJW 1975,
1265 ff.) schützt Artikel 9 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten
Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie z. B. der
Petitionsausschuss

Industrie- und Handelskammer, sondern greift nur ein, wenn es um einen
privatrechtlichen Zusammenschluss geht.

Bei den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern handelt es sich
hingegen um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Zuge der Selbstverwaltung
Aufgaben im Interesse der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Handwerks wahrnehmen.

Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Pflichtmitglied einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist daher nach der Rechtsprechung des BVerfG
lediglich das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2
Absatz 1 GG. Den Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus
Artikel 2 Absatz 1 GG sieht das BVerfG als verfassungsrechtlich gerechtfertigt an.
Artikel 2 Absatz 1 GG bietet zwar Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer
„unnötigen Zwangskorporation“. Solche „Zwangskorporationen“ sind aber zulässig,
wenn sie legitimen öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an
diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Bei der Einschätzung, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, kommt dem Gesetzgeber ein weites Ermessen zu. Die Beeinträchtigung des
einzelnen Gewerbetreibenden durch die Pflichtmitgliedschaft stellt zudem keine
erhebliche Einschränkung der unternehmerischen Handlungsfreiheit dar, sondern hat
vielmehr eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie die unmittelbare
Staatsverwaltung vermeidet und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt.

Der Ausschuss merkt an, dass das BVerfG (Entscheidung vom
12. Juli 2017 – 1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13) erst kürzlich im Fall der
Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer erneut bekräftigt hat, dass die
Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft und die daran
gebundene Beitragspflicht verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und im
Einklang mit dem Demokratieprinzip stehen.

Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass die Pflichtmitgliedschaft in den
Handwerkskammern auch keinen Verstoß gegen europäische Grundfreiheiten begründet.

Aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur
Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV) geht hervor, dass das Erfordernis der
Petitionsausschuss

Pflichtmitgliedschaft bei Berufsverbänden oder -körperschaften als rechtmäßig
anzusehen ist. Denn mit der Pflichtmitgliedschaft können die Zuverlässigkeit und die
Beachtung der standesrechtlichen Grundsätze sowie die disziplinarische Kontrolle der
Tätigkeit der Mitglieder und damit schutzwürdige Rechtsgüter gewährleistet werden
(EuGH, Urteil vom 22. September 1983, C-271/82).

Weiterhin ist nach dem Dafürhalten des Ausschusses auch kein Verstoß gegen Artikel 20
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erkennbar.

Abschließend macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass sich die CDU, CSU und SPD
im Koalitionsvertrag für die 19. Wahlperiode ausdrücklich zu den rechtlichen
Grundlagen des bestehenden Kammerwesens bekannt haben. Auf Seite 64, Rn. 2938 ff.
wird diesbezüglich ausgeführt:

[…]„Wir bekennen uns zu den Kammern und den rechtlichen Grundlagen des
bestehenden Kammerwesens. Die Kammern müssen einen spürbaren Beitrag zur Stärkung
ihrer Akzeptanz bei den Mitgliedsunternehmen leisten. Wir bestärken sie darin, ihre
Leistungen inklusive der Servicequalität für die Mitgliedsunternehmen
weiterzuentwickeln und zu verbessern. […]“.

Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung der
Sach- und Rechtslage keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu erkennen und die
mit der Petition geforderte Abschaffung der gesetzlichen Pflichtmitgliedschaften in den
Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen
nicht entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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