Region: Tyskland

Industrie- und Handelskammer - Aufhebung der Zwangsmitgliedschaft in der IHK

Petitioner ikke offentlig
Petitionen behandles
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
247 Støttende 247 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

247 Støttende 247 i Tyskland

Petitionen blev ikke opfyldt

  1. Startede 2016
  2. Samlingen er afsluttet
  3. Indsendt
  4. Dialog
  5. Afsluttet

Dette er en online petition des Deutschen Bundestags ,

11.09.2017 12.58

Pet 1-18-09-7001-028276Industrie- und Handelskammer
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 29.06.2017 abschließend beraten und
beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden
konnte.
Begründung
Mit der Petition wird das Erlöschen der Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und
Handelskammern gefordert, soweit wegen des Überschreitens einer Altersgrenze
keine Bestellung als Sachverständiger mehr möglich sei.
Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf
öffentliche Bestellung als Sachverständiger bei der Industrie- und Handelskammer
(IHK) nach Überschreiten des 62. Lebensjahres nicht mehr gestellt werden dürfe.
Gleichwohl müsse man weiter Mitglied in der IHK bleiben, ohne seine Rechte
vollständig wahrnehmen und an den Möglichkeiten der IHK teilnehmen zu können. Der
erzwungene Verbleib in der IHK über diese Altersgrenze hinaus sei aus Sicht des
Petenten als verfassungswidrig zu bewerten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.
Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 247 Mitzeichnungen und 13 Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:
Mit der Frage der Pflichtmitgliedschaft und Beitragspflicht in öffentlich-rechtlichen
Kammern der Wirtschaft, insbesondere in den IHK sowie Handwerkskammern, hat

sich der Petitionsausschuss aufgrund zahlreicher Eingaben bereits seit der
15. Wahlperiode mehrfach befasst und im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung
jeweils empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.
Der Petitionsausschuss macht insbesondere darauf aufmerksam, dass das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner bisherigen Rechtsprechung die
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich normierten IHK-Pflichtmitgliedschaft in mehreren
Entscheidungen ausdrücklich bestätigt und insbesondere die Vereinbarkeit mit dem
Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 Grundgesetz (GG) festgestellt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 29. Juli 1959 – 1 BvR 394/58,
NJW 1959, 1675f.; Beschluss vom 19. Dezember 1962 – 1 BvR 541/57, BVerfGE 15,
235 ff.; Beschluss vom 18. Dezember 1974 – 1 BvR 430/65 und 259/66, NJW 1975,
1265 ff.) schützt Artikel 9 GG nicht vor einer gesetzlich angeordneten
Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie z. B. der IHK,
sondern greift nur ein, wenn es um einen privatrechtlichen Zusammenschluss geht.
Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Pflichtmitglied einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist daher nach der Rechtsprechung des BVerfG
lediglich das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2
Absatz 1 GG. Der Eingriff in Artikel 2 Absatz 1 GG ist nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da die IHK legitime öffentliche
Aufgaben erfüllen und die Pflichtmitgliedschaft auch verhältnismäßig ist.
Nach Ansicht des BVerfG begegnet es in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen
Bedenken, wenn der Staat sich bei der öffentlichen Aufgabe der Wirtschaftsförderung
der Hilfe von Selbstverwaltungseinrichtungen bedient, die er aus der Wirtschaft selbst
heraus sich bilden lässt und die durch ihre Sachkunde die Grundlagen dafür schaffen
helfen, dass staatliche Entschließungen auf diesem Gebiet ein möglichst hohes Maß
an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen. Demgemäß ist auch die Mitgliedschaft aller
Gewerbetreibenden in den IHKs zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich.
Der Ausschuss hebt hervor, dass wegen des Gemeinwohlauftrags der IHK und ihrer
vielfältigen Wirtschaftsverwaltungsaufgaben ein alle Branchen und Betriebsgrößen
umfassender Mitgliederbestand vonnöten ist. Für die wirtschaftliche Selbstverwaltung
bedarf es der Mitwirkung aller Unternehmen, gerade auch der mittleren und kleinen,
damit die Kammern ihre Aufgaben umfassend erfüllen können. Wäre der Beitritt zur

IHK freiwillig, so hinge die Zusammensetzung der Mitgliederschaft vom Zufall ab. Die
Kammern wären auf die Werbung von Mitgliedern angewiesen. Finanzstarke
Mitglieder würden sich in den Vordergrund schieben und mit Austrittsdrohungen die
Berücksichtigung ihrer Sonderinteressen und Sonderauffassungen zu erzwingen
versuchen. Durch Fernbleiben oder Austritt ganzer Gruppen von Handels- und
Gewerbetreibenden könnte den Kammern der Einblick in ihre Verhältnisse erschwert
oder entzogen werden. In gleichem Maße wären die Vertrauenswürdigkeit solcher
Kammern, ihre umfassende Sachkunde und Objektivität nicht mehr institutionell
gesichert.
Weiterhin stellt der Ausschuss fest, dass aus der in § 2 Absatz 1 IHK-Gesetz
statuierten Pflichtmitgliedschaft u. a. die Beitragspflicht der Kammerzugehörigen folgt.
Der Beitrag ist eine Gegenleistung für den Vorteil des Mitgliedes aus der
Kammertätigkeit. Dieser Vorteil besteht vor allem darin, dass die Kammer ihre
gesetzlichen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen
Gewerbetreibenden wahrnimmt und für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft
eintritt. Der Vorteil dieser Interessenvertretung kommt allen Mitgliedern zugute.
Ferner weist der Ausschuss darauf hin, dass das BVerfG derzeit zwei
Verfassungsbeschwerden wegen der Pflichtmitgliedschaft in den IHK prüft
(1 BvR 1106/13 und 1 BvR 2222/12). Die Bundesregierung hat mitgeteilt, dass sie in
ihrer Stellungnahme an das BVerfG an der IHK-Pflichtmitgliedschaft festhalte, weil
diese wirtschaftspolitisch unverzichtbar und auch verfassungsgemäß sei. Ferner habe
der Bundesgesetzgeber seiner Beobachtungspflicht insbesondere durch die
Gesetzgebung in den vergangenen Jahren und die laufende Prüfung von Petitionen
genügt. Zu beachten seien auch die Reformen des IHK-Rechts, welche die
Kammerorganisation seit dem Jahr 2012 zur Verbesserung der Transparenz und der
demokratischen Beteiligung durchgeführt habe.
Eine Entscheidung des BVerfG steht bislang aus.
Vorsorglich merkt der Ausschuss an, dass der Deutsche Bundestag aus
verfassungsrechtlichen Gründen wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung gemäß
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG sowie der richterlichen Unabhängigkeit gemäß
Artikel 97 Absatz 1 GG auf gerichtliche Entscheidungen keinen Einfluss nehmen kann.
Soweit mit der Petition beanstandet wird, dass wegen des Überschreitens der
Altersgrenze keine Bestellung als Sachverständiger mehr möglich und damit keine

vollständige Wahrnehmung der Rechte und Teilnahme an den Möglichkeiten der IHK
gegeben sei, macht der Ausschuss zur Klarstellung auf Folgendes aufmerksam:
Die Muster-Sachverständigenordnung des Deutschen Industrie- und
Handelskammertages sah bis zum Jahr 2012 als Voraussetzung für die Bestellung
zum Sachverständigen die Vollendung des 30. Lebensjahres vor (§ 3). Diese
Altersgrenze ist durch die Änderung der Muster-Sachverständigenordnung vom
März 2012 entfallen. Verlangt wird stattdessen eine „ausreichende Lebens- und
Berufserfahrung“.
Ferner sah die Muster-Sachverständigenordnung in ihrer früheren Fassung das
Erlöschen der Bestellung mit der Vollendung des 68. Lebensjahres vor. Eine erneute
Bestellung war höchstens bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres möglich (§ 22).
Auch diese Altersgrenzen sind entfallen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf zu
erkennen und die mit der Petition erhobene Forderung nicht zu unterstützen.
Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht
entsprochen werden konnte.

Begründung (PDF)


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