Regione: Vokietija

Industrie- und Handelskammer - Befreiung von der Beitragspflicht an die IHK für Kleinstunternehmen/Förderung des Unternehmertums

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Peticija adresuota
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
155 Palaikantis 155 in Vokietija

Peticija patenkinta iš dalies

155 Palaikantis 155 in Vokietija

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  1. Pradėta 2017
  2. Rinkimas baigtas
  3. Pateikta
  4. Dialogas
  5. Dalinė sėkmė

Tai internetinė peticija des Deutschen Bundestags .

2019-10-12 04:24

Pet 1-19-09-7001-001284 Industrie- und Handelskammer

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 26.09.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass Kleinstunternehmen jeder Gesellschaftsform, die
Pflichtmitglied in einer Industrie- und Handelskammer sind, von der Beitragspflicht
befreit werden, vorausgesetzt sie erzielen nur einen geringen Gewinn oder Verluste.

Zur Begründung des Anliegens wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die
Industrie- und Handelskammern mit „Zwangsgebühren“ keine Leistungen vergüten
lassen dürften, die Unternehmen nicht in Anspruch nehmen würden. Aus ihrer Sicht
bedienten gerade Kleinstunternehmen nur sehr kleine Marktsegmente und seien
großen wirtschaftlichen Schwankungen ausgesetzt. Solche Kleinstunternehmen seien
häufig hochspezialisiert, so dass Industrie- und Handelskammern mangels
Fachkenntnis regelmäßig keine Unterstützungsleistungen anbieten könnten. Zudem
würden die Pflichtmitgliedsbeiträge bei einem Kleinstbetrieb in finanziell schwieriger
Situation die Lage des Unternehmens noch verschärfen und dessen Existenz
bedrohen. Kleinstbetriebe sollten unterstützt und Unternehmertum gefördert werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen wird auf die eingereichten
Unterlagen verwiesen.

Zu der auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Eingabe
liegen 155 Mitzeichnungen und acht Diskussionsbeiträge vor. Es wird um Verständnis
gebeten, dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen
werden kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Ansicht
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten Aspekte wie folgt
zusammenfassen:

Der Petitionsausschuss stellt zunächst fest, dass die (Pflicht-)Mitgliedschaft in einer
Industrie- und Handelskammer in § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung
des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) geregelt ist. Danach sind
Mitglieder alle natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere
Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen
Rechts, welche im Bezirk der Kammer eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur
Gewerbesteuer veranlagt sind. Wenn ein Unternehmen in den Bezirken verschiedener
Industrie- und Handelskammern gewerblich tätig ist, ist das Unternehmen
Pflichtmitglied und beitragspflichtig bei allen betroffenen Kammern.

Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 IHKG erhebt die Industrie- und Handelskammer Beiträge in
Form von Grundbeiträgen und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden;
dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes
berücksichtigt werden. Für die Umlage ist dagegen der Gewerbeertrag nach dem
Gewerbesteuergesetz die Bemessungsgrundlage, wenn für das Bemessungsjahr ein
Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird. Anderenfalls ist der nach dem
Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus
Gewerbebetrieb die Bemessungsgrundlage (§ 3 Absatz 3 Satz 6 IHKG). Diese
Regelungen sichern die Bemessung der Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der
Betriebe. Demnach entfällt auf größere, leistungsstärkere Mitgliedsbetriebe ein
höherer Gesamtbeitrag (aus Grundbeitrag und Umlage) als auf kleinere, weniger
leistungsfähige Betriebe.

Der Ausschuss hebt hervor, dass das geltende Recht für Kleinstunternehmen bereits
Beitragsbefreiungen vorsieht:

Eine Beitragsbefreiung, die vor allem kleinen und mittleren Unternehmen
zugutekommt, ist in § 3 Absatz 3 Satz 3 IHKG geregelt. Danach sind nicht in das
Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften sowie
eingetragene Vereine ohne Kaufmannseigenschaft mit einem Gewerbeertrag,
hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, von nicht mehr als 5.200 Euro p.a., freigestellt.

Paragraph 3 Absatz 3 Satz 4 IHKG sieht Beitragsbefreiungen für Existenzgründer vor.

Paragraph 3 Absatz 3 Satz 5 IHKG eröffnet den Industrie- und Handelskammern die
Möglichkeit, die Befreiungsgrenzen durch Vollversammlungsbeschluss zu reduzieren.
Kapitalgesellschaften, wie eine GmbH, sind daher nicht von dem Befreiungstatbestand
erfasst. Der Befreiungstatbestand setzt voraus, dass der kammerzugehörige Betrieb
nicht in das Handelsregister eingetragen ist. Eine solche Eintragung ist aber
Entstehungsvoraussetzung für eine Kapitalgesellschaft. Mit der Wahl der Rechtsform
einer Kapitalgesellschaft ist also die gesetzlich geregelte Folge verbunden, dass eine
Beitragsbefreiung nicht in Betracht kommt. Das ist nach dem Dafürhalten des
Ausschusses auch sachgerecht, weil die Betriebe, die von Unternehmen in der
Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, typischerweise größer sind als
die Betriebe von nicht in das Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen und
Personengesellschaften.

Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, dass diese gesetzlichen
Beitragsbefreiungen dazu führen, dass derzeit im Ergebnis rund 50 Prozent der
Pflichtmitglieder beitragsbefreit sind. Der durchschnittliche Beitrag beläuft sich auf rund
190 Euro, der noch als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann. Der
durchschnittliche Beitrag nach Steuern dürfte daher bei ungefähr 95 Euro p.a. liegen.
Eine geringere Abgabe wäre auch bei Übernahme der Aufgaben durch die
unmittelbare Staatsverwaltung nicht möglich.

Des Weiteren weist der Ausschuss darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht
zuletzt in seiner Entscheidung vom 12. Juli 2017 (1 BvR 2222/12 und 1 BvR 1106/13)
nochmals festgestellt hat, dass die Ausgestaltung der Beitragspflicht im Recht der
Industrie- und Handelskammern grundsätzlich hinreichend legitimiert ist. Der
Gesetzgeber hat die wesentlichen Vorentscheidungen selbst im IHKG getroffen und
die Vollversammlung bestimmt die Beitragsordnung wesentlich mit. Das
Bundesverfassungsgericht hält die Pflichtmitgliedschaft und Pflichtbeiträge
ausdrücklich für zumutbar. Es weist darauf hin, dass die Beiträge gestaffelt sind und
sich in den letzten Jahren ohnehin verringert hätten.

Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen sind für die Funktionsfähigkeit der
Industrie- und Handelskammern erforderlich; nur auf diese Weise können sie die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellen:

So haben die Industrie- und Handelskammern die gesetzlich festgelegte Aufgabe, das
Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen sowie für die Förderung
der gewerblichen Wirtschaft zu wirken. Im Rahmen der Selbstverwaltung der
Wirtschaft nehmen die Industrie- und Handelskammern hoheitliche Aufgaben u. a. in
den Bereichen Berufsbildung, Gewerberecht und Umwelt wahr. Bund und Länder
haben den Industrie- und Handelskammern in etwa 50 Sachgebieten hoheitliche
Aufgaben übertragen.

Ferner erbringen die Industrie- und Handelskammern zahlreiche Dienstleistungen für
ihre Mitglieder (Auskünfte, Beratungen, Empfehlungen etc.). So betreuen die
Kammern etwa 850.000 Ausbildungsverhältnisse und nehmen jährlich 220.000
Zwischen- und 350.000 Abschlussprüfungen ab. Sie führen – in der Regel kostenlos –
jährlich ca. 350.000 Existenzgründungsberatungen durch. Ferner stellen sie jährlich
1,2 Mio. Exportdokumente aus. Rund 250.000 Unternehmer engagieren sich
ehrenamtlich in den Industrie- und Handelskammern.

Vor diesem Hintergrund und angesichts der oben dargestellten Beitragsbefreiungen
für Kleinstunternehmen empfiehlt der Petitionsausschuss nach umfassender Prüfung
der Sach- und Rechtslage im Ergebnis, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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