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Insolvenzrecht - Ablehnung von Sachverständigen/Insolvenzverwalter durch den Schuldner

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Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
27 Tukeva 27 sisään Saksa

Keräys valmis

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  1. Aloitti 2017
  2. Keräys valmis
  3. Lähetetty
  4. Vuoropuhelu vastaanottajan kanssa
  5. Päätös

Tämä on online-vetoomus des Deutschen Bundestags .

07.03.2019 klo 3.28

Pet 4-19-07-311-002035 Insolvenzrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 21.02.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

1. Die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz – zu überweisen, soweit die Besorgnis der Befangenheit
des vom Insolvenzgericht bestellten Gutachters angesprochen wird.
2. Das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.

Begründung

Mit der Petition wird eine Änderung des Insolvenzrechts dahingehend gefordert, dass
der Schuldner Sachverständige oder den Insolvenzverwalter ablehnen kann.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass dem Insolvenzschuldner gesetzlich ein Recht
zur Ablehnung des Insolvenzverwalters und von Sachverständigen eingeräumt werden
soll, um damit die bestehende Ungleichbehandlung von Insolvenzschuldner und
Insolvenzgläubigern zu beseitigen. Die geltende Rechtslage verstoße insoweit gegen
das Grundgesetz.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 28 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 7 Diskussionsbeiträge ein.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Frage, ob im Insolvenzverfahren der durch das Insolvenzgericht bestellte
Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, ist in der
Insolvenzordnung (InsO) nicht ausdrücklich geregelt. Ein Recht, den im
Eröffnungsverfahren tätigen Gutachter abzulehnen, wird nach überwiegender Ansicht
weder den Insolvenzgläubigern noch dem Insolvenzschuldner zugestanden. Die
Rechtsprechung hierzu ist allerdings uneinheitlich. Der Gutachter hat zunächst die
Aufgabe, zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund tatsächlich gegeben ist. Außerdem erstattet
er dem Gericht Bericht über die vorgefundene Ausgangslage und regt ggf. die
Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen an. Die vom Gutachter getroffenen
Feststellungen haben erhebliche Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren.

Daher sieht der Petitionsausschuss hier Prüfungsbedarf und schlägt vor, die Petition
insoweit der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) – zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten
besonders aufmerksam zu machen.

Für die Befangenheit des Insolvenzverwalters dagegen gelten im Insolvenzverfahren
besondere Vorschriften. So kann das Gericht beispielsweise einen vom vorläufigen
Gläubigerausschuss vorgeschlagenen Insolvenzverwalter, der befangen ist, ablehnen
(§ 56a Abs. 2 InsO). Auch die Bestellung eines von der Gläubigerversammlung
gewählten Insolvenzverwalters (§ 57 InsO) kann das Gericht versagen, wenn dieser
nicht die notwendige Unabhängigkeit aufweist (§ 56 InsO). Während des laufenden
Insolvenzverfahrens können der Gläubigerausschuss, die Gläubigerversammlung
oder der Insolvenzverwalter die Entlassung des Insolvenzverwalters beantragen (§ 59
Abs. 1 S. 2 InsO). Ein formelles Antragsrecht steht aber weder dem
Insolvenzschuldner noch einzelnen Insolvenzgläubigern zu. Insoweit sieht der
Petitionsausschuss daher keine Ungleichbehandlung.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, die Petition der Bundesregierung – dem
BMJV – zu überweisen, soweit die Besorgnis der Befangenheit des vom
Insolvenzgericht bestellten Gutachters angesprochen wird, und das Petitionsverfahren
im Übrigen abzuschließen.

Begründung (PDF)


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