Région: Allemagne

Insolvenzrecht - Änderung des § 134 der Insolvenzordnung (Unentgeltliche Leistung)

Le pétitionnaire n'est pas public
La pétition est adressée à
Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags
58 Soutien 58 en Allemagne

La pétition est partiellement acceptée.

58 Soutien 58 en Allemagne

La pétition est partiellement acceptée.

  1. Lancé 2018
  2. Collecte terminée
  3. Soumis
  4. Dialogue
  5. Succès partiel

Il s'agit d'une pétition en ligne des Deutschen Bundestags.

28/11/2019 à 03:25

Pet 4-19-07-311-000037 Insolvenzrecht

Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 14.11.2019 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist.

Begründung

Der Deutsche Bundestag möge im gewerblichen Insolvenzrecht eindeutig regeln, dass
Gläubiger, Gläubigergemeinschaft und Schuldner gleich zu behandeln sind.

Ein Insolvenzverfahren ist so durchzuführen, dass bei Anfechtungen bzw.
Anfechtungsversuchen keine Partei benachteiligt wird, vor allem die einzelnen
Gläubiger nicht entreichert werden, sofern entsprechende Zahlungen in der
Insolvenzmasse sind.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Praxis der Anfechtung nach § 134
Insolvenzordnung (InsO) zu „Entreicherungen der einzelnen Gläubiger“ führe. Dazu
wird auf Sachverhaltskonstellationen hingewiesen, bei denen der Gläubiger, der
wegen einer Leistung des Schuldners in Anspruch genommen wird, seinerseits eine
Leistung in die Insolvenzmasse erbracht hat.

Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 58 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 3 Diskussionsbeiträge ein.

Dem Petitionsausschuss liegen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter
Zielsetzung vor, die wegen des Sachzusammenhangs einer gemeinsamen
parlamentarischen Prüfung unterzogen werden. Es wird um Verständnis gebeten,
dass nicht auf alle der vorgetragenen Aspekte im Einzelnen eingegangen werden
kann.

Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Die Vorschrift des § 134 InsO regelt die Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des
Schuldners. In der Folge einer solchen Anfechtung muss die Leistung gemäß § 143
Abs. 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.

Hat der Leistungsempfänger im Zusammenhang mit der Leistung des Schuldners
seinerseits eine Leistung an den Schuldner erbracht, handelt es sich allerdings nicht
um eine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO, so dass eine
Insolvenzanfechtung nach § 134 InsO nicht in Betracht kommt. Möglich ist dann eine
Anfechtung nach § 133 InsO. Diese setzt voraus, dass der Leistungsempfänger
Kenntnis von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte (§ 133
Abs. 1 Satz 1 InsO).

Um die Anfechtungsrisiken des Gläubigers auf ein für den Geschäftsverkehr
vertretbares Maß zurückzuführen, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur
Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und
nach dem Anfechtungsgesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 654) die
Voraussetzungen solcher Vorsatzanfechtungen verschärft. Nunmehr wird die Kenntnis
des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners in den Fällen eines
Leistungsaustausches nur noch dann vermutet, wenn der Gläubiger Kenntnis von der
bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 133 Abs. 3 Satz 1 InsO). Zudem
wird in den praktisch bedeutsamen Fällen der Gewährung von
Zahlungserleichterungen zugunsten des Gläubigers vermutet, dass dieser keine
Kenntnis von einer etwaig bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hatte (§ 133 Abs.
3 Satz 2 InsO). Liegt schließlich ein Leistungsaustausch vor, bei dem die in die
Insolvenzmasse gelangte Leistung und die aus ihr erbrachte Leistung in einem
unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen, ist die Vorsatzanfechtung nur unter
der zusätzlichen Voraussetzung möglich, dass der Schuldner unlauter handelte und
der Leistungsempfänger dies erkannt hat (§ 142 Abs. 1 InsO).

Hieraus folgt, dass die Anfechtungsrisiken in den von den Petenten beschriebenen
Sachverhaltskonstellationen bereits nach geltendem Recht weitgehend
ausgeschlossen oder auf Fälle beschränkt sind, in denen der gebotene Ausgleich
zwischen den Interessen der Insolvenzgläubiger und des Leistungsempfängers eine
Anfechtung der Leistung erforderlich erscheinen lässt. Insoweit wird dem Anliegen
bereits durch die geltende Rechtslage entsprochen.

Der Petitionsausschuss sieht daher keinen darüberhinausgehenden
gesetzgeberischen Handlungsbedarf.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil
dem Anliegen bereits teilweise entsprochen worden ist.

Begründung (PDF)


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