Insolvenzrecht - Kostenpflichtige Information des Schuldners an sämtliche Gläubiger im Insolvenzverfahren

Petent/in nicht öffentlich
Petition richtet sich an
Deutschen Bundestag
74 Unterstützende 74 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

74 Unterstützende 74 in Deutschland

Der Petition wurde nicht entsprochen

  1. Gestartet 2014
  2. Sammlung beendet
  3. Eingereicht
  4. Dialog
  5. Beendet

Dies ist eine Online-Petition des Deutschen Bundestags.

09.02.2016, 03:25

Pet 4-18-07-311-008967

Insolvenzrecht
Der Deutsche Bundestag hat die Petition am 28.01.2016 abschließend beraten und
beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen teilweise entsprochen
worden ist. Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass der Schuldner im Insolvenzverfahren verpflichtet
werden soll, auf seine Kosten alle Gläubiger rechtzeitig anzuschreiben und über
seine Insolvenz zu informieren.
Zur Begründung wird vorgetragen, dass es für den insolventen Schuldner zu einfach
sei, die Restschuldbefreiung zu erlangen, ohne dass potentielle Gläubiger von der
Insolvenz Kenntnis erlangen könnten. Für einen Gläubiger sei es zwar möglich, im
Internetportal nachzusehen, wer insolvent sei. Dies führe aber meist zu keiner
zuverlässigen Auskunft über eine Insolvenz, weil die Suche nicht sehr einfach sei
und oft kein Ergebnis liefere. Dem Schuldner sollte daher auferlegt werden, alle
Gläubiger zu informieren, damit diese ihre Forderungen rechtzeitig anmelden
könnten. Gläubiger, deren Forderungen dem Insolvenzverwalter nicht bekannt seien,
würden oft gar nicht oder erst sehr spät von der Insolvenz erfahren und könnten
dann nicht rechtzeitig ihre Forderungen anmelden, so dass ein Titel oft wertlos sei.
Diese Gläubiger dürften durch das Verschweigen des Schuldners nicht benachteiligt
werden. Nichtrechtzeitig angemeldete Forderungen müssten weitere 30 Jahre
bestehen blieben.
Die Eingabe wurde als öffentliche Petition auf der Internetseite des
Petitionsausschusses eingestellt. Sie wurde von 74 Mitzeichnern unterstützt.
Außerdem gingen 35 Diskussionsbeiträge ein.
Der Petitionsausschuss hat der Bundesregierung Gelegenheit gegeben, ihre Haltung
zu der Eingabe darzulegen. Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich
unter anderem unter Einbeziehung der seitens der Bundesregierung angeführten
Aspekte wie folgt zusammenfassen:

Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet, ist der
entsprechende Beschluss nach § 30 Absatz 1 der Insolvenzordnung (InsO) zu
veröffentlichen. Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen nach
§ 9 Absatz 1 InsO zentral und länderübergreifend auf einer gemeinsamen
Internetplattform aller Bundesländer (www.insolvenzbekanntmachungen.de), die von
jedermann eingesehen werden kann. Damit wird bewirkt, die nicht unerheblichen
Gerichtskosten für eine Veröffentlichung in Printmedien zu reduzieren, die Gerichte
zu entlasten und gerade möglichst viele Beteiligte zu erreichen, so auch dem Gericht
nicht bekannte Gläubiger. Verantwortlicher Betreiber des Insolvenzportals ist das
Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Bundesgerichtshof hat
nunmehr die Anforderungen an den Aufbau der Suchmaske des Portals konkretisiert
(BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 229/11 –, juris). Es ist daher eine
technische Überarbeitung und Verbesserung der Suchfunktion des Internetportals,
die der Petent als unzureichend bewertet, durch das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen in Abstimmung mit den anderen Bundesländern in die Wege
geleitet. Dem Anliegen des Petenten ist insoweit entsprochen worden.
Neben der Möglichkeit, Informationen über Insolvenzverfahren im Internet
elektronisch abzurufen, stehen den Gläubigern in einem Insolvenzverfahren
weitergehende Informationsrechte zu.
Ein Insolvenzverfahren wird vom Insolvenzgericht in einem prozeduralen Rahmen
geführt, der sich nach der Insolvenzordnung und den Vorschriften der
Zivilprozessordnung richtet, § 4 InsO. Das Verfahren dient der gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens. Nach
§ 5 Absatz 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Umstände von Amts wegen zu
ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Da der Schuldner die
wichtigste Informationsquelle im Verfahren ist, treffen ihn umfassende Auskunfts-
und Mitwirkungspflichten. Nach § 97 Absatz 1 InsO ist der Schuldner verpflichtet,
dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und ggf.
der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse
Auskunft zu erteilen. Nach § 97 Absatz 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei
der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dies umfasst auch die Auskunft über
sämtliche Vermögenswerte und Schulden. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der
Schuldner Vermögenswerte oder Gläubiger verschwiegen hat, kann er dazu
verpflichtet werden, die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses eidesstattlich

zu versichern, § 153 Absatz 2 InsO. Die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen
Versicherung soll den Schuldner zur Vervollständigung seiner Angaben anhalten.
Im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens werden die Gläubiger im
außergerichtlichen Einigungsverfahren zu dem Schuldenbereinigungsplan
angeschrieben und damit bereits zu diesem - dem eigentlichen Insolvenzverfahren
vorgelagerten - Zeitpunkt über die Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners informiert.
Beantragt der Schuldner die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, hat er
außerdem nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 InsO ein Verzeichnis der Gläubiger und
der gegen ihn gerichteten Forderungen vorzulegen. Macht der Schuldner hierbei
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben, ist auf
Antrag des Gläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen,
§ 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO.
Eine hinreichende Information der Gläubiger ist damit nach Auffassung des
Petitionsausschusses in jedem Verfahrensstadium sichergestellt.
Darüber hinaus weist der Petitionsausschuss darauf hin, dass die Rechtswohltat
einer Restschuldbefreiung nach dem bereits geltenden Recht nur dem redlichen
Schuldner zugute kommen soll, der sich vor der Eröffnung seines
Insolvenzverfahrens korrekt verhält, während des Verfahrens seine
Mitwirkungspflichten erfüllt und nach besten Kräften dazu beiträgt, dass der
pfändbare Teil seines Einkommens seinen Gläubigern zufließt. Verstößt der
Schuldner gegen diese Pflichten, so kann ihm die Befreiung von seinen
Zahlungsverpflichtungen versagt werden. Die gesetzlichen Vorschriften zur
Restschuldbefreiung stellen sicher, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung
nicht unverdient erlangt. Darüber hinaus werden u. a. Forderungen nicht erlassen,
die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, sofern der
Gläubiger dies bei Anmeldung der Forderung angegeben hatte. Auch kann eine
erteilte Restschuldbefreiung innerhalb eines Jahres nach § 303 InsO widerrufen
werden, sollte sich nachträglich ein Fehlverhalten des Schuldners herausstellen.
Soweit der Petent fordert, der Schuldner müsse die Kosten tragen, die für die
Information seiner Gläubiger anfallen, ist anzumerken, dass die Kosten des
Insolvenzverfahrens, zu denen auch die Gerichtskosten zählen, aus der
Insolvenzmasse nach § 53 InsO bevorzugt zu befriedigen sind. Der Schuldner wird
also grundsätzlich mit seinem im Insolvenzverfahren zu verwertenden Vermögen zur
Tilgung der Verfahrenskosten herangezogen.

Der Petitionsausschuss empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen,
weil dem Anliegen teilweise entsprochen worden ist.Begründung (pdf)


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